Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 12.01.2011; Aktenzeichen 539 C 20/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.01.2011, Aktenzeichen 539 C 20/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 2.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung ist mangels Erfolgsaussicht nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung.

Zur Begründung nimmt die Kammer auf ihren Hinweisbeschluss vom 6.9.2011 Bezug, gegen dessen Gründe der Kläger nichts einwendet. Ohne Erfolg tritt er der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs mit der Behauptung entgegen, der Beklagte habe sich im Jahr 2002 verpflichtet, die Gasleitung innerhalb von zehn Jahren zu entfernen, so dass entweder der Lauf der Verjährung noch nicht begonnen habe oder der Beklagte jedenfalls auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe.

Denn nach dem Vortrag des Klägers erfolgte die im Jahr 2002 anläßlich der von den Parteien angestrebten Teilung des Grundstücks gegenüber dem Bauamt abgegebene Erklärung des Beklagten, die Gasleitung innerhalb von zehn Jahren zu verlegen, sobald er finanziell wieder besser gestellt sei, einzig zu dem Zweck, die Behörde zur Erteilung der Teilungsgenehmigung zu bewegen. Dies folgt daraus, dass die Vertreterin des Bauamtes nach der Behauptung des Klägers zuvor erklärt hatte, dass eine Aufteilung des Grundstücks nur unter dieser Voraussetzung möglich sei. Die Teilung des Grundstücks ist sodann mit Teilungsgenehmigung vom 24.7.2002 (ohne Auflagen) genehmigt worden. Mit der Erteilung der Teilungsgenehmigung hat sich die vom Kläger behauptete Erklärung des Beklagten erledigt. Dass der Beklagte einen darüber hinausgehenden rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen dahingehend hatte, sich etwa dem Kläger gegenüber zu verpflichten oder gar auf die Einrede der Verjährung bezüglich einer solchen Verpflichtung zu verzichten, ist dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. Außerdem fehlt es an spezifiziertem Beweisantritt des Klägers. Dessen hätte es aber bedurft, nachdem der Beklagte seinen Vortrag als „frei erfunden” bestritten und schon das Amtsgericht ihn mit Verfügung vom 30.9.2010 auf die Verjährung seines Anspruchs hingewiesen hatte. Seine mit Schriftsatz vom 15.10.2010 geäußerte Bitte, seine Ehefrau als „Zeugin zuzulassen” ist unerheblich, weil er keinen Tatsachenvortrag in das Zeugnis seiner Ehefrau gestellt hat.

Das Berufungsvorbringen des Klägers bezüglich der angeblichen Erklärung des Beklagten gegenüber dem Bauamt erschöpft sich in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, so dass auf die vorstehenden Ausführungen Bezug zu nehmen ist und es deshalb auf den dort erstmals angetretenen Zeugenbeweis (Frau H.) nicht ankommt. Gleiches gilt, soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, der Beklagte habe im Anschluss an den Termin im Bauamt im Laden der Ehefrau des Klägers sein Versprechen „wiederholt”. Abgesehen von den im Hinblick auf den Verjährungshinweis des Amtsgerichts aus § 531 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO folgenden Bedenken an der prozessualen Zulässigkeit dieses neuen Vortrages verhilft er der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die bloße Wiederholung einer nach vorstehenden Ausführungen – in Bezug auf den Kläger – rechtlich unerheblichen Erklärung keine weitergehenden Rechtsfolgen haben kann, als deren angeblich erstmaliger Ausspruch gegenüber dem Bauamt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Godglück Vorsitzender Richter am Landgericht, Rüther Richter am Landgericht, Sankol Richter am Landgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 2971255

ZMR 2012, 128

ZMR 2012, 3

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