Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhinderung von Schönheitsreparaturen durch Vermieter
Orientierungssatz
Verhindert der Vermieter anläßlich des Auszugs der Mieter rechtswidrig die von einem Beauftragten durchzuführenden Schönheitsreparaturen, so kann er für die unterbliebenen Renovierungen später keinen Schadenersatz verlangen.
Tatbestand
Die Beklagten waren vom 1. April 1969 bis Ende Juli 1974 auf Grund des Mietvertrages vom 7.3.1969 (I, 19ff, 41) Mieter einer Dachgeschoßwohnung mit Garage im Hause der Kläger in L., J.-Str.. Der monatliche Mietzins betrug DM 200,-- für die Wohnung und DM 30,-- für die Garage. Den Mietzins für die Garage haben die Beklagten nur bis einschließlich Juni 1974 bezahlt.
Im Mietvertrag ist in § 16, 3. Absatz folgendes vereinbart:
"Die Vermieter übergeben den in § 1 des Mietvertrages umschriebenen Mietbereich in einem neuwertigen Zustand. Für die Dauer des Mietverhältnisses gehen alle Reparaturen innerhalb des Wohnungsabschlusses - auch die Schönheitsreparaturen - zu Lasten der Mieter. Küche und Bad gelten alle 3 Jahre und die sonstigen Räume alle 5 Jahre als verwohnt und erneuerungsbedürftig. Bei Aufgabe des Mietverhältnisses ist der ganze Mietbereich wieder in einem neuwertigen Zustand an die Vermieter zurückzugeben."
Die Beklagten haben durch den Vater der Beklagten Ziff 2, den Zeugen E., Anfang Juli 1974 begonnen, die bis auf das Kinderzimmer (1973) während der gesamten Mietzeit nicht renovierte Wohnung herzurichten, haben die Arbeiten aber wegen Meinungsverschiedenheiten mit den Klägern nicht weitergeführt, so daß die Kläger die Räume nach Aufforderung und Fristsetzung bis zum 15.8.1974 (I, 37) durch die Firma I.P.S. renovieren ließen. Laut Rechnung vom 2.9.1974 (I, 24f) mußten sie hierfür DM 3.236,29 bezahlen, deren Erstattung sie mit der Klage geltend gemacht haben.
Da die Wohnung nicht renoviert gewesen sei, habe sie erst zum 1.9. weitervermietet werden können. Die Beklagten seien daher auch zur Zahlung der Augustmiete in Höhe von DM 250,-- und der Garagenmiete für Juli und August in Höhe von zusammen DM 60,-- verpflichtet.
Die Kläger haben ferner für selbstdurchgeführte Arbeiten, deren Einzelheiten sich aus ihren mit der Klagebegründung vom 17.12.1974 eingereichten Aufstellung (I, 14 - 17) ergeben, DM 562,70 geltend gemacht.
Für die Erneuerung sanitärer Gegenstände, die die Beklagten beschädigt hätten, haben die Kläger DM 330,-- verlangt (Rechnung der Firma W. vom 16.9.1974 = I, 18).
Diese Forderungen seien durch Schreiben vom 16.10.1974 außergerichtlich geltend gemacht worden.
Die Kläger haben daher beantragt,
die Beklagten zur Zahlung von DM 4.438,99 nebst 4% Zinsen hieraus seit 10.10.1974 sowie außergerichtlichen Mahnspesen in Höhe von DM 10,-- zu verurteilen.
Die Beklagten haben
Klagabweisung
hilfsweise Vollstreckungsschutz beantragt.
Zum Schadensersatz wegen der Nichtrenovierung seien sie - abgesehen von dem Widerspruch zwischen den §§ 12 und 16 des Mietvertrages - nicht verpflichtet, weil der Kläger Ziff 1 den Vater der Beklagten Ziff 2, der habe renovieren wollen, aus der Wohnung gewiesen und trotz nochmaliger schriftlicher Angebote vom 6. und 15.7.1974 eine Renovierung durch diesen abgelehnt und somit verhindert habe. Damit entfalle auch der Mietzinsanspruch für August.
Die Kleinarbeiten hätten sie jedenfalls selbst vorgenommen, wenn der Kläger Ziff 1 sie nicht der Wohnung verwiesen hätte.
Die Verkalkung und Verschmutzung der sanitären Gegenstände seien normale Abnutzungserscheinungen, für die sie nicht einzustehen hätten.
Schließlich hätten sie mit einer Gegenforderung in Höhe von DM 1.250,-- für den von den Klägern übernommenen Teppichboden aufgerechnet.
Das Amtsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme (I, 50ff, 73ff) die Beklagten zur Zahlung von DM 3.963,99 + 4% Zinsen seit 16.10.1974 und DM 10,-- außergerichtlicher Mahnkosten verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen (I, 82ff).
Gegen das am 9.8.1975 zugestellte Urteil vom 4.7.1975 haben die Beklagten am 12.8.1975 Berufung eingelegt, die sie zugleich begründet haben.
Wegen der Renovierungskosten wiederholen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und betonen, daß es sich bei den vom Kläger Ziff 1 gerügten Maßnahmen lediglich um einen Probeanstrich gehandelt habe.
Hinsichtlich der Sanitärgegenstände sei es nicht erforderlich gewesen, diese sämtlich zu erneuern. Ein Verschulden an den Beschädigungen sei ihnen - den Beklagten - auch nicht nachgewiesen. Mindestens müßte aber ein Abzug aus dem Gesichtspunkt neu für alt gemacht werden.
Hilfsweise rechnen die Beklagten mit einer Gegenforderung in Höhe von DM 900,-- auf, da die Kläger den Teppichboden stillschweigend übernommen hätten und dieser Betrag der angemessene Preis sei.
Die Beklagten beantragen daher:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Weinheim - 4 C 470/74 - vom 4.7.1975 insoweit aufgehoben, als die Beklagten - gesamtschuldnerisch - verurteilt wurden und die Klage auch insoweit abgewiesen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung z...