Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für eine Widerklage auf Mietrückzahlung wegen Mietpreisüberhöhung: Beurteilung der Erfolgsaussicht der Widerklage

 

Orientierungssatz

Maßgeblich für die Erfolgsaussicht einer Widerklage des Mieters im Mietzinsprozeß, die auf WiStrG § 5 iVm BGB §§ 134, 812 gestützt ist, ist die Höhe der für die Wohnung des beklagten Mieters ortsüblichen Miete. Für die Beurteilung kommt eine vorweggenommene Beweiswürdigung zum Nachteil des Mieters nicht in Betracht, wenn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand eine Beweiswürdigung zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen erscheint. Insbesondere bindet das Prozeßgericht nicht die von der Bußgeldbehörde vorgenommene Einstufung der Wohnung in ein bestimmtes Rasterfeld des Mietspiegels und deren Einschätzung, daß ein hinreichender Tatverdacht für einen Mietwucher nicht vorliegt. Denn die im Rahmen des Bußgeldverfahrens vorzunehmende Einstufung zielt, anders als im Rückforderungsprozeß des Mieters, nicht auf die Errechnung eines konkret überzahlten Betrages, sondern auf die strafrechtliche Bewertung der Miethöhe. Dem Mieter kann daher gleichwohl für seine Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses Prozeßkostenhilfe gewährt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1733820

WuM 2000, 332

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