Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsraummietverhältnis bei gemischt genutztem Mietobjekt. Räumungsfrist
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Steht bei einem gemischt genutzten Mietobjekt die gewerbliche Nutzung (hier: als Einzelhandelsgeschäft zum Erwerb des Lebensunterhalts) im Vordergrund, so ist auch bei Überwiegen der zu Wohnzwecken genutzten Fläche ein einheitliches Geschäftsraummietverhältnis anzunehmen.
2. Bezüglich der Wohnräume kann eine Räumungsfrist bewilligt werden.
Fundstellen
Dokument-Index HI1738308 |
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