Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Schadensersatz bei Übernahme der Schönheitsreparaturen durch Nachmieter
Orientierungssatz
1. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Auszug des Mieters entfällt, wenn und soweit der nachfolgende Mieter diese Instandsetzungen auf seine Kosten durchführte; dieser anrechenbaren Vorteil des Vermieters entfällt nicht dadurch, daß den nachfolgenden Mieter vertraglich bei seinem etwaigen Auszug keine besondere Renovierungsverpflichtung trifft, so daß der Vermieter hypothetisch diese Renovierungslast später treffen könnte.
2. Hat der Mieter vertraglich Kleinreparaturen bis zu 40,-- DM auf seine Kosten durchführen zu lassen, so haftet er für teurere Reparaturen nicht anteilig, wenn der Mietvertrag eine derartige Haftungserweiterung nicht vorsieht.
3. Hat der Mieter nach dem Mietvertrag den Durchlauferhitzer in gebrauchsfähigem Zustand zu halten, so muß er beim Auszug auf seine Kosten das Gerät entkalken lassen, wenn es bereits längere Zeit nicht gewartet worden ist oder Gebrauchsbeeinträchtigungen zeigte.
Tatbestand
Die Beklagten waren aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 4. März 1973 vom 1. Mai 1973 bis 31. März 1975 Mieter einer 3-Zimmerwohnung im Hause des Klägers in M., L.-Straße.
Bezüglich der Tragung der Kosten für Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen und der Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache haben die Parteien in den §§ 14 Ziff 2 und Ziff 4 und in 20 Ziff 4 besondere Vereinbarungen getroffen, wegen deren Inhalts auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils (Bl 2 + 3 - I 82, 83) Bezug genommen wird.
Die Beklagten haben bei ihrem Auszug keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Der Kläger hat behauptet, daß die Beklagten den im Bad befindlichen Wandstrahler beschädigt zurückgelassen und den Durchlauferhitzer nicht entkalkt hätten. Die Reparatur und Entkalkung habe er mit einem Kostenaufwand von 52,-- DM bzw 64,38 DM durchführen lassen. Für die nicht durchgeführten Renovierungsarbeiten hat er von den Beklagten 1.906,50 DM begehrt.
Zusammen mit anderen Beträgen, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, hat er daher beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.003,79 DM nebst 11% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben
Klagabweisung
beantragt,
hilfsweise Vollstreckungsschutz.
Sie haben bestritten, den Wandstrahler beschädigt zu haben. Den Durchlauferhitzer hätten sie im November 1974 entkalken lassen. Zur Durchführung von Schönheitsreparaturen seien sie nicht verpflichtet gewesen, weil der Kläger sie über den Zustand der Wohnung zu Beginn der Mietzeit arglistig getäuscht habe und die Wohnung entgegen seiner Zusicherung völlig verwohnt gewesen sei. Im übrigen entfalle eine Renovierungsverpflichtung auch deshalb, weil die Nachmieter die Wohnung auf eigene Kosten renoviert hätten.
Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme (Protokolle I 46ff, 10ff) durch Urteil vom 26. März 1976 der Klage in Höhe von 1.553,57 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Für die Reparatur des Wandstrahlers und die Entkalkung des Durchlauferhitzers hat es dem Kläger keinen Schadensersatz zugebilligt; von den Kosten für die Schönheitsreparaturen hat es einen Teilbetrag von 865,80 DM zuerkannt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Ziff 2, 4 und 9 (I 87/90, 92) Bezug genommen.
Gegen das am 24. Mai 1976 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juni 1976 Berufung eingelegt, die er am 22. Juni 1976 begründet hat.
Er ist der Meinung, daß die Beklagten auch insoweit Schadensersatz zu leisten hätten, als die Nachmieter auf eigene Kosten die Wohnung renoviert hätten. Abgesehen davon, daß die Rechtsprechung, die bei Renovierung durch einen Nachmieter den Schadensersatzanspruch des Vermieters im Wege der Vorteilsausgleichung entfallen lassen wolle, nicht zu billigen sei, sei im vorliegenden Fall nämlich kein anrechenbarer Vorteil für den Kläger als Vermieter gegeben. Der Nachmieter habe sich nämlich, da er die Wohnung zum Teil selbst habe renovieren müssen, nicht verpflichten wollen, bei seinem Auszug die Wohnung vollständig wieder herzurichten.
Hinsichtlich des defekten Wandstrahlers hätten sich die Beklagten gemäß § 20 Ziff 4 des Mietvertrages jedenfalls mit einem Betrag von 40,-- DM an den Reparaturkosten zu beteiligen.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei der Durchlauferhitzer schon entkalkungsbedürftig gewesen, so daß die Beklagten auch den Betrag von 64,38 DM zu erstatten hätten.
Aus der vorgelegten Bankbescheinigung (II 11) ergebe sich iVm der bereits im amtsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung (I 70), daß der Kläger 9% Zinsen zu beanspruchen habe.
Der Kläger beantragt daher:
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1. |
Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 26.3.1976 -Aktenzeichen 10 C 346/75- wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: |
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die zugesprochenen 1.553,57 DM hinau...