Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert der Klage auf Erteilung der Tierhaltungserlaubnis
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Haustierhaltung kann allenfalls mit 10 DM pro Monat bewertet werden.
2. Der Streitwert einer entsprechenden Klage bemißt sich nach dem dreifachen Jahresbetrag daraus.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Berufung ist unzulässig, weil die Erwachsenheitssumme des § 511a ZPO (DM 700,-) nicht erreicht ist.
Anders als die Zivilkammer 16 des LG Hamburg (WM 1986, 248) läßt sich die Kammer für die Bemessung des Berufungswertes (Rechtsmittelstreitwerts) des Anspruchs des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Tierhaltung von nachstehenden Erwägungen leiten (§ 3 ZPO):
Wer als Mieter das Recht für sich in Anspruch nimmt, in der Mietwohnung Haustiere zu halten, der behauptet, daß ihm der Vermieter, soweit er ihm dieses Recht streitig macht, noch nicht alles gewährt, was er ihm vertragsmäßig schuldet. Der Wert dessen, was der Vermieter dem Mieter im Ganzen schuldet, drückt sich im Mietzins aus. Folglich macht der Wert dessen, was zur vollständigen Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung noch fehlt (hier: die Erlaubnis zur Tierhaltung), einen Teil des Mietzinses aus. Vom Ansatz her kann es in Fällen wie diesem demnach nur darum gehen, mit welchem Betrag dieser Anteil zu bewerten ist. Schon deshalb müssen nicht vermögensrechtliche Aspekte wie das Affektionsinteresse des Mieters bei der Streitwertbemessung von vornherein außer Betracht bleiben, ganz abgesehen davon, daß dies ohnehin systemwidrig wäre, wenn man an der vom Gesetz vorgegebenen Prämisse festhält, daß Streitigkeiten wie diese vermögensrechtlicher Natur sind (d.h. aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis - dem Mietvertrag - hergeleitet werden).
Die Beantwortung der Frage, wie der Gesichtspunkt, daß das Mietobjekt im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs auch der Tierhaltung dienen soll, betragsmäßig zu bewerten ist, kann sich nach Auffassung der Kammer sinnvollerweise nur an den (fiktiven) Mehrkosten orientieren, die dem Vermieter infolge der dadurch bedingten spezifischen Abnutzung erwachsen und als solche in seine Mietzinskalkulation einfließen würden. Als Anhaltspunkt läßt sich insoweit die in § 26 Abs. 3 NMV 1970 i. d. F. v. 5.4.1984 (BGBl. I S. 579) getroffene Regelung heranziehen, die in ihrer jetzigen Form - über § 5 Abs. 1 NMVO 1962 (BGBl. I S 753) - auf § 19 AMVO (BGBl. I. 1958, S. 549) zurückgeht und der der gleiche Gedanke zugrundeliegt (vgl. Roquette, Mieten- und Berechnungsverordnungen, 1965, § 19 AMVO Rn. 1, 2; ferner die amtliche Begründung zur AMVO, BR-Drs. 158/58). Danach ist die erhöhte Abnutzung der Wohnung, die darauf zurückzuführen ist, daß sie durch Untermieter mitgenutzt wird, nach der Vorstellung des Verordnungsgebers mit DM 5,- bzw. DM 10, - pro Monat zu bewerten, je nachdem, ob der untervermietete Wohnungsteil von einer Person oder von zwei und mehr Personen benutzt wird. Die Tatsache, daß es sich bei den zitierten Vorschriften um Bestimmungen des Mietpreisrechts handelt, steht der Verwendung des ihnen zugrundeliegenden Rechtsgedankens im hier zu erörternden Rahmen nicht entgegen. Ihr Regelungszweck besteht in einer generalisierenden Bewertung der gesteigerten Abnutzung der Wohnung. Daß der Gedanke der Preisbindung dabei eine maßgebliche Rolle gespielt hätte, ist nicht zu erkennen.
Wenn sich die erhöhte Abnutzung der Wohnung, die auf die Mitbenutzung durch Untermieter - u.U. durch eine ganze Familie - zurückzuführen ist, mit 10,- DM pro Monat kompensieren läßt, so erscheint es nicht vertretbar, die Fälle anders zu bewerten, in denen die erhöhte Abnutzung der Wohnung durch Haustierhaltung zur Debatte steht. Das würde auf einen letztlich nicht verständlichen Wertungswiderspruch hinauslaufen. Der naheliegende, in dieser Allgemeinheit indessen schon für sich allein genommen nicht unzweifelhafte Einwand, wonach von Tieren in der Regel ein unvergleichlich höheres Schadensrisiko als von Menschen ausgehe, erweist sich bei näherem Hinsehen als nicht stichhaltig. Schäden aus der Verwirklichung der Tiergefahr hat der Mieter dem Vermieter nämlich in jedem Falle gesondert zu ersetzen (§ 833 S. 1 BGB), und zwar ohne daß es dabei - anders als im Rahmen von § 549 Abs. 3 BGB - auf Fragen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens überhaupt ankommt. Die entsprechenden Kosten der Schadensbeseitigung bedürfen darum keiner nochmaligen Berücksichtigung im Rahmen der Mietzinskalkulation. Bedenkt man weiter, daß heute allgemein üblicherweise auch die Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen (d.h. zur Beseitigung der durch den vertragsmäßigen Gebrauch des Mietobjektes verursachten Abnutzungsspuren) auf den Mieter abgewälzt zu werden pflegt, so fehlt auch insoweit jeder plausible Ansatzpunkt, die gesteigerte Abnutzung der Wohnung bei generalisierender Betrachtung unterschiedlich zu bewerten je nachdem, ob es um Untervermietung oder um Tierhal...