Normenkette
StGB § 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, §§ 52-53, 55
Verfahrensgang
LG Würzburg (Entscheidung vom 26.02.2008; Aktenzeichen 5 KLs 751 Js 4712/06) |
Tenor
Der Angeklagte xxx Oxxx wird wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26.02.2008 (Az.: 5 KLs 751 Js 4712/06) verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Revisionsverfahrens. Ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Verfahrensgeschichte
Der Angeklagte xxx Oxxx wurde durch Urteil der Großen Strafkammer 8 des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2008 (Az.: 608 KLs 10/07) wegen der hier verfahrensgegenständlichen Taten wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14.12.2004 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten xxx Oxxx durch Beschluss vom 28.01.2010 (Az.: 5 StR 169/09) das Urteil, soweit es den Angeklagten xxx Oxxx betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Urteil gegen die Mitangeklagten Bxxx Oxxx und Pxxx ist rechtskräftig.
Das Landgericht Hamburg hat in dem Verfahren 608 KLs 10/07 das Verfahren gegen den Angeklagten xxx Oxxx hinsichtlich der Anklagepunkte II.1, II.5, II.7, II.8 und II.9 nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und insoweit die Kosten des Verfahrens und die insoweit ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Dem hiesigen Urteilsspruch ist keine verfahrensbeendigende Absprache im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen.
II.
Persönliche Verhältnisse
Der Angeklagte xxx Oxxx wurde am xxx.1964 in Dxxx (Kxxx) geboren und ist sxxx Staatsangehöriger. Er wuchs mit einer Schwester und vier Brüdern bei den Eltern in seiner Heimat, dem Kxxx, auf. Einer seiner Brüder ist der bereits rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte xxx. Der gemeinsame Vater war als Leiter des örtlichen Katasteramtes tätig. Xxx Oxxx schloss seine zwölfjährige Schulzeit mit dem Abitur im Bauwesen ab. Nach Ableistung seines Militärdienstes nahm er das Studium des Bauwesens auf. Infolge der sich verschärfenden politischen Lage im Kxxx brach er das Studium ab und siedelte 1985 nach Hxxx über. In Deutschland wurde er zunächst von seinem älteren Bruder xxx finanziell unterstützt. Später arbeitete er in verschiedenen Berufen, u.a. als Kellner, Bürokraft in Handels- und Ingenieurbüros und seit Ende 1992 als Autohändler. Seit Anfang der neunziger Jahre war er zusätzlich in der Immobilienbranche tätig. Zu diesem Zweck gründete und hielt er mehrere Gesellschaften als Alleingesellschafter, u.a. die Gxxx Grundstücksgesellschaft Sxxx mbH (im Folgenden: Gxxx) und die Pxxx Grundstücksgesellschaft mbH (im Folgenden: Pxxx).
Der Angeklagte ist nicht mehr als Geschäftsführer der Pxxx und der Gxxx tätig. Er bezieht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Aus seiner 1991 eingegangenen zweiten Ehe mit einer sxxx Staatsangehörigen entstammen drei Kinder im Alter von fünf bis 18 Jahren. Der Angeklagte verfügt über eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland. Seine jüngste Tochter besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Angeklagte xxx Oxxx ist vorbestraft.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14.12.2004 (6 KLs 20/04 = 720 Js 41234/98 - vgl. dazu BGH, Besohl, v. 16.06.2005 - 5 StR 118/05 -) wurde er wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung lagen folgende Taten zugrunde:
Als Geschäftsführer der Firma Txxx-Lxxx GmbH ließ der Angeklagte in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 1998 und November 1998 sowie für das 2. Quartal 1999 durch den beauftragten Steuerberater unberechtigte Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt rund 1,295 Mio. DM geltend machen. Um die Vorsteuerbeträge für den Fall der Überprüfung zu plausibilisieren, hielt Oxxx in seiner Buchhaltung Scheinrechnungen einer Firma namens "Ixxx Cxxx Hxxx gesellschaft mbH" vor, für deren Ausstellung er im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft, Mxxx, gesorgt hatte. Jener Mxxx war mit Hxxx, dem Vorstand der Vxxxbank, zusammen an einer Min...