Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsmodernisierung
Orientierungssatz
1. Zur Zumutbarkeit der Wohnungsmodernisierung durch Einbau von Nachtstromspeicherheizungen.
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
2. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, den Einbau von Heizkörpern zu dulden, wenn der Einbau in die ohnehin beengte Wohnung den weiteren Gebrauch nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten gestatten würde und darüberhinaus eine Mieterhöhung zu erwarten ist, die den einkommensschwachen Mieter erheblich belasten würde.
3. Vorliegend kann auch nicht festgestellt werden, daß die Wohnung lediglich durch die Modernisierungsmaßnahme in einen Zustand versetzt werden soll, wie er allgemein üblich ist (vergleiche KG Berlin, 1985-09-19, RE-Miet 1661/85, WuM 1985, 335).
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Zutreffend hat das AG zugrunde gelegt, daß der Einbau von Nachtspeicherheizungen in Küche und Schlafzimmer der Wohnung der Beklagten eine Modernisierung bewirken würde. Diese braucht jedoch auch unter Berücksichtigung des Modernisierungsinteresses der Klägerin von der Beklagten nicht geduldet zu werden, weil darin für sie eine nicht zu rechtfertigende Härte läge. Das AG hat auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung festgestellt, daß der Einbau eines Heizkörpers im nur 12,5 qm großen Schlafzimmer aus Platzgründen von der Beklagten nicht hingenommen zu werden braucht. Es bliebe dann nur noch ein Durchgang von rund 40 cm für die dreiundachtzigjährige Klägerin. Eine Ummöblierung wäre nicht möglich, weil sich in dem Raum notwendigerweise wenigstens Bett und Kleiderschrank befinden und eine Verschiebung des Bettes in Richtung Balkon dazu führen würde, daß der Balkon nicht oder nur unter für eine dreiundachtzigjährige Frau unzumutbaren Schwierigkeiten genutzt werden könnte. Die Beklagte hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß das Gebläse des Heizkörpers in Höhe ihres Bettes zu stehen käme.
Denkbar wäre es, in der Küche anstelle des nicht mehr gebrauchten Kohleofens eine Nachtspeicherheizung zu installieren. Diese Maßnahme wäre für sich gesehen kaum als Modernisierung der Wohnung zu werten und hätte ein derart geringes Ausmaß, daß die Belange der Beklagten überwiegen würden. Raumklimatische Veränderungen, die der Einbau mit sich brächte und zu Belastungen der Beklagten führen könnten, könnten nur behoben werden, wenn es der Beklagten zuzumuten wäre, ihre Lebensverhältnisse zu ändern. Das betrifft insbesondere die Ummöblierung der knapp 8,6 qm großen Küche. Das ist ihr aber angesichts ihres hohen Lebensalters nicht mehr zuzumuten.
Die Unzumutbarkeit folgt für die Beklagte schließlich aus der zu erwartenden Mieterhöhung, die die Klägerin auf rund 78,- DM monatlich beziffert hat. Die neue Miete würde danach von 327,47 DM auf 405,52 DM steigen. Das würde zu einer Steigerung der Mietbelastung von 30,4% auf 36,4% führen. Angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten, die nur eine Rente von knapp 1.115,- DM bezieht, fällt eine solche Steigerung ins Gewicht. Nach den Maßstäben des RE des KG v.19.9.1985 (WM 1985, 335 = ZMR 1985, 406) läßt sich nicht feststellen, daß die Wohnung der Beklagten lediglich in einen Zustand versetzt werden soll, wie er allgemein üblich ist.
Fundstellen