Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Streitwertes einer Räumungsklage

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Der Streitwert der Räumungsklage bemißt sich nach der Bruttokaltmiete.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Der Streitwert einer Räumungsklage bemißt sich nach dem Zwölffachen des monatlichen Bruttokaltmietzinses (vergleiche BGH, 1955-07-14, V ZR 38/55, BGHZ 18, 168; OLG Düsseldorf, 1991-11-21, 10 W 104/91, DWW 1992, 80; LG Koblenz, 1986-08-29, 14 T 84/86, ZMR 1987, 24; entgegen OLG Oldenburg (Oldenburg, 1990-11-19, 1 W 120/90, ZMR 1991, 142 und LG Mönchengladbach, 1989-12-14, 5 T 540/89, ZMR 1990, 147), der auch die vertraglich geschuldeten Nebenkosten umfaßt, nicht aber Heizkosten (Pauschalen oder Vorauszahlungen), da es sich hierbei nicht um eine Gegenleistung für eine Gebrauchsüberlassung, sondern um ein Entgelt für zusätzliche Leistungen des Vermieters handelt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734935

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