Verfahrensgang
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 22.1.2003 (Az.: 318 T 112/02) wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Wert des weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 10 innerhalb der Wohnungseigentumsanlage. Während die Einheiten 1 bis 9 bereits vom Bauträger errichtet wurden, ist die Einheit Nr. 10 bisher unbebaut. Der Antragsteller erwarb diese im November 1995 und erstrebt seither die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Errichtung seines Sondereigentums in Form eines Einfamilienhauses. Der Senat war bereits in der Entscheidung vom 12.2.2002 (OLG Hamburg v. 12.2.2002 – 2 Wx 94/01, ZMR 2002, 372) mit der Angelegenheit befasst. Damals lag Folgendes zugrunde: Der Antragsteller beantragte im Jahre 1996 einen Vorbescheid zur Baugenehmigung für ein Haus mit einer Grundfläche von 72,25 qm, später reduziert auf 60,84 qm, der jedoch abgelehnt wurde. Vor dem Verwaltungsgericht unterlag der Antragsteller, weil der geplante Bau die nach der Baustufentafel zulässige überbaubare Fläche von 3/10 des Gesamtgrundstückes überschritt (VerwG, Urt. v. 19.1.1999 = Anl. B 1).
Der Antragsteller plante daraufhin einen Baukörper auf einer Grundfläche von ca. 43,05 qm. Hierfür erhielt er 1999 einen positiven Vorbescheid sowie am 26.6.2000 die Baugenehmigung. Er hatte jedoch die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer beizubringen, welche die Antragsgegner verweigerten.
Im damaligen Streit über die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer war der Antragsteller in letzter Instanz unterlegen. Der Senat hat dazu ausgeführt, dass die Wohnungseigentümer zur Zustimmung zum damals geplanten Bauvorhaben nicht verpflichtet waren, weil sich die Schranken der positiven Befugnisse eines jeden Wohnungseigentümers aus der Teilungserklärung selbst ergeben und der Erwerber von Sondereigentum sich darauf verlassen können muss, dass nur die in der Teilungserklärung bestimmten Nutzungsmöglichkeiten bestehen. Der zeichnerischkonstruktiven Darstellung (Bauzeichnung) einer besonderen Nutzungseinheit kommt die Funktion einer Gebrauchs- und Nutzungsregelung mit Vereinbarungscharakter zu. Die Zeichnung des Flachdachbungalows im Aufteilungsplan stützt die Vorstellung eines unbefangenen Beobachters, dass das zu bauende Haus nur ein Erdgeschoss plus Keller haben würde, nicht etwa ein irgendwie geartetes Dach. Was die Wohnungseigentümer als Anblick auf dem Grundstück hinnehmen müssen, ist nach Form des Baukörpers und seiner Ausgestaltung durch die Teilungserklärung i.V.m. der Bauzeichnung fixiert. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat damals, ob die Antragsgegner einem anderen Bau, etwa einem den ursprünglichen Plänen im Wesentlichen ähnelnden und lediglich kleineren Baukörper, zustimmen müssten.
Daraufhin hat der Antragsteller neue Pläne für die Bebauung seines Sondereigentums erstellen lassen. Nachdem er auf das Staffelgeschoss verzichtet hatte, erlangte er durch Beschluss vom 1.2.2002 eine öffentlich-rechtliche Befreiung zur Überschreitung der überbaubaren Fläche sowie später einen positiven Bauvorbescheid vom 10.10.2002. Er begehrt nunmehr erneut Zustimmung der Antragsgegner zu den aktuellen Plänen.
Diese sehen gem. der aufgrund eines Hinweises des AG entwickelten Alternativplanung (Anl. B, die jetzt einzig noch relevant ist) einen Flachdachbungalow mit bestimmter Fensteraufteilung vor, der sich innerhalb der Grenzen des in der Teilungserklärung enthaltenen Baukörpers hält und mit 57 qm Grundfläche kleiner ist als dieser. In seinem entspr. formulierten Antrag begehrt der Antragsteller die Zustimmung zur „Errichtung eines eingeschossigen, unterkellerten Flachdachbungalows/Einzelhaus gem. § 1 Ziff. 3 k des Teilungsvertrages … in dem Baustil und der Ausgestaltung, wie er dem Baukörper auf dem im Aufteilungsplan Nr. 10 bezeichneten Haus entspricht (Fensterfront im Erdgeschoss nach Westen, Fenster und Kellerfenster nach Süden, Hauseingang von Osten, keine Fenster auf der Nordseite, Oberkante Dach des Erdgeschosses nicht höher als +56 ü. NN.)”, wobei sich die Lage ebenfalls aus Anl. B ergeben soll. Das AG hat diesem Hilfsantrag stattgegeben mit der Einschränkung „vorbehaltlich der endgültigen/bestandskräftigen Baugenehmigung durch das Bezirksamt Altona …”.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.1.2003 zurückgewiesen. Die Antragsgegner zu Ziff. 1), 2), 3), 4), 6) und 7) haben dagegen sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegner 5) und 8) (Eheleute B.) haben kein weiteres Rechtsmittel eingelegt.
Die Beschwerdeführer beantragten in erster Linie Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des öffentlichrechtlichen Widerspruchsverfahrens bezüg...