Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, Ordnungshaft zu vollstrecken am Vorsitzenden des Vorstands der Komplementärin der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, wie geschehen in der Zeitschrift "Sxxx " Nr. XXX 2010 vom 2010 auf S. XXX sowie S. XXX,
durch die Formulierungen
1.
"Das Privatleben prominenter Politiker wurde systematisch ausspioniert. Wer steckt dahinter? Die XXX 'Bxxx'"
und
2.
"Ausgespäht - Oxxx und Fxxx wurden monatelang heimlich von privaten Ermittlern verfolgt. (...) Die Aufträge kamen von der 'Bxxx'"
und
3.
"Das Privatleben von Bxxx Spitzenpolitikern wurde monatelang systematisch ausgeforscht. (...) Die Aufträge kamen von der Ixxxn 'Bxxx'"
sowie
4.
"In den Spitzelfällen, die dem XXX vorliegen, kann ein Auftraggeber sehr wohl identifiziert werden: Nach Angaben der beiden Cxxx-Insider, die im Streit aus der Firma ausschieden, wurden die zwielichtigen Operationen im Dienste der Zeitschrift 'Bxxx' durchgeführt."
jeweils im Zusammenhang mit den Äußerungen
a)
"Tagelang drückt sich ein Verfolger auf dem Fraktionsflur der Partei herum und fragt um ein Praktikum in Lxxx Nähe an."
und/oder
b)
"Unter dem Phantomnamen 'Bxxx Sxxx' erkundigt er sich zudem bei der Hausverwaltung in Lxxx Nachbarschaft nach einer Wohnung auf gleicher Höhe."
und/oder
c)
"Der Besitzer eines Hausboots auf der gegenüberliegenden Uferseite der Mxxx pree wird von zwei Cxxx-Männern um Erlaubnis gebeten, eine Kamera auf seinem Schiff befestigen zu lassen (...) die Lxxx Wohnung ins Visier hätte nehmen können"
und/oder
d)
"Wir präparierten den Briefkasten von Mxxx Sxxx mit Werbematerial. So konnten wir nach vollziehen, ob und wann sie zu Hause war, selbst wenn niemand von uns kontinuierlich vor ihrer Tür stand."
und/oder
e)
"Pxxx gibt an, er sei persönlich dabei gewesen, wie Kixxx für die Mxxx-Recherche telefonisch 'Spezialgeräte bestellt' habe; auch bei der Anlieferung der Teile sei er zugegen gewesen. Kxxx, sagt Pxxx, habe damit 'die Fußmatte von Mxxx Wohnung präparieren' wollen."
und/oder
f)
"Verdächtig klingt zudem eine Notiz, die Rechercheur Wxxx nach 'Begehung des Zielobjekts' anfertigte - also des Gebäudekomplexes mit Mxxx-Wohnung. Darin heißt es: 'Mögliche Wg für Obs: in Wxxx /Bxxx straße XXX'. Auch der Vermieter ist dort genannt. Offensichtlich sollte eine Spitzelwohnung angemietet werden. Wxxx und Pxxx geben heute an, dass die Cxxx ihrer Kenntnis nach im Frühjahr 2009 tatsächlich über die Firma 'Apartments am Brandenburger Tor' eine solche Wohnung gemietet habe - wohl unter fremdem Namen und mit Sichtkontakt zu Mxxx Bleibe. Sie selbst seien dort nicht aktiv geworden, aber Kixxx habe ihnen erzählt, dass 'von der Cxxx-Wohnung eine Videokamera auf die Wohnung von Mxxx gerichtet' sei, versichern beide."
und/oder
g)
"Es ist der XXX 2009. An diesem Tag 'verfolgte ich Mxxx Sxxx', sagt Pxxx. (...) Sie 'nahm von ihrer Wohnung aus ein Taxi zum Bxxx Hauptbahnhof und fuhr dann mit dem ICE nach Bxxx'. Pxxx bleibt in ihrer Nähe: 'Im Zug saß ich eine Reihe hinter ihr.' Auch ins Bordrestaurant begleitet Pxxx sie unbemerkt."
den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe gewusst, dass bei der Bearbeitung von ihr an eine Presseagentur erteilter Rechercheaufträge die in der jeweiligen Passage a) bis g) beschriebenen Methoden angewendet wurden oder angewendet werden sollten.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist zu Ziffer I. für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,- vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer II. für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Und beschließt : Der Streitwert wird auf EUR 100.000,- festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Verlegerin der Zeitschrift Bxxx. Sie nimmt die Beklagte, die Verlegerin der Zeitschrift Sxxx, auf Unterlassung der Erweckung eines Eindrucks durch eine Textberichterstattung in Anspruch.
Im Sxxx vom XXX 2010 veröffentlichte die Beklagte einen im Inhaltsverzeichnis angekündigten, auf den Seiten - erschienenen Artikel, der sich mit einem angeblichen "Ausspähen" von Politikern - Lxxx , Mxxx und Sxxx - durch als "verbotene Recherchemethoden" bezeichnete Aktivitäten der Bxxx Agentur Cxxx befasst.
Die Ankündigung des Artikels im Inhaltsverzeichnis lautet: "Spitzelaffäre Das Privatleben prominenter Politiker wurde systematisch ausspioniert. Wer steckt dahinter? Die Ixxx "Bxxx". Auf der nächsten Seite des Inhaltsverzeichnisses wird der Artikel mit je einem Bild von Lxxx und Mxxx mit der Bildunterschrift: "Ausgespäht Oxxx (xxx) und Fxxx (xxx D) wurden monatelang heimlich von privaten Ermittlern verfolgt. Jetzt packen Insider aus: Die Aufträge kamen von der "Bxxx".
Auf der Doppelseite - heißt es als Unterüberschrift unter der Hauptüberschrift "Verfol...