Verfahrensgang
AG Hamburg (Entscheidung vom 10.06.2008) |
Tenor
Auf die Beschwerde vom 17. Juni 2008 wird der Beschluss (Zwischenverfügung) des Amtsgerichts Hamburg - Grundbuchamt - vom 10. Juni 2008 aufgehoben.
Gründe
I.
Unter dem 9. April 2008 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte die Eintragung der Grundbuchberichtigung gemäß seiner Urkunde vom 27./31. März 2008, in der die Eigentümer, die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sowie die Beschwerdeführerin zu 3) bewilligten und beantragten, im Grundbuch im Wege der Berichtigung einzutragen, dass die Beschwerdeführerin zu 3) in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten ist, nachdem die Beschwerdeführerin zu 2) eine Beteiligung in Höhe von einem Drittel an die Beschwerdeführerin zu 3) übertragen hat (Vertrag vom 31. Juli 2007). Zugleich bewilligten und beantragten die Beschwerdeführer für die Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 3) die Eintragung, dass Vermächtnisvollstreckung angeordnet ist.
Unter dem 6. Mai 2008 reichte der Verfahrensbevollmächtigte eine beglaubigte Abschrift des Testaments von H. K. mit Nachtrag und Eröffnungsprotokoll zur Akte, wonach für die Verwaltung der Beteiligungen an der Beschwerdeführerin zu 2) Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wurde.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 forderte das Grundbuchamt die Beschwerdeführer auf, den Antrag auf Eintragung des Testamentsvollstreckervermerkes im Hinblick auf § 16 Abs.2 GBO zurückzunehmen. Zwar dürfte der Gesellschaftsanteil der Testamentsvollstreckung unterliegen; die Eintragung des Vermerkes sei aber unzulässig, weil dadurch auch die übrigen Gesellschafter beschränkt würden.
Dem traten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2008 im Wesentlichen mit der Ansicht entgegen, die Zulässigkeit der Eintragung des Vermerkes ergebe sich aus der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft. Unter dem 17. Juni 2008 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 71 GBO zulässige Beschwerde (vgl. dazu Demharter, Grundbuchordnung, 26. Auflage, 2008, § 71 Randnummer 35) ist auch begründet.
Die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 ist aufzuheben, weil die Anträge vom 9. April 2008/ 6. Mai 2008 nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden können, die mitbeantragte Eintragung eines Vermächtnisvollstreckervermerkes für die Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 3) sei unzulässig.
Nach § 52 GBO ist bei der Eintragung eines Erben von Amts wegen mit einzutragen, dass ein Testamentsvollstrecker ernannt ist, es sei denn, dass der Nachlassgegenstand "der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt". Soweit der Nachlass der Verwaltung des Testamentsvollstreckers entzogen ist, ist die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerkes unzulässig (vgl. Demharter a.a.O. § 52 Randnummer 8).
Ob vor diesem Hintergrund ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen werden muss bzw. eingetragen werden kann, wenn ein BGB-Gesellschaftsanteil von einer Testamentsvollstreckung betroffen ist, wird von den Grundbuchämtern unterschiedlich gehandhabt und in der Regel davon abhängig gemacht, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Testamentsvollstrecker Mitgliedsrechte an der weiter bestehenden Gesellschaft ausüben und somit die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wahrnehmen kann (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, 2008, Randnummer 3467 a), was überwiegend verneint wird (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Auflage, 2008 § 2005 Randnummer 11 m.w.N., BayObLG in Rpfleger 1992, 58, 59). Dementsprechend hat auch die Kammer in früheren Entscheidungen die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerkes hinsichtlich der Beteiligung eines Gesellschafters an einer BGB-Gesellschaft im Grundbuch abgelehnt (vgl. u.a. Rpfleger 1979, 26, 27).
Dies kann jedoch nicht in jedem Fall gelten. Es ist zwischenzeitlich nämlich anerkannt, dass Testamentsvollstreckung an einem vererbten Anteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BGH in BB 1996, 1128 ff). Der Anteil gehört zum Nachlass und geht im Wege der sogenannten Sondererbfolge unmittelbar auf den Erben über; gleiches gilt für einen Kommanditanteil (vgl. BGHZ 108, 187 ff).
Bei dieser Sachlage bejaht beispielsweise der Kommentar von Schöner/Stöber jedenfalls die Zulässigkeit der Eintragung des Testamentsvollstreckervermerkes bei einem Grundstück einer mit dem Tod des Gesellschafters aufgelösten Gesellschaft (Schöner/Stöber a.a.O. Randziffer 3467 a am Ende).
Es kann dahinstehen, ob es dann auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofes zur Gesellschafterhaftung in der BGBGesellschaft generell noch Gründe gibt, die Testamentsvollstreckung am Anteil an einer BGB-Gesellschaft anders zu behandeln als die Beteiligungen an einer Personenhandelsgesellschaft mit der Möglichkeit, die Testamentsvollstrec...