rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 22.01.2018; Aktenzeichen 22a C 177/17) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird das Schluss-Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22.01.2018, Az. 22a C 177/17, abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin ist WEG-Verwalterin der WEG A. Straße … H.. Sie wendet sich mit ihrer am 21.02.2018 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen die im Schluss-Urteil vom 22.01.2018, ihr zugestellt am 07.02.2018, getroffene Kostenentscheidung, wonach sie gem. § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.08.2018 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 49 Abs. 2 WEG, §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 analog i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft (BGH, Beschluss vom 07.07.2016 – V ZB 15/14, Rn. 6, zitiert nach juris), auch im übrigen zulässig und begründet.
Das Amtsgericht hat der Beschwerdeführerin zu Unrecht gem. § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; diese sind gem. § 91 Abs. 1 ZPO von den Beklagten als unterlegener Prozesspartei zu tragen.
Gemäß § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist. Nach der Rechtsprechung des BGH eröffnet die Norm dem Gericht aus prozessökonomischen Gründen die Möglichkeit, dem Verwalter Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die §§ 91 ff. ZPO hierfür keine Handhabe bieten, die Tätigkeit des Gerichts aber durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Sie erlaubt damit, den materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzusetzen. Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen; eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht nicht (BGH, Beschluss vom 07.07.2016 – V ZB 15/14, ZMR 2017, 406, Rn. 8, zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des Gerichts durch den Verwalter veranlasst wurde, wobei die Beschwerdeführerin den von ihr erhobenen Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens hätte beweisen müssen (vgl. Staudinger/Lehmann-Richter, Neubearbeitung 2018, § 49 WEG Rdnr. 46). Jedenfalls fehlt es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts an dem erforderlichen groben Verschulden der Beschwerdeführerin. Unter einem grobem Verschulden im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG sind Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zu verstehen (vgl. § 309 Nr. 7b BGB). Letztere setzt voraus, dass der Handelnde die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten und sich aufdrängen müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.12.2004 – II ZR 17/03, NJW 2005, 981, 982 unter 2. mwN). Es muss sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln, wobei generell an einen erfahrenen Berufsverwalter bei der Ausübung seiner Tätigkeit höhere Anforderungen zu stellen sind als an einen nicht professionell tätigen Verwalter aus der Reihe der Wohnungseigentümer (BGH, Beschluss vom 07.07.2016 – V ZB 15/14, Rn. 23, zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Beschwerdeführerin. Das Amtsgericht hat die konkreten Umstände, unter denen der Beschluss zustande gekommen ist, nicht hinreichend berücksichtigt. Ausweislich des Einladungsschreibens vom 10.04.2017 (Anl. K 3) hat die Beschwerdeführerin zu TOP 4 eine Diskussion und Beschlussfassung über erforderliche Arbeiten an der Tiefgaragendecke sowie die Finanzierung der Maßnahme angekündigt. Im Rahmen der Diskussion ist sodann aus den Reihen der Eigentümer der schließlich zur Abstimmung gestellte Beschlussantrag formuliert worden. Dies ergibt sich auch aus der von den Beklagten überreichten Stellungnahme des Verwaltungsbeirats vom 09.04.2018 (Anl. BG 1). Die Wohnungseigentümer haben damit an eine zuletzt auf der Eigentümerversammlung vom 13.05.1997 (Anl. K 2) geführte Diskussion angeknüpft. Seinerzeit hatten die Wohnungseigentümer zu TOP 5.6 vor dem Hintergrund des Auftretens von Durchfeuchtungen an der Decke der Garagendurchfahrt „vorsorglich” beschlossen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von der Klägerin zu fordern und ggfs. gerichtlich durchzusetzen, da ein Zusammenhang der Durchfeuchtungen mit der Anlegung einer Rasenfläche durch die Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Amtsgericht sieht das grobe Verschulden der Beschwerdeführerin darin, dass diese die Wohnungseigentümer nicht auf die Risi...