Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Aktenzeichen 318a C 103/23) |
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 08.09.2023, Aktenzeichen 318a C 103/23, durch Beschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen oder ggf. gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
3. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist derzeit unzulässig und hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Die Berufung der Beklagten ist nach dem derzeitigen Stand gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Beklagtenvertreter in der Berufungsbegründungsschrift vom 12.12.2023 nicht seine Prozessvollmacht nachgewiesen hat, obwohl die Klägerseite bereits mit Schriftsatz vom 25.10.2023 die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters gemäß § 88 Abs. 1 ZPO gerügt hatte.
Wird der Mangel der Vollmacht gerügt, ist stets der Nachweis nach § 80 ZPO zu führen. Danach ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Nachweis der Prozessvollmacht nach § 80 Satz 2, Hs. 1 ZPO grundsätzlich nachgeholt werden kann. Doch auch wenn der Beklagtenvertreter binnen der im Beschluss gesetzten Stellungnahmefrist von 2 Wochen, die Vollmacht nachweist, hat die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
2.
Die Kammer beabsichtigt – für den Fall, dass der Beklagtenvertreter innerhalb der Frist seine Prozessvollmacht nachweist – die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 08.09.2023, Aktenzeichen 318a C 103/23, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Räumungsklage der Klägerin die Beklagte verurteilt, die von ihr genutzte ca. 50,99 qm große 2-Zimmerwohnung W. ≪leer≫, ≪leer≫ H., 2. Geschoss re., nebst dazugehörigem Kellerraum Nr. 48 geräumt an die Klägerin herauszugeben. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Amtsgericht hat zu Recht die fristlosen Kündigungen vom 21.03.2023 und 24.05.2023 nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB für wirksam erachtet, denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite ist durch die Beklagte der Hausfrieden in den Jahren 2022 und 2023 nachhaltig gestört worden und auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, kann der Klägerseite die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden.
a)
Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und eine Klagabweisung. Sie rügt in ihrer Berufungsbegründungsschrift zunächst, dass das amtsgerichtliche Verhandlungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung unrichtig sei und inhaltliche Fehler enthalte. Das Amtsgericht habe unzulässigerweise Teile des in der mündlichen Verhandlung Erörterten nicht mit in das Protokoll aufgenommen. So sei von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen worden, dass die von der Klägerin als Zeugen benannten und gehörten Nachbarn die Beklagte mobben, demütigen und des häufigeren auch zu Unrecht zu Fehlverhalten beschuldigen würden. Ein solches Verhaltensmuster mache die bekannten Zeugen selbstverständlich unglaubwürdig im Bezug auf ihre Aussagen und hätten in der Urteilsfindung Berücksichtigung finden müssen. Dadurch, dass das Amtsgericht diese Erörterungen nicht mit ins Protokoll aufgenommen habe, habe es rechtsfehlerhaft keinen Eingang in die Bewertung der Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der angeblichen Aussagen der Zeugen gefunden. Es sei daher eine Vernehmung durch das Berufungsgericht geboten. Durch die Übersendung nach Urteilsverkündung habe die Beklagte keinen frühzeitigen Berichtigungsantrag mehr stellen können.
Entgegen der Auffassung der Berufung liegt ein Rechtsfehler nicht vor. Nach § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Das bedeutet, dass die Berichtigung bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache, insbesondere also auch dann noch möglich ist, wenn das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist (Zöller-Schultzky ZPO 30. Aufl. § 164 Rn. 3a; BeckOK ZPO 51. Edition § 164 Rn. 7). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Weshalb sie daran durch eine – von ihr behauptete – Zustellung nach Urteilserlass gehindert sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht.
b)
Soweit die Beklagte vorträgt, dass es keine Lärmbelästigungen, die einen Vertragsbruch oder einen Verstoß geg...