Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Den Beteiligten in dieser Instanz entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 10.000,00 DM, entsprechend 5.112,92 EUR, festgesetzt.
Gründe
Das gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel der Antragsteller ist unbegründet, denn der Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung überprüfen darf (§§ 27 FGG, 561 ZPO a.F.).
Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht den Antrag der Antragsteller auf Beseitigung eines von den Antragsgegnern auf der in ihrem Sondernutzungsrecht stehenden Grundstücksfläche errichteten Geräteraums als Teil eines von ihnen erstellten Garagenbaus zurückgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Landgericht die für die Rechtsbeziehung der aus den beiden Beteiligten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft … in Hamburg-… maßgebliche Teilungs erklärung nicht falsch ausgelegt. Vielmehr hat das Landgericht bei der Auslegung der Teilungserklärung vom 22. März 1977 zutreffend auf den Wortlaut und Sinn der für das Bauwerk einschlägigen Klausel abgestellt, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (BGHZ 136, 187; 92, 18, 21; BayObLG NJW-RR 1988, 719, 720) und dabei die äußeren Verhältnisse mit herangezogen, soweit sie für Jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW 1998, 3711). Zwar hat das Rechtsbeschwerdegericht die Teilungserklärung selbst auszulegen, ohne an die tatrichterliche Würdigung gebunden zu sein, aber der Senat pflichtet der sorgfältigen Auslegung durch das Landgericht bei, wonach der Sinn der in § 5 Abs. 2 S. 3 der Teilungserklärung gewählten Verweisung auf die vorangegangenen Sätze der Regelung nicht darin besteht, die Befugnisse der Antragsgegner in Bezug auf die Größe oder die sonstige Beschaffenheit der Garage oder des Garagendaches zu begrenzen. Allenfalls könnten die Wohnungseigentümer infolge der Verweisung gehindert sein, ohne Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers die jeweilige Doppelhaushälfte mit einer Garage in Gestalt eines Anbaus zu versehen, weil dadurch die äußere Gestalt des bereits errichteten Bauwerks verändert wird, was durch die Bestimmung in § 5 Abs. 2 S. 1 verhindert werden soll, soweit nicht eine der als geringfügig definierten baulichen Maßnahmen wie die Anbringung von Markisen oder Überdachungen vorliegt. Für die Errichtung einer Garage auf der Sondernutzungsfläche soll jedoch „das Gleiche” wie für die nicht von der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer abhängigen geringfügigen Änderungen gelten. Hätte die teilende Eigentümerin die Lage oder Größe der künftig von den Wohnungseigentümern selbst zu errichtenden, den Wohnungseigentümern ohne wechselseitige Zustimmung gestatteten Garagenbauten festlegen wollen, hätte dies ohne Schwierigkeiten in der Teilungserklärung geschehen können. Dass dies unterblieben ist, beruht erkennbar auf dem Umstand, dass das Grundstück aus rechtlichen Gründen nicht real geteilt werden konnte, so dass jedem der beiden einzigen Wohnungseigentümer die größtmögliche Gestaltungsfreiheit wie bei einem real geteilten Grundstück zustehen und lediglich der Charakter der Wohnanlage durch Verbot der Anlegung eines Wirtschaftsgartens (vgl. § 6 der Teilungserklärung) auf den den Wohnungseigentümern jeweils zugeordneten Sondernutzungsflächen gewährleistet sein sollte.
Angesichts der in der Teilungserklärung eingeräumten Gestaltungsfreiheit bei der Errichtung des Garagenbaus können die Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragsgegner eine Garage mit integriertem Geräteabstellraum nicht hätten errichten dürfen, weil ihnen auch der Bau einer Doppelgarage verwehrt gewesen wäre. Die Antragsgegner verkennen, dass es bei der Auslegung der Teilungserklärung nicht darauf ankommt, was der Verfasser der Teilungserklärung mit der Teilungserklärung möglicherweise erreichen wollte und wie er sie 1977 – möglicherweise zeitgebunden – verstanden hat (BayObLG NJW-RR 1986, 317, 318; OLG Hamm NJW-RR 1986, 1336). Die Teilungserklärung ist vielmehr dazu bestimmt, eine für die Zukunft bedeutsame Regelung zu treffen. Angesichts des Verzichts der Teilungserklärung auf jegliche Beschreibung der Eigenschaften der ohne Zustimmung zu errichtenden Garagen ist es den Antragstellern verwehrt, von den Antragsgegnern zu fordern, sie müssten ihre Garagengröße auf das für einen Kfz-Stellplatz erforderliche angemessene Maß beschränken.
Mit Recht verweist das Landgericht darauf, dass eine Beschränkung der Garagengröße sich...