Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 25.11.2014; Aktenzeichen 750 C 29/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 25.11.2014, Az. 750 C 29/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Ordnungsgemäßheit der zu TOP 11 a, TOP 11 b und TOP 13 auf der Eigentümerversammlung vom 11.06.2014 gefassten Beschlüsse (Anlage K 2 = Bl. 36 ff. d.A.), durch die die Errichtung eines Fahrradständers auf dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 11 genehmigt und den Miteigentümern L. dort die Aufstellung zweier Elektrofahrräder gestattet, ferner die Entfernung eines Zauns um den Spielplatzbereich beschlossen wurde.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Beschlüsse mit Urteil vom 25.11.2014 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zu TOP 11 a beschlossene Genehmigung der von den Miteigentümern L. installierten Fahrradständer auf dem Stellplatz Nr. 11 in der Tiefgarage widerspreche den in der Teilungserklärung bei zutreffender Auslegung enthaltenen Zweckbestimmungsregelungen. Eine Öffnungsklausel enthalte die Teilungserklärung nicht. Ein Stellplatz sei nach dem nächstliegenden Wortsinn wie auch nach den Definitionen der Garagenerordnung (GarVO) und der HBauO zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt.
Daran gemessen sei die Befestigung eines Fahrradständers und das Aufstellen von Fahrrädern eine Zweckentfremdung. Hinzu komme, dass hierdurch auch ein Befahren der Stellplatzfläche mit einem PKW unmöglich gemacht werde. Dies gelte in entsprechender Weise für die zu TOP 11 b beschlossene Genehmigung der Aufstellung zweier Elektrofahrräder. Der zu TOP 13 gefasste Beschluss, den Zaun um den Spielplatz ersatzlos entfernen zu lassen, komme einer Entwidmung gleich. Dadurch werde der Sache nach eine Instandsetzung abgelehnt und eine Nutzung als Spielplatz nicht mehr ermöglicht.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 28.11.2014 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 22.12.2014 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2015 mit einem am 20.02.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Beklagten tragen vor, das Amtsgericht habe bei allem nicht berücksichtigt, dass die Tiefgaragenstellplätze nach den Regelungen der Teilungserklärung Sondereigentum seien. Daher widersprächen die Beschlüsse zu TOP 11 a und 11 b weder der Teilungserklärung noch der Hausordnung, denn die dort getroffenen Regelungen enthielten keine Zweckbestimmung und beträfen auch (nur) das Gemeinschaftseigentum. Es werde nicht geregelt, dass Fahrräder auf Sondereigentumsflächen nicht abgestellt werden dürften. Dies ergebe sich auch nicht etwa daraus, dass nach der Hausordnung Fahrräder im Fahrradkeller aufbewahrt werden sollten.
Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass sich zwischen der Tiefgarage und dem Fahrradkeller Schwellen befänden, die von den Miteigentümern L. mit Elektro-Fahrrädern nicht überwunden werden könnten. Auch die Regelungen der GarVO enthielten keine Verbote des Abstellens von Fahrrädern, eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Errichtung von Kfz-Stellplätzen nach der HBauO sei zwischenzeitlich weggefallen.
Auch der Beschluss, den Zaun zu entfernen, widerspreche nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern sei aus Gründen der Verkehrssicherheit im Gegenteil geboten gewesen. Da der Zaun marode gewesen sei, hätte andernfalls Verletzungsgefahr bestanden. Im Übrigen sei die betreffende Fläche nie als Kinderspielplatz genutzt worden, eine „Umwidmung” sei bei allem nicht beabsichtigt gewesen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 25.11.2014, Az. 750 C 29/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie trägt vor, das Rechtsschutzinteresse der Berufung sei entfallen, nachdem die Miteigentümer L. die Metallbügel entfernt hätten. Im Übrigen sei das Amtsgericht zutreffend von einer unzulässigen teilungsordnungswidrigen Zweckentfremdung ausgegangen. Die Nutzung als Fahrradabstellplatz widerspreche der Teilungserklärung und auch der Hausordnung. Im Übrigen gebe es ohne Beeinträchtigung zugängliche Fahrradabstellräume. Durch die Befestigung der Bügel im Tiefgaragenboden werde zudem in Gemeinschaftseigentum eingegriffen.
Auch der Beschluss, den Zaun ersatzlos entfernen zu lassen, sei ungültig. Ein Spielplatz sei Bestandteil der Wohnanlage und müsse eingefriedet sein. Im Übrigen sei der Zaun auch intakt gewesen (Anlage K 15).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen B...