Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung von Mietkaution. Heizkostenabrechnung
Orientierungssatz
1. Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter erhaltene Barkaution für die Dauer des Mietverhältnisses banküblich zu verzinsen, wenn der Mietvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
2. Eine ordnungsgemäße Abrechnung der Heizkosten setzt voraus, daß der Vermieter den in Rechnung gestellten Ölverbrauch durch die Angabe des jeweiligen Anfangs- und End*-standes des Ölvorrats bei der Tankung nachprüfbar spezifiziert.
Tatbestand
Die Beklagte war aufgrund Mietvertrages vom 24.5.1968 (Bl I 62) in der Zeit vom 1.7.1968 bis 31.3.1975 Mieterin einer 2-Zimmer-Wohnung im Hause des Klägers in M., V.Straße. Den Mietzins für den Monat März 1975 in Höhe von 386,-- DM hat die Beklagte nicht gezahlt. Beim Einzug leistete sie eine Kaution von 1.200,-- DM.
Mit der Klage hat der Kläger restliche Heizkosten für die Abrechnungsperiode vom 1.10.1973 bis 30.4.1974 von 214,17 DM (korrigierte Abrechnung der Fa I. vom 29.8.1974, BL I 13) begehrt.
Er hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 214,17 DM nebst 14,5% Zinsen und 5,-- DM vorgerichtlicher Mahnkosten zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Abrechnung in verschiedenen Punkten beanstandet.
Mit der Widerklage hat die Beklagte die Rückzahlung der von ihr geleisteten Kaution einschließlich Verzinsung verlangt. Sie hat, ausgehend von einer 5%igen Verzinsung pro Jahr, die Zinsen und Zinseszinsen auf 405,-- DM und 20,38 DM berechnet, wovon sie die Monatsmiete für März 1975 abgezogen hat.
Sie hat beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.239,38 DM nebst 5% Zinsen seit 1.4.1975 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Zum einen hat er behauptet, daß die Kaution zinslos gegeben worden sei. Zum anderen hat er Aufrechnung mit folgenden Gegenforderungen geltend gemacht:
1.
Einem Anspruch auf Renovierungskosten einschließlich der Reparaturkosten für einen Rolladengurt im Wohnzimmer über 717,54 DM laut Rechnung der Fa H. vom 13.6.1975 (Bl I 53), weil die Beklagte bei Auszug Bad und Flur nicht habe renovieren lassen und die Fußleisten im Wohnzimmer zerschnitten und der Rolladengurt beschädigt gewesen seien;
2.
Kosten der Entkalkung eines Boilers über 108,33 DM laut Rechnung der Fa F. (Bl I 54);
3.
Restheizungskosten über 104,68 DM für den Abrechnungszeitraum 1.5.1974 bis 30.5.1975 laut Abrechnung vom 1.9.1975 (Bl I 60);
4.
Mietzins für den Monat März 1975 über 386,-- DM.
Die Beklagte hat ua erwidert:
zu 1.:
Den Flur habe sie laut Rechnung der Fa L. vom 3.4.1975 (Bl I 45) renoviert. Die Renovierung des Bades sei unterblieben, weil an der Decke ein sich ständig vergrößernder Wasserfleck vorhanden gewesen sei, der vor einer Renovierung erst habe abgedichtet werden müssen. Rolladengurte seien nicht defekt gewesen; Fenster, Heizkörper usw seien bei Einzug nicht gestrichen gewesen. Einen Teppichboden habe sie nicht verlegt.
zu 2.:
Den Boiler habe sie 1971 entkalken lassen.
Nach einer aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.11.1975 (Bl I 69) durchgeführten Beweisaufnahme (vgl Protokoll vom 6.2.1976, Bl I 766ff) wies das AG Mannheim durch Urteil vom 23.4.1976 die Klage ab und verurteilte auf die Widerklage den Kläger unter Abweisung im übrigen, an die Beklagte 1.002,92 DM nebst 5% Zinsen seit 1.4.1975 zu zahlen. Wegen der Begründung sowie wegen des Vorbringens der Parteien vor dem Amtsgericht im einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 21.5.1976 zugestellte Urteil legte der Kläger am 18.6.1976 Berufung ein, die er am 23.8.1976 begründete.
Zur Begründung trägt der Kläger ua vor, daß er bei Abschluß des Vertrages und Hingabe der Kaution den Zeugen M., der die Beklagte vertreten habe, darauf hingewiesen habe, daß es in seinem Hause nicht üblich sei, die Kaution zu verzinsen; dies müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen, zumal sie in der Folgezeit in dieser Sache nichts mehr unternommen habe. Der aus der Heizkostenabrechnung vom 29.8.1974 noch offenstehende Restbetrag von 214,17 DM werde von der Beklagten geschuldet; der Heizölbestand zu Beginn und Ende der Heizperiode sei deshalb nicht angegeben worden, weil der Tank jeweils leer gewesen sei (Beweis: Zeuge R.). Gemäß den §§ 8, 4 des Mietvertrages sei die Beklagte zur Renovierung des Bades verpflichtet gewesen, da der Wasserfleck an der Decke einfach zu überstreichen gewesen wäre; die Beklagte müsse die entsprechenden Kosten von 56,10 DM zahlen. Desweiteren müsse sie auch die Kosten für die Reparatur des Rolladengurts in Höhe von 26,90 DM tragen, da nur sie die Gurte beschädigt haben könne. Nach dem Auszug habe der Boiler entkalkt werden müssen, da seine Funktionsfähigkeit in Frage gestellt gewesen sei. Daher sei die Beklagte zur Bezahlung der insoweit entstandenen Kosten von 108,33 DM verpflichtet. Zusammen mit der Klagforderung und den im amtsgerichtlichen Urteil zuerkannten Beträgen von 180,-- DM für das Streichen der Fenster, 386,-- ...