Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zum Rechtsentscheid: Wirksamkeit formularmäßiger Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen bei Verpflichtung zur Anfangsrenovierung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Der Rechtsstreit wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
2. Ist bei der Vermietung einer im Zeitpunkt des Vertragsbeginns unrenovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, wenn der Vertrag zugleich eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, vor dem Einzug, spätestens kurz nach Einzug eine Renovierung der Wohnung vorzunehmen?
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
3. Zitierungen: Entgegen OLG Hamburg, 1991-09-13, 4 U 201/90, WuM 1991, 523; vergleiche BGH, 1994-10-26, VIII ARZ 3/94, ZMR 1995, 63; so auch BGH, 1992-12-02, VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Klägerin ist Vermieterin einer Wohnung im Hause in Hamburg. Sie verlangt vom Beklagten, der seit 1968 Mieter der Wohnung ist, einen Kostenvorschuß zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien verbindet ein Mietvertrag v. 17.10.1968, der hinsichtlich der Renovierungspflichten folgende Regelungen enthält:
"§ 9 Nr. 2: Der Mieter verpflichtet sich, vor seinem Einzug oder, falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum 1.12.1968 folgende Arbeiten in den Mieträumen durchführen zu lassen: Renovierung und Instandsetzung der Wohnung."
"§ 10 Nr. 1: Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter auf seine Kosten auszuführen (beachte auch § 14, Abs. 2). Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Einbaumöbel und Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."
"§ 14 Nr. 1: Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit besenrein ... der Vermieterin zu übergeben ...
Nr. 2: Vor Übergabe an die Vermieterin hat der Mieter alle notwendigen Schönheitsreparaturen auszuführen. Kommt der Mieter mit dieser Verpflichtung in Verzug, so ist die Vermieterin berechtigt, die Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen."
Die Vertragsbestimmungen entstammen mit Ausnahme der kursiv hervorgehobenen Teile, die maschinenschriftlich hinzugefügt sind, einem von der Klägerin gestellten vorgedruckten Mietvertragsformular. Die Parteien sind sich darüber einig, daß es sich bei den genannten Vertragsbestimmungen insgesamt um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGB-Gesetz handelt.
Der Beklagte führte bei Einzug in die Wohnung Renovierungsarbeiten durch. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt befinden sich die Räumlichkeiten in einem stark renovierungsbedürftigen Zustand. Der Beklagte hat zumindest seit Juli 1986 keine Arbeiten an der Dekoration durchgeführt. Mit Schreiben v. 7.7.1993 forderte die Klägerin den Beklagten daher auf, die erforderlichen Schönheitsreparaturen bis zum 23.7.1993 vorzunehmen, was dieser aber ablehnte.
Die Klägerin behauptet, daß die Mieträume seit dem Einzug des Beklagten im Jahre 1968 nicht mehr renoviert worden seien. Sie berechnet die für die Renovierung erforderlichen Kosten unter Hinweis auf einen von ihr eingeholten Kostenvoranschlag auf DM 8 955,67.
Der Beklagte ist der Ansicht, daß die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in der Wohnung nicht wirksam auf ihn abgewälzt worden sei, und behauptet dazu, er habe nicht nur eine Anfangsrenovierung durchgeführt, sondern die Wohnung auch in der Folgezeit wiederholt nach Bedarf renoviert. Die Klägerin habe auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch ihn verzichtet. Er, der Beklagte, sei aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Schönheitsreparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Aufgrund einer bestehenden Erkrankung könne er sich weder während der Durchführung von Malerarbeiten in der Wohnung aufhalten noch einen vorübergehenden Umzug ertragen.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Wirksamkeit des § 10 Nr. 1 des Mietvertrages unter Hinweis auf einen RE des OLG Hamburg v. 13.9.1991 - 4 U 201/90 - (WM 1991, 523 = ZMR 1991, 469) ausgeführt, es sei unschädlich, wenn ein Mieter neben der Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen auch zur Anfangsrenovierung verpflichtet sei. Unwirksam sei in einem solchen Fall nur die Klausel über die Anfangsrenovierung.
Gegen diese Entscheidung des AG richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage begehrt. Er wiederholt sein Vorbringen erster Instanz, insbesondere seine Rechtsansicht, daß § 10 Nr. 1 des Mietvertrages unwirksam sei, so daß es an einer rechtlichen Grundlage für den geltend gemachten Vorschußanspruch fehle.
Entscheidungsgründe
II. Die Kammer beabsichtigt, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, sieht s...