Verfahrensgang
AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen 539 C 6/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 04.06.2008 (Geschäfts-Nr.: 539 C 6/08) hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
Die auf Seiten der ursprünglichen Kläger entstandenen Kosten tragen diese selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/10 und der Beklagte 7/10 zu tragen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Kosten des erledigten Antrags auf Entfernung der Gegenstände des Beklagten aus dem Zugang zum Keller des Hauses …barg ##, die erstinstanzlich vom Beklagten anerkannte Verpflichtung, auch seinen abgemeldeten Pkw von seiner Stellplatzfläche zu entfernen, sowie den Antrag auf Unterlassung der Lagerung von persönlichen Dingen des Beklagten im Bereich des Gemeinschaftseigentums.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Der Beklagte trägt vor, dass er entgegen Ziff. II. des Tenors berechtigt sei, seinen Pkw auf dem Stellplatz abzustellen, auch wenn dieser abgemeldet oder gar defekt sein sollte. Es handele sich weder um ein Fahrzeugwrack noch um einen Mülleimer. Das Fahrzeug sei nicht ursächlich für die auf dem Stellplatz erfolgende Zwischenlagerung von Papier, Pappe, Flaschen und Dosen. Diese Gegenstände könnten ebenso gut auf dem leeren oder mit Regalen versehenen Stellplatz gelagert werden. Die Verurteilung gem. Ziff. IV. und V. des Tenors entbehre hinsichtlich der Wiederholungsgefahr jeder Grundlage. Eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr lasse sich nicht aus vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums der Berufungsbeklagten herleiten. Die Verpflichtungen gem. Ziff. II. und III. des Tenors bezögen sich auf den Stellplatz und das Sondereigentum des Beklagten. Offensichtlich habe das Amtsgericht den Unterlassungstitel hauptsächlich auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag gem. Ziff. I. des Tenors gestützt. Insoweit hätten jedoch die Kosten der Klägerin auferlegt werden müssen, da er den Zugang zu den Kellern bereits Anfang August 2007 vollständig geräumt gehabt habe. Seitdem habe der keine neuen Gegenstände im Keller abgestellt. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts sei anzupassen, da hinsichtlich Ziff. I. des Tenors die Klägerin die Kosten tragen müsse und die Anträge zu IV. und V. abzuweisen gewesen wären.
Der Beklagte beantragt,
das am 04.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Az. 539 C 6/08
- unter Ziff. II. dahingehend abzuändern, dass sich seine Verpflichtung, bis spätestens 31.12.2008 die sich in der Tiefgarage des Objekts … barg ## auf dem Stellplatz 21 in seinem Besitz befindlichen Gegenstände zu entfernen, nicht auf das auf dem Stellplatz 21 in seinem Besitz befindliche abgemeldete Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen ## – ## *** bezieht,
- unter Ziff. IV. und V. aufzuheben und die Klage abzuweisen,
- unter Ziff. VII. dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte sein Fahrzeug entfernen müsse, da der Pkw seinen Charakter als Fahrzeug bereits seit Jahren verloren habe und vom Beklagten als Lagerstelle für Müll verwendet werde. Da der Beklagte weiterhin unter dem Messie-Syndrom leide, sei zu besorgen, dass er das Fahrzeug auch nach einer Räumung erneut vermülle. Die Wiederholungsgefahr im Rahmen des Unterlassungsantrags sei aufgrund der gesamten Vorgeschichte und den dazu eingereichten Schriftstücken (Anl. K 4 – K 7) evident. Der Beweisantritt hinsichtlich der Räumung der Gemeinschaftsfläche sei verspätet. Jedenfalls sei die Gemeinschaftsfläche bereits bis zum Januar 2008 wieder vom Beklagten in Beschlag genommen worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.
1.
Die Berufung ist auch zulässig, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung gemäß seinem Anerkenntnis zur Entfernung auch des Pkw von seinem Stellplatz Nr. 21 wendet. Die in der Verurteilung liegende materielle Beschwer ist im Rahmen der §§ 511 ff. ZPO ausreichend (BGH NJW 1955, 545; OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 462; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, Vor § 511 Rdnr. 19a).
2.
Die Klägerin hat gem. § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 13, 14 Ziff. 1 WEG einen Anspruch gegen den Beklagten auf Entfernung des seit Jahren abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Pkw von dessen Stellplatzfläche.
a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Beseitigungsanspruch steht zwar grundsätzlich jedem Wohnungseigentümer alleine zu und ist nicht von einer vorherigen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung abhängig (Nie...