Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Da sich der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 28. Juli 1987 in der Hauptsache erledigt hat, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 91 a ZPO i.V.m. Ziff. 3 des Vergleichs). Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, daß die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Wenn die Parteien sich nicht über die Hauptsache verglichen hätten, würde die Klage bzw. die Widerklage in beiden Instanzen voraussichtlich jeweils etwa zur Hälfte Erfolg gehabt haben.

Der Rechtsstreit ist nur teilweise entscheidungsreif, im übrigen noch aufklärungsbedürftig gewesen. Was den mutmaßlichen Prozeßausgang angeht, ist über die darüber entscheidenden Gegenforderungen im einzelnen folgendes auszuführen, denn von der Aufrechnung hat es abgehangen, inwieweit der Kautionsrückzahlungsanspruch erloschen ist.

1. Dekoration

Da die Klägerin das amtsgerichtliche Urteil nicht angefochten hat, ist davon auszugehen, daß sie verpflichtet gewesen ist, die Malerkosten in Höhe von DM 132,53 zu ersetzen.

2. Teppichboden

Zwar hat die Klägerin nicht für vertragsmäßige Abnutzung gehaftet (vgl. § 548 BGB). Sie hat aber gegebenenfalls für Beschädigungen einzustehen gehabt. Ob der Teppichboden Verschmutzungen aufgewiesen hat, die nicht durch eine Reinigung zu beseitigen gewesen sind, ist ungeklärt geblieben, weil die dafür angebotenen Beweise nicht erhoben worden sind. Die Kammer stimmt dem Amtsgericht nicht darin zu, daß es auf die behaupteten Verschmutzungen nicht angekommen ist, weil der Teppichboden schon allein aufgrund seines Alters (17 Jahre) erneuerungsbedürftig gewesen ist. Entscheidend ist weder auf allgemeine Abschreibungsfristen noch auf die übliche Lebensdauer, sondern vielmehr auf den konkreten Erhaltungszustand und Abnutzungsgrad abzustellen gewesen. Falls die Klägerin insoweit schadensersatzpflichtig gewesen ist, ist allerdings auf jeden Fall ein erheblicher Abzug „neu für alt” zu machen gewesen.

Die Kammer bewertet die Beweischancen der Beklagten (vgl. dazu die vorgelegten Fotos und das Schreiben der Firma Teppich-Kibek vom 12. September 1985) erheblich höher als diejenigen der Klägerin und schätzt den gegebenenfalls von den Kosten für die Erneuerung des Teppichbodens laut Rechnung der Firma … vom 27. November 1985 über DM 4.884,75 zu machenden Abzug „neu für alt” auf ca. 75 %. Danach erscheint es angemessen, für diese Position einen Betrag von DM 800,– anzusetzen.

3. Arbeitsplatte

Hier gilt im wesentlichen das entsprechend, was unter Ziff. 2 ausgeführt ist.

Hinzu kommt, daß die Kosten für die Erneuerung der Arbeitsplatte nicht genau feststehen. Die Rechnung der Tischlerei … vom 19. November 1985 über DM 742,96 weist nämlich auch Arbeiten aus, die mit der Arbeitsplatte nichts zu tun haben.

Danach rechtfertigt es sich, für diese Position einen Betrag von DM 100,– anzusetzen.

4. Balkontürscheiben

Ein Schadensersatzanspruch ist schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil eine vorherige schriftliche Mahnung und Fristsetzung wegen der Erneuerung der gesprungenen Glasscheiben gefehlt hat (§ 14 Ziff. 6 des Mietvertrages). Es haben auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, daß das wegen „Gefahr im Verzug” etwa entbehrlich gewesen ist (§ 14 Ziff. 6 des Mietvertrages).

5. Badewanneneinsatz

Zwar ist die Klägerin dafür beweispflichtig gewesen, daß die gerügten Beschädigungen durch vertragsmäßigen Gebrauch der Badewanne herbeigeführt worden sind (vgl. § 548 BGB). Die Beklagte hat aber jedenfalls deshalb keinen Schadensersatzanspruch gehabt, weil auch hier keine schriftliche Mahnung und Fristsetzung wegen der Erneuerung des Badewanneneinsatzes vorangegangen ist (§ 14 Ziff. 6 des Mietvertrages). Die Beklagte hat sich auch ohne Erfolg darauf berufen, daß die Klägerin etwa die Schadensbeseitigung ernstlich und endgültig abgelehnt hat, zumal sie die Vollmacht ihres Sohnes bestritten hat, ohne daß die Beklagte dafür Beweis angetreten hat.

6. Boilerstecker

Zwar ist dieser Schaden eine sog. kleine Instandhaltung gewesen (§ 14 Ziff. 4 des Mietvertrages). Es hat jedoch auch hier eine schriftliche Mahnung und Fristsetzung gefehlt (§ 14 Ziff. 6 des Mietvertrages).

7. Wasserkasten und Toilettensitz

Einmal hat es nicht ohne weiteres einen Schaden dargestellt, daß hier eine Farbabweichung bestanden hat. Zum anderen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen, die der Mietvertrag für einen Schadensersatzanspruch vorgesehen hat (§ 14 Ziff. 6). Schließlich ist auch nicht ersichtlich gewesen, daß hier etwa § 545 BGB eingegriffen hat.

8. Heizkörperventile

Einmal hat es sich nicht um eine sog. kleine Instandhaltung gehandelt (§ 14 Ziff. 4 des Mietvertrages). Im übrigen ist § 14 Ziff. 6 des Mietvertrages nicht eingehalten worden. Schließlich ist auch § 545 BGB nicht erfüllt worden.

9. Wannenmischbatterie

Hier ist auf die Ausführungen zu verweisen, die unter Ziff. 8 stehen.

10. Mietausfall

Ein Schadensersatzanspruch hat vorausgesetzt, daß damals ei...

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