Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.11.2001 – 4 C 319/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen die Kammer folgt, wird verwiesen. (§ 543 ZPO a.F.). Die Berufungsbegründung führt zu keinem anderen Ergebnis. Es wird auf den rechtlichen Hinweis vom 27.3.2002 Bezug genommen. Dazu ist nichts Erhebliches mehr vorgetragen worden:
- Die Courtageregelung ist nicht als „überraschende Klausel” im Sinne des AGB-Gesetzes (jetzt: § 305 c BGB) unwirksam: die entsprechende Klausel findet sich nicht nur in der Selbstauskunft, sondern auch im Vorvertrag des Klägers mit dem Vermieter – dort unmittelbar über den Unterschriftszeilen und begründet dort einen eigenen Anspruch der Beklagten gemäß § 328 BGB. (Das Zitat in Palandt 61. Aufl. zu § 305 c BGB trifft den vorliegenden Fall daher nicht).
- § 2 Abs. 2 Ziff. 3 Wohnungsvermittlungsgesetz steht der Klagforderung nicht entgegen. Denn die diesbezüglichen Leistungen der Beklagten sind nach zutreffender Auffassung, der die Kammer folgt, „Serviceleistungen”, die einen Makler nicht zum Verwalter i.S. von § 2 WoVermG machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Feistritzer, Käfer, zur Verth
Fundstellen
Dokument-Index HI1212046 |
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