Nachgehend
Tenor
Die Angeklagten Oxxx Kxxx und Bxxx Mxxx Ixxx sind der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.
Der Angeklagte Kxxx wird zu einer
Jugendstrafe von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte Ixxx wird zu einer
Jugendstrafe von 3 (drei) Jahren und 10 (zehn) Monaten
verurteilt.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen, mit Ausnahme der der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen, die die Angeklagten zu tragen haben.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 227, 25 Abs. 2 StGB; 1, 3 JGG
Gründe
(bezgl. Bxxx Mxxx Ixxx abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Feststellungen zur Person
1.
Oxxx Kxxx
Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte Oxxx Kxxx wurde am 1992 in Hxxx geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Zusammen mit seinem zwei Jahre älteren Bruder lebte er bis zu seiner Festnahme bei seinen Eltern in Hxxx-Wxxx. Zurzeit sind beide Elternteile arbeitslos, sein Vater arbeitete als Obstverkäufer, seine Mutter war bei dem Zentralruf der Autoversicherer tätig. Sie beabsichtigten einen Kiosk zu eröffnen.
Im Alter von 6 Jahren ist der Angeklagte eingeschult worden. Nach dem Besuch der 4-jährigen Grundschule wechselte er auf die Haupt- und Realschule Sxxx Weg/Wxxx. Im Anschluss an die Beobachtungsstufe ist er in den Hauptschulzweig eingegliedert worden. Als der Angeklagte in der 7. Klasse nicht versetzt wurde und Schwierigkeiten mit den Lehrern und Mitschülern hatte, ließ ihn seine Mutter in die Gesamtschule Wxxx umschulen, wo er die 7. Klasse wiederholte. In der 8. Klasse verschlechterten sich seine schulischen Leistungen, zeitweise schwänzte er auch den Unterricht, so dass er die Schule im Juli 2008 ohne Abschluss verlassen musste und die Empfehlung erhielt, auf eine Berufsschule zu wechseln. Ab September 2008 besuchte der Angeklagte die Berufsvorbereitungsschule für Holztechnik an der Staatlichen Gewerbeschule Wxxx (Gxxx) mit dem Ziel, den Hauptschulabschluss zu erlangen, was ihm jedoch nicht gelang. Bereits zu Beginn des Schuljahres war der Angeklagte nicht genügend motiviert gewesen, er fiel durch Unterrichtsstörungen, schlechte Leistungen und Fehlzeiten auf. Seit Sommer 2009 bis zu seiner Inhaftierung besuchte der Angeklagte die Werft- und Hafenschule (Gxxx) mit dem erneuten Ziel, den Hauptschulabschluss zu erlangen.
Seine Freizeit verbringt der Angeklagte im "Haus der Jugend" und spielt mit Freunden Fußball. Ab seinem 5. Lebensjahr war der Angeklagte für zirka 8 Jahre Mitglied in einem Fußballverein, das Angebot, professionell in der Txxx zu spielen, lehnte er jedoch ab. Im Januar 2009 probierte er zwei- bis dreimal die Sportart "Thai-Boxen" als Mitglied in einem Verein aus, jedoch gefiel ihm diese Sportart nicht. Der Angeklagte besitzt mehrere gute Freunde und ist beliebt bei den Mädchen, eine feste Freundin hat er jedoch noch nicht gehabt.
Seit seinem 13. Lebensjahr raucht der Angeklagte Zigaretten, zurzeit etwa drei bis vier täglich. Drogen konsumiert er keine. Seit seinem 16. Lebensjahr trinkt der Angeklagte gelegentlich Alkohol, hauptsächlich ein Mischgetränk aus Cola und Wodka. Zur Alkoholmenge gab er an, dass er nur so viel trinke, dass er gute Laune verspüre, ohne spätere nachteilige Auswirkungen zu haben.
Der Angeklagte hat ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Familie. Seine Kindheit hat er als sehr schöne Zeit empfunden. Von seinen Eltern bekommt er regelmäßig Taschengeld zwischen 10,- und 20,-EUR täglich. In der JVA Hahnöfersand hat der Angeklagte bis zu seiner Entlassung regelmäßig Besuch von seinen Eltern erhalten.
Der Angeklagte wurde am 22.09.2009 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befand sich vom 24.9.2009 bis zum 18.5.2010 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 18. September 2009 in der Neufasssung vom 22. Dezember 2009 (Az.: 117c Gs 61/09). In der JVA hat er am 1.2.2010 eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik begonnen, die ihm bis zu seiner Haftentlassung sehr viel Spaß bereitete.
Zurzeit arbeitet er für drei bis vier Stunden täglich im Friseurladen seines Onkels. Für die Zukunft könnte er sich vorstellen, eine Ausbildung im Bereich Lagerlogistik oder als Tischler zu machen.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 5.2.2010 weist für den Angeklagten drei Eintragungen auf:
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Am 12.6.2008 stellte das Amtsgericht Hamburg-Harburg ein Verfahren wegen Diebstahls nach § 47 JGG ein.
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Am 28.11.2008 sah die Staatsanwaltschaft Hamburg in einem Verfahren wegen Hausfriedensbruch von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.
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Am 17.6.2009 erteilte das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Az.: 660 Ls 37/09, 4290 Js 13/09) in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung eine richterliche Weisung. Ihm wurde die Weisung erteilt, 6 Arbeitsleistungen zur Erwirtschaftung einer Schadenswiedergutmachung in Höhe von 300,- EUR zu erbringen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugru...