Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Beschluss vom 17.11.2015; Aktenzeichen 303b C 21/15) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 17.11.2015, Az. 303b C 21/15, wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die zulässige Streitwertbeschwerde ist, soweit das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hat, unbegründet.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 2.000,00 EUR für die – später zurückgenommene – Klage gegen die Verwaltung auf Gewährung der Einsichtnahme in die Beschlusssammlung ist nicht zu beanstanden. Denn das hier maßgebliche (Einzel-)Interesse der Kläger ist diesbezüglich mit 2.000,00 EUR angemessen bestimmt bzw. geschätzt.
Das Recht eines Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Beschlusssammlung ist in § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG normiert; es ist an keine besonderen/weiteren Voraussetzungen geknüpft. Kommt die Verwaltung einem Einsichtsverlangen eines Wohnungseigentümers nicht nach, kann der Anspruch im Klagewege geltend gemacht werden. Ein berechtigtes oder sonstiges Interesse an der Einsichtnahme muss zum Erfolg der Klage nicht dargelegt werden.
Vor diesem Hintergrund ist der Streitwert einer auf Gewährung der Einsichtnahme in die Beschlusssammlung gerichteten Klage eines Wohnungseigentümers gegen die Verwaltung das wirtschaftliche Korrelat der dem Wohnungseigentümer zustehenden Information über den Inhalt der Beschlusssammlung. Dieser Wert ist mit 2.000,00 EUR angemessen bestimmt.
Gerade weil das Recht eines Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Beschlusssammlung unter keinen besonderen Voraussetzungen steht und auch zur Durchsetzung im Klagewege kein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis oder -ziel vorausgesetzt ist, erscheint es nicht angebracht, den Streitwert einer entsprechenden Klage stets in Bezug auf ein etwaiges weitergehendes Ziel des Klägers (etwa die Erwirkung der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums) zu bestimmen. Wenn der Kläger – wie ggf. hier der Fall – durch die Einsichtnahme in die Beschlusssammlung feststellt, dass in der Vergangenheit Sanierungsbeschlüsse mit einem bestimmten Gesamtkostenvolumen (hier 290.000,00 EUR) gefasst wurden, so bewirkt diese nachträglich bekanntgewordene Information nicht, dass das klageweise geltend gemachte – auf keine besondere Begründung angewiesene – Auskunftsverlangen nunmehr mit einem Bruchteil dieses Wertes anzusetzen wäre. Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Das ist der Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht.
Hier war zu diesem Zeitpunkt nicht klar, welchen nächsten Schritt die Kläger zur Erreichung ihres Sanierungsbegehrens unternehmen wollten oder konnten und gegen wen sich ein weitergehendes Begehren richten musste. Unbestimmte Vorbehalte dahingehend, abhängig vom Ergebnis der Einsichtnahme in die Beschlusssammlung weitergehende Handlungen zur Erwirkung einer Gebäudesanierung des Gemeinschaftseigentums zu prüfen und ggf. zu unternehmen, sind für die wirtschaftliche Bewertung des Streitgegenstands der Klage auf Einsichtgewährung in die Beschlusssammlung nicht maßgeblich. Es bleibt eben im Zeitpunkt der Klageeinreichung unklar, was gegen wen unternommen werden soll.
Sofern den Klägern der Inhalt der in der Vergangenheit gefassten Sanierungsbeschlüsse schon bekannt gewesen sein sollte – was das Amtsgericht erwägt – so reduzierte sich der Verfahrensgegenstand der Einsichtsgewährungsklage betreffend die Beschlusssammlung erst Recht auf die Erreichung der allgemeinen Information über die Beschlusslage (von welcher die schon bekannten Sanierungsbeschlüsse Teile sind). In diesem Fall wäre der Streitwert der Einsichtgewährungsklage mit 2.000,00 EUR ebenfalls nicht zu niedrig bemessen.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Unterschriften
Dr. Helmers Richter am Landgericht
Fundstellen
Dokument-Index HI13129880 |