Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 17.10.2003; Aktenzeichen 29c M 1513/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2003 – Geschäfts-Nr.: 29c M 1513/03 – abgeändert:

Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, den Gläubiger in den Besitz des Wohnungseigentums der Schuldnerin, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von, Blatt "#, belegen …weg ## in Hamburg, Erdgeschoss links und Teilbereiche des Kellergeschosses, einzuweisen.

Die Schuldnerin hat nach einem Streit- und Beschwerdewert von EUR 7.158,09 die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Erinnerung (§ 766 Abs. 2 ZPO) des als Zwangsverwalter bestellten Gläubigers zurückgewiesen, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ihn auch ohne Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 2. April 2003 in den Besitz des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentums der Schuldnerin einzuweisen.

2. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 793 ZPO zulässig und begründet.

a) Der Gerichtsvollzieher hat die Ausführung des ihm von dem Gläubiger erteilten Vollstreckungsauftrages, nämlich ihn gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. April 2003 – Geschäfts-Nr.: 71b L 15/03 – bei der Besitznahme des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentums hinzuzuziehen, nicht von der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung dieses Beschlusses abhängig machen dürfen. Nach insoweit allgemeiner Meinung (vgl. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl. 1991, § 149 Rdnr. 10; Böttcher, ZVG, 3. Aufl. 2000, § 149 Rdnr. 8; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung (2000), ZVG § 149 Rdnr. 11; Zeller/Stöber, ZVG, 17. Aufl. 2002, § 149 Rdnr. 3) ist für die Vollstreckung der nach Maßgabe von § 149 Abs. 2 ZVG gerichtlich angeordneten Räumung des Schuldnergrundstücks die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht erforderlich. Ausgehend hiervon ist indes auch für die in die Rechtsstellung des Schuldners ersichtlich weniger eingreifende gerichtliche Ermächtigung des Verwalters einerseits zur Besitzverschaffung gemäß § 150 Abs. 2, 2. Alt. ZVG sowie diesbezüglich andererseits zur Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt insoweit Abweichendes gelten sollte.

Danach ist auch hinsichtlich eines Vollstreckungsauftrags gemäß § 150 Abs. 2 ZVG eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz des § 724 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Die Bestimmungen des § 182 Nr. 2 Satz 3 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), denen zufolge als zusätzliche Vollstreckungsvoraussetzung ein schriftlicher Auftrag des Gerichts erforderlich ist, betreffen lediglich den Fall einer Übergabe des Grundstücks durch das insoweit sich eines Gerichtsvollziehers bedienende Gericht gemäß § 150 Abs. 2, 1. Alt. ZVG und können mangels Rechtsnormqualität ohnehin nicht entgegenstehen.

b) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die mit 5 % der vollstreckbaren Hauptforderung erfolgte Wertfestsetzung beruht auf §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

c) Gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO war in Ermangelung einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den formellen Voraussetzungen der Vollstreckung gerichtlicher Beschlüsse gemäß §§ 149 Abs. 2, 150 Abs. 2 ZVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2149888

Rpfleger 2004, 304

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