Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag der Maihak AG, Hamburg, mit der Sick UPA GmbH, nunmehr Sick Maihak GmbH, Waldkirch
Tenor
1. Die Antragsgegnerin zu 2) ist verpflichtet, die gemäß dem Unternehmensvertrag vom 12.03.2001 angebotene Barabfindung in Höhe von EUR 51,12 je Maihak Aktie auf EUR 97,25 zu erhöhen. Dieser Betrag ist ab dem 05. Juli 2001 mit jährlich 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner. Die Vergütung für die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu 1) zu tragen.
Tatbestand
I.
Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um ein 1885 gegründetes, alteingesessenes Unternehmen, das seit dem Jahre 1910 als Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg im Handelsregister eingetragen ist. Die Gesellschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten auf die Herstellung und den Vertrieb von Geräten für den Bereich Emissionsmessungen wie auch für Prozessgasanwendungen konzentriert, betätigt sich daneben aber auch in anderen Feldern, etwa Füllstandsmessungen von Flüssigkeiten sowie Spezialmesstechnik. Das Grundkapital der Antragsgegnerin zu 1) von DM 6.000.000,– ist eingeteilt in 2.300 Inhaberaktien zu je DM 1.000,– und 74.000 Inhaberaktien zu je DM 50,–. Die Antragsgegnerin zu 2) ist seit dem 1. September 2000 Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin zu 1) mit einem Anteil von 93,59 %. Die restlichen Aktien befinden sich im Streubesitz.
Die Antragsgegnerin zu 2) schloss am 12.03.2001 als herrschende Gesellschaft mit der Antragsgegnerin zu 1) einen Beherrschungs-, Gewinn- sowie Verlustübernahmevertrag ab. Diesem stimmten die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) mit Beschluss vom 15.05.2001, diejenige der Antragsgegnerin zu 2) durch Beschluss vom 08.05.2001 zu. Der Unternehmensvertrag wurde am 04. Juli 2001 in das Handelregister eingetragen. Den außenstehenden Aktionären der Antragsgegnerin zu 1) wurden als Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr in Höhe von EUR 26,56 (DM 50,–) je Aktie von DM 1.000,– und EUR 1,28 (DM 2,50) je Aktie von DM 50,– gewährt. Ferner verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 2.) in § 5 des Unternehmensvertrages auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Antragsgegnerin zu 1.) dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 1.022,58 (DM 2.000,–) pro 1.000,– DM Stückaktie und EUR 51,12 (DM 100,–) je Inhaberaktie im Nennwert von DM 50,– zu erwerben. Die Ausgleichsregelung basierte auf der Annahme einer Kapitalverzinsung von 5 % des Nominalkapitals; die angebotene Abfindung wurde auf den Betrag des doppelten Nennwertes der Aktien festgelegt. Nach dem Inhalt des gemeinsamen Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin zu 1) und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu 2) (Anl. K 1), der auf einer Unternehmensbewertung der PriceWaterhouseCoopers GmbH, der langjährigen Abschlussprüferin der Antragsgegnerin zu 1), beruhte, und von dieser im Rahmen der Vertragsprüfung auch geprüft und als zutreffend angesehen wurde, ergab sich für einen angenommenen Stichtag vom 30.11.2000 kein – nach der Ertragswertmethode bestimmter – positiver Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1). Zwar sei nach negativen Ergebnissen für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 für 2003 erstmals mit einem prognostizierten Jahresüberschuss von insgesamt 144 Millionen DM und für 2004 mit 438 Millionen DM zu rechnen, jedoch würde die positive Ertragssituation im Ergebnis durch Verpflichtungen aus indirekten Pensionszusagen in Höhe von über 8 Millionen DM und die gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) bestehende Verlustausgleichspflicht derart belastet, dass im Ergebnis kein ausschüttungsfähiger Überschuss und damit auch positiver Ertragswert verbleibe. Auch ein positiver Liquidationswert der Antragsgegnerin zu 1) sei nicht zu erwarten, da die im Falle einer Unternehmensliquidation die bestehenden Verbindlichkeiten die zu erwarteten Verwertungserlöse bei weitem übersteigen würden. Der Börsenkurs der Antragsgegnerin zu 1) in Höhe von ca. EUR 90,– könne mangels ausreichenden Handelsvolumens nicht berücksichtigt werden, da aufgrund einer Marktenge der wenigen handelbaren Maihak- Aktien nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Aktionäre ihre Aktien zu diesem Kursniveau hätten veräußern können. Auch die Antragsgegnerin zu 2) habe ihr Aktienpaket zu einem Kurs, der unter dem Nennwert der Aktien von DM 50,– gelegen habe, erworben.
Der Börsenkurs der Aktien der Antragsgegnerin zu 1) mit Nennwert von DM 50,– belief sich in den drei Monaten vor der Hauptversammlung vom 15.05.2001 auf durchschnittlich EUR 97,25 pro Aktie. Auf die allen Beteiligten übersandte Kursaufstellung (Anlage 1 zur gerichtlichen Verfügung vom 30.10.2003) wird Bezug genommen.
Die Antragsteller, außenstehende Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1), halten Abfindung und Ausgleich zu ihren Lasten für zu gering bemessen und bean...