Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummietverhältnis: Besitzanspruch des Mieters an einem Trockenraum
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)
Umfaßt der Mietgebrauch die Nutzung eines Trockenbodens, hat der Mieter an diesem Raum einen Besitzanspruch. Der Vermieter kann ihn nicht auf einen adäquaten Ersatzraum verweisen.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Das AG Hamburg hat einen Verfügungsanspruch des Mieters abgelehnt und ausgeführt: "Sofern der Vortrag der Antragsteller zutrifft, ihnen habe bislang ein Trockenboden zur Verfügung gestanden, handelt es sich allerdings um einen Zubehörraum, auf den sich der Mietgebrauch erstreckt. Er stellt insbesondere einen wertbildenden Faktor bei der Mietzinsbemessung dar. Ein solcher Zubehörraum wird aber nicht - es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart - in der Weise vermietet, daß der Mieter ein Besitzrecht an einem bestimmten Raum erwirbt. Er ist als solcher ja auch nicht im Mietvertrag gekennzeichnet. Es ist vielmehr Sache des Vermieters, einen adäquaten Raum zu bestimmen. Soll ein Nutzungswechsel herbeigeführt werden, könnte der Mieter einen Anspruch auf Gestellung eines Ersatzraumes oder Nachlaß beim Mietzins erwerben. Einen Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Raumes hat er aber nicht."
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Entgegen der Auffassung des AG besteht hier ein Verfügungsanspruch. Dabei ist hier unbeachtlich, daß den Antragstellern im Mietvertrag nicht ausdrücklich der hier strittige Trockenboden zum Mietgebrauch zugewiesen ist. Denn nach dem Vorbringen der Antragsteller nutzen diese den Trockenboden (insbesondere auch im Hinblick auf § 4 der Hausgemeinschaftsordnung) seit rund 30 Jahren zum Trocknen der Wäsche. Dies wird ersichtlich von der Antragsgegnerin geduldet. Allein dadurch kann aber eine Erweiterung des Mietgebrauchs stattgefunden haben. Die Antragsteller haben dann auch an diesem Trockenboden Besitzansprüche, bei deren Behinderung ihnen Gewährleistungsansprüche und Erfüllungsansprüche zustehen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden - wie das AG meint -, daß die Antragsteller lediglich einen Anspruch auf Gestellung eines Ersatzraumes haben. Eine andere Frage ist es, ob die Antragsteller gegebenenfalls eine Teilkündigung bezüglich des Trockenbodens hinnehmen müssen, wenn ihnen ein anderer Ersatzraum (ggf. auch im Keller) vermieterseits zugewiesen wird. Daß dies hier zulässigerweise bereits geschehen ist, vermag die Kammer jedoch bislang nicht zu erkennen.
Fundstellen