Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Beschluss vom 01.07.2002; Aktenzeichen 506 II 7/02) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 1, 2, 5, 7 und 8 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 1.7.2002 – 506 II 7/02 – werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller einerseits und den Antragsgegnern zu 1, 2, 5, 7 und 8 andererseits je zur Hälfte auferlegt.
Der Geschäftswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten seit geraumer Zeit über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Herstellung des dem Antragsteller nach der Teilungserklärung zustehenden Wohnungseigentums in unterschiedlichen Ausführungsvarianten. Ein erstes Verfahren (Amtsgericht Hamburg-Blankenese – 506 II 37/99 –) ist zu Ungunsten des Antragstellers entschieden worden, weil das Hanseatische Oberlandesgerichts (Beschluss vom 25.2.2002 – 2 Wx 94/01 –) in dem vom Antragsteller geplanten Bauvorhaben wegen Abweichungen von den Bestimmungen der Teilungserklärung eine Beeinträchtigung der Rechtspositionen der Antragsgegner gesehen hat, der zuzustimmen sie nicht verpflichtet seien.
Im Hinblick auf diese Entscheidung verfolgt der Antragsteller in dem hier anhängigen Verfahren seinen Anspruch auf Zustimmung mit geänderten Anträgen weiter.
Er hat in erster Instanz beantragt,
die Antragsgegner zu verpflichten, der Errichtung eines eingeschossigen, unterkellerten Flachdachbungalows/Einzelhaus gemäß § 1 Ziff 3k des Teilungsvertrages hinsichtlich des Grundstücks Am Kiekeberg 16 in dem Baustil und der Ausgestaltung, wie er dem Baukörper auf dem im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichneten Haus entspricht (Fensterfront im Erdgeschoss nach Westen, Fenster und Kellerfenster nach Süden, Hauseingang von Osten, keine Fenster auf der Nordseite, Oberkante Dach des Erdgeschosses nicht höher als +56ü.NN) mit der Maßgabe zuzustimmen, dass sich die Lage des Einzelhauses auf dem Grundstück und zum Hauptgebäude aus dem als Anlage A beigefügten Lageplan ergibt
hilfsweise,
die Antragsgegner zu verpflichten, der Errichtung eines eingeschossigen, unterkellerten Flachdachbungalows/Einzelhaus gemäß § 1 Ziff 3k des Teilungsvertrages hinsichtlich des Grundstücks Am Kiekeberg 16 in dem Baustil und der Ausgestaltung, wie er dem Baukörper auf dem im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichneten Haus entspricht (Fensterfront im Erdgeschoss nach Westen, Fenster und Kellerfenster nach Süden, Hauseingang von Osten, keine Fenster auf der Nordseite, Oberkante Dach des Erdgeschosses nicht höher als +56ü.NN) mit der Maßgabe zuzustimmen, dass sich die Lage des Einzelhauses auf dem Grundstück und zum Hauptgebäude aus der in als Anlage B beigefügten rot umrandeten Fläche auf dem Lageplan ergibt.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Das Amtsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegner zu 1, 2, 5, 7 und 8 fristgemäß sofortige Beschwerden eingelegt. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel zurückgenommen.
Die Antragsgegner zu 1, 2, 5, 7 und 8 beantragen,
den Beschluss des Amtsgerichts zu ändern und auch den Hilfsantrag des Antragstellers abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 1, 2, 5, 7 und 8 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässigen sofortigen Beschwerden (§ 45 Abs. 1 WEG) der Antragsgegner sind ist nicht begründet. Dem Antragsteller steht der jetzt noch im Streit befindliche Anspruch auf Zustimmung aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 2.7.2001 – 318 T 83/00 (72) – zu: Anspruchsgrundlage ist danach das vertragsähnliche gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Wohnungseigentümern, das die Antragsgegner verpflichtet, an der erstmaligen Herstellung des Wohnungseigentums des Antragstellers, soweit erforderlich, mitzuwirken.
Dieser Verpflichtung können sich die Antragsgegner nicht mit der Begründung entziehen, der Antragsteller sei auf ihre Zustimmung weder aus wohnungseigentumsrechtlichen Gesichtspunkten noch nach öffentlichem Recht angewiesen. Allerdings ist richtig, dass sich die Berechtigung des Antragstellers zur Ausführung seines Bauvorhabens so, wie es im Hilfsantrag umschrieben wird, bereits unmittelbar aus der Teilungserklärung selbst ergibt (§ 1 Ziff. 3a i.V.m. dem Aufteilungsplan), die Antragsgegner also wohnungseigentumsrechtlich schon aus diesen Gründen verpflichtet sind, es zu dulden. Nicht richtig indes ist die Auffassung der Antragsgegner, auch öffentlich-rechtlich sei ihre Zustimmung nicht erforderlich. Dabei wird verkannt (Schriftsatz vom 1.9.2002), dass der Antragsteller nicht auf eigenem Grund und Boden bauen kann. Denn nur das (von ihm noch ...