Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 05.12.2000) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 5.12.2000 … – geändert.
Die Beseitigungsanträge werden zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Auch für das Beschwerdeverfahren wird der Geschäftswert auf DM 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die einzigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Das Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut, dessen zur Straße hin belegene Hälfte im Eigentum der Antragsgegner steht. Die andere Doppelhaushälfte steht im Eigentum der Antragsteller. An beide Haushälften schließen sich die den jeweiligen Wohnungseigentümern zustehenden Sondernutzungsflächen an. Den Antragsgegnern ist der zur Straße hin gelegene Grundstücksteils zugewiesen, den Antragstellern der von der Straße abgewandte Grundstücksteil. Von der Straße aus gesehen am rechten Rand des Grundstücks verläuft der gemeinsame Zuweg zu dem Doppelhaus, endend an dem hölzernen Carport der Antragsteller, der eine Fläche von 22,95 qm aufweist und dessen hinterer Teil, abgeteilt durch eine Holzwand, als Geräteschuppen genutzt wird.
Grundlage des Wohnungseigentums ist die von der Bauträgerfirma gemäß § 8 WEG errichtete Teilungserklärung vom 22.3.1977, die durch weitere notarielle Urkunde vom 19.8.1977 geändert worden ist (Anlagen Ast 1 sowie Anlagen Ag 1 und Ag 2).
§ 5 Abs. 2 der Teilungserklärung hat folgenden Wortlaut:
„Der Wohnungseigentümer darf die äußere Gestalt des Bauwerks und seine in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Bestandteile nicht ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer verändern. Veränderungen am Doppelhaus, durch z. B. Markisen, Vordächer, Außentreppen, Überdachungen, Lichtwände etc. gelten als geringfügige Änderungen und bedürfen nicht der Zustimmung der übrigen Teilhaber bzw. des Verwalters. Das gleiche gilt für die Errichtung einer Garage auf der Sondernutzungsfläche.”
Die Antragsgegner errichteten im Sommer 2000 auf der ihnen zustehenden Sondernutzungsfläche, also zwischen der Straße und dem Doppelhaus eine Garage, ohne die Zustimmung der Antragsteller eingeholt zu haben. Eingegliedert in diese Garage ist ein Geräteraum. Das Garagengebäude ist mit einem überstehenden, gleichmäßig zur Mitte hin ansteigenden Walmdach versehen. Im einzelnen wird verwiesen auf die Baugenehmigung vom 5.7.2000, Anlage Ast 3, den Lageplan im Maßstab 1:200 (Anlage Ast 4) und den Grundriss der Garage im Maßstab 1:100 (Anlage Ast 5), die Aufstellung der „Bruttoflächen einschließlich Mauerwerk” sowie der „Nettogebrauchsflächen ohne Mauerwerk” (Anlage Bf 7 sowie die Fotografien Anlagen Bf 4, Bf 6, und Anlagenkonvolut Bf 8).
Die Antragsteller haben beantragt,
die Antragsgegner zu verpflichten, den neben der Garage errichteten Geräteraum nebst Überdachung zu beseitigen.
Die Antragsgegner haben Zurückweisung dieses Antrages beantragt.
Das Amtsgericht hat das Grundstück der Beteiligten am 5.12.2000 mit dem in dem Sitzungsprotokoll niedergelegten Ergebnis in Augenschein genommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Beseitigungsanträge stattgegeben.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegner.
Die Antragsgegner vertreten die Rechtsauffassung, dass das Amtsgericht die Bestimmung des § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung zu eng ausgelegt habe. Weil in dem gesamten Wohngebiet, einem Villenviertel, nahezu jeder Haushalt über 2 Pkws verfügte und nahezu jedem Einfamilienhaus 2 Garagen bzw. eine Doppelgarage zugeordnet seien, sei von dieser Bestimmung der Teilungserklärung sogar die Errichtung einer Doppelgarage umfasst. Da die Antragsteller eine Doppelgarage hätten hinnehmen müssen, könnten sie sich nunmehr nicht darauf berufen, dass eine Einzelgarage mit integriertem Abstellabraum überdimensioniert sei. Außerdem würden die Antragsteller durch das Garagengebäude in seiner jetzigen Beschaffenheit nicht fühlbar beeinträchtigt.
Die Antragsgegner beantragen,
den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und die Beseitigungsanträge zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.
Die Antragsteller verteidigen den angefochtenen Beschluss und vertreten die Auffassung, dass die Errichtung einer Doppelgarage von der Teilungserklärung nicht gedeckt sei. Außerdem werde der Gesamteindruck des gemeinsamen Grundstücks in ganz erheblichem Maße zum Nachteil der Antragsteller verändert, auch wenn das Garagengebäude als solches als optisch gelungen bezeichnet werden könne. Durch seine Dominanz im vorderen Grundstücksteil erhalte die Haushälfte der Antragsteller den Charakter eines Hinterhauses. Durch die Entfernung des Geräteraumes nebst Überdachung werde ein Drittel des Garagengebäudes entfallen und somit wieder ein größerer Blick auf das Grundstück möglich werden. D...