Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Widerspruchsrecht von Mitbewohnern gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Wohnung des Schuldners

 

Orientierungssatz

1. Der Gerichtsvollzieher hat eine richterlich angeordnete Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners auch gegen den Widerspruch von in der Wohnung anwesenden weiteren Personen durchzuführen (So auch OLG Stuttgart, 1980-11-21, 8 W 453/80, Rpfleger 1981, 152; So auch LG Hamburg, 1981-10-16, 17 T 81/81, DGVZ 1984, 111; Entgegen LG München, 1982-01-15, 20 T 11894/81, DGVZ 1982, 125; Entgegen AG Essen, 1981-06-24, 31 M 1872/81, DGVZ 1981, 158).

2. Eines besonderen Vollstreckungstitels gegen diese Personen bedarf es nicht (Entgegen LG München, 1982-01-15, 20 T 11894/81, DGVZ 1982, 125).

3. Ein Raumgewahrsam dieser Personen hindert die Pfändung von im Alleingewahrsam des Schuldners stehenden Gegenständen nicht (Entgegen AG Essen, 1981-06-24, 31 M 1872/81, DGVZ 1981, 158).

4. Das Grundrecht der Mitbewohner auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird durch eine richterlich angeordnete Durchsuchung der Wohnung des Schuldners nach vollstreckbarem Vermögen nicht verletzt (Entgegen AG München, 1980-07-30, 33 MD 2694/80, DGVZ 1981, 117).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1731703

NJW 1985, 72

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