Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihren Vorständen, zu unterlassen, auf den von ihr betriebenen Internet-Hotel-Bewertungsportalen … zu dem von der Klägerin betriebenen …, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Folgendes zu behaupten und/oder die folgenden Behauptungen Dritter zu verbreiten:
- auf dem Nachttisch klebten Kaugummis von früheren Gästen,
- das ganze Zimmer war schief, d.h. das Bett was oben stand ist immer in Richtung des Bettes gerutscht, was unten stand,
- auf der Toilette waren überall Urin-Flecken,
- an der Klobürste war überall Stuhlgang,
an den Handtüchern war überall Stuhlgang,
zu a) bis e) wie in der als Anlage K 13 vorgelegten Bewertung der Nutzerin … geschehen,
- alte Tampons, Dreckflusen wurden von Reinigungskräften nicht weggemacht,
das Zimmer war eine Katastrophe, Dreck ohne Ende,
zu f) und g) wie in der als Anlage K 17 vorgelegten Bewertung der Nutzer „Kathrin und Marc” geschehen,
- …,
- …,
- …,
- sämtliche Abflüsse in Bad und Waschbecken sind verstopft gewesen,
…
zu h) bis l) wie in der als Anlage K 18 vorgelegten Bewertung des Nutzers „Philipp” geschehen,
der Lattenrost ist mit nur drei Brettchen bestückt gewesen,
wie in der als Anlage K 19 vorgelegten Bewertung des Nutzers „Robert” geschehen,
- überall im Zimmer haben Haare, Staub etc. gelegen, der Stuhl im Zimmer war mit klebrigen Zeug verschmiert und es hat kein warmes Wasser gegeben,
es hätten Obdachlose auf der Etage gelegen und es sich gemütlich gemacht sowie auf den Fluren liegender Staub und Kaugummipapiere hätten 5 Tage lang dort gelegen, ohne dass eine Putzfrau dort gefegt hätte,
zu n) und o) wie in der als Anlage K 20 vorgelegten Bewertung der Nutzerin „Jule” geschehen,
- man habe einfach einen Zettel mit Zimmernummer und PIN zum Reinkommen in die Hand gedrückt bekommen,
- über dem Bett war ein Handabdruck aus irgendeiner ekeligen Flüssigkeit,
- die Toiletten auf den Zimmern sind nicht geputzt worden,
- an der Badezimmertür befanden sich von innen Spritzer von Erbrochenem,
die Handtücher waren mit irgendetwas Braunem beschmiert,
zu p) bis t) wie in der als Anlage K 21 vorgelegten Bewertung der Nutzerin „Anika” geschehen.
sofern die entsprechenden Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 1.381,24 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/9 und die Beklagte zu 5/9 zu tragen.
V. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,– EUR und hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer II. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung geschäftsschädigender Äußerungen Dritter in ihrem Onlineauftritt aus Wettbewerbsrecht in Anspruch, sowie auf die Erstattung von Abmahnkosten.
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der … AG, zu der über weitere Betreibergesellschaften im In- sowie im europäischen Ausland Hotels, Hostels und Appartementhäuser gehören. Die Klägerin betreibt u.a. in Hamburg das … Zielgruppe der Übernachtungsangebote der Klägerin sind Reisende, die eine einfache, standardisierte Leistung zu einem günstigen Preis suchen. Die Zimmer bzw. die Hotel- und Hosteleinrichtungen der Klägerin sind in der … Gruppe zu einem gewissen Maße vereinheitlicht, d.h. es wird eine weitgehend gleiche Einrichtung in sämtlichen Häusern der … Gruppe angeboten. Die Klägerin vertreibt ihre Übernachtungsleistungen zu ca. 30 % selbst über das Internet. Unter der Internetadresse www…. betreibt die Holding-Gesellschaft ein Buchungsportal, in dem die Gäste Reservierungen online vornehmen und zudem umfassende Informationen über die einzelnen Häuser und deren Umgebung erhalten können.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Sie betreibt seit 1999 ein Online-Reiseportal unter der Website www…. (vgl. Screenshots der Website der Beklagten, Anlagenkonvolute K 7 und K 8, Anlagen B 6 und B 8). Auf dieser Website vermittelt die Beklagte Reisen und Hotelübernachtungen Dritter Zugleich bietet sie den Internetnutzern die Möglichkeit, detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer einzusehen. Die Bewertungsfunktion für Hotels auf der Webseite ist offen für jedermann, der eine gültige E-Mail-Adresse besitzt; diese Möglichkeit wird unabhängig davon zur Verfügung gestellt, ob die Unterkunft über das Online-Reisebüro der Beklagten gebucht worden war. Die Beklagte schaltet auf ihrer Homepage zudem entgeltliche Bannerwerbung für Reise- und Hoteldienstleistungen.
Die Bewertungsfunktion für Hotels auf der Webseite der Beklagten ist wie folgt aufgebaut:
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