Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Entscheidung vom 09.05.2012; Aktenzeichen 303b C 25/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 9. Mai 2012 - Az. 303b C 25/11 - wie folgt abgändert und insgesamt neu gefasst:
Der Streitwert wird festgesetzt auf insgesamt € 73.446,45.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 68 GKG statthafte Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber - aus Sicht der Kläger - keinen Erfolg. Vielmehr ist der vom Amtsgericht mit seinem angefochtenen Beschluss festgesetzte Streitwert nicht herabzusetzen, sondern - wie aus dem Tenor ersichtlich - heraufzusetzen.
Das Amtsgericht hat seiner Streitwertbemessung nach § 49a GKG entgegen der Meinung der Kläger zutreffende Erwägungen zugrunde gelegt. Auch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bemisst sich das Gesamtinteresse im Sinne der o.g. Norm im Zusammenhang mit der Anfechtung von Beschlüssen über Sanierungsmaßnahmen nach dem der Maßnahme zugrundeliegenden Kostenrahmen, das Einzelinteresse des anfechtenden Klägers nach seinem Kostenanteil (hier: 63,59/1.000 und nicht - wie das Amtsgericht betreffend den Beschluss zu TOP 5a aufgrund eines offenbaren Versehens berechnet hat - nur 36,59/1.000). Daraus ergibt sich hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5a bei einem Kostenvolumen von € 220.000,- ein Gesamtinteresse von € 110.000,-, welches durch das 5fache Einzelinteresse der Kläger (€ 13.989,80), also € 69.949,- begrenzt ist. Für den Beschluss zu TOP 5b ergibt sich ein Gesamtinteresse von € 11.000,-, welches durch das 5fache Einzelinteresse der Kläger (€ 699,49), also € 3.497,45 begrenzt ist. Aus der Summe der genannten Beträge folgt ein Streitwert von insgesamt € 73.446,45.
Die Kläger können nicht damit gehört werden, dass ihr Einzel- und das Gesamtinteresse niedriger zu bemessen ist, weil sie den Beschluss zu TOP 5 (a und b) nur teilweise angefochten haben. Dafür ergibt sich weder etwas aus ihrem Klageantrag, der lediglich auf die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 5 gerichtet ist, noch aus der Klagebegründung. Soweit letztere auf die Nichteinhaltung der Energiesparverordnung abstellt, vermag jener Umstand zwar möglicherweise als Anfechtungsgrund herhalten, schränkt die Anfechtungsklage aber als solche - schon mangels Teilbarkeit des angefochtenen Beschlusses - nicht ein. Das Kostenrisko, welches sich aus dem o.g. Streitwert ergibt, sind die Kläger mit ihrer Klage damit erkenn- und hinnehmbar eingegangen.
Es gibt vorliegend auch keine Veranlassung dazu, bei der Streitwertbemessung jeweils lediglich von dem 1fachen Einzelinteresse der Kläger auszugehen; dies sieht das Gesetz so nicht vor.
Dass die Kläger mit der Entscheidung der Kammer im Ergebnis auch noch (deutlich) schlechter stehen, als sie nur mit der angefochtenen Entscheidung des Amtsgericht gestanden hätten, ist nicht zu beanstanden, weil nach anerkannter Meinung im Rahmen einer Beschwerde nach § 68 GKG ein sog. Verböserungsverbot nicht gilt (vgl. nur OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1187 m.w.N.). Das beruht darauf, dass das Streitwertfestsetzungsverfahren im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer jederzeit objektiv richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände gemäß §§ 63 ff. GKG als amtliches Verfahren ausgestaltet ist (BGH NJW 2004, 3488, 3489) und die divergierenden und ohnehin je nach Parteirolle wechselnden privaten Interessen der Prozessbeteiligten, die Rechtsverfolgung für sich möglichst kostengünstig, für den Gegner aber möglichst kostspielig zu gestalten, nicht schutzwürdig sind und vollständig zurücktreten (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 4018487 |
BauR 2013, 1002 |
ZMR 2012, 968 |
ZWE 2013, 98 |
RVG prof. 2013, 91 |