Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung einer Maklercourtage.
Die Beklagte war von dem Vermieter … mit der Vermietung einer Wohnung in der Preystraße 18 in Hamburg beauftragt. Der Kläger interessierte sich für das Objekt. Die Beklagte holte eine Selbstauskunft ein und veranlaßte den Vermieter, mit dem Kläger einen Mietvertrag abzuschließen.
Am 08. Juni 2000 schlossen der Kläger und der Vermieter, vertreten durch die Beklagte, einen Vormietvertrag.
Am 07. Juli 2000 händigte die Beklagte dem Kläger den von ihr ausgefüllten endgültigen Mietvertrag zur Gegenzeichnung aus. Verhandlungen über den Vertragsinhalt fanden nicht statt. Im Zusammenhang mit dem Abschluß des Mietvertrages zahlte der Kläger an die Beklagte eine Maklercourtage in Höhe von 1.948,80 DM.
In der Folgezeit führte die Beklagte die Wohnungsabnahme mit der Vormieterin durch und kümmerte sich auch um die Übergabe der Schlüssel an den Kläger. Dabei rief sie die von der Vormieterin beauftragte Malerfirma an und wies darauf hin, daß die Wohnungsschlüssel dem Vermieter oder dem Kläger auszuhändigen seien. Anfang 2001 bat der Kläger, dem nur die Anschrift, nicht aber die Telefonnummer des Vermieters im Mietvertrag mitgeteilt worden war, die Beklagte um die Erteilung einer „Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers” gemäß § 13 des Hamburger Meldegesetzes, Am 25. April 2001 kam die Beklagte diesem Wunsche als Beauftrage des Vermieters nach.
Ein Verwaltervertrag zwischen dem Vermieter und der Beklagten bestand nicht. Die Beklagte erhielt auch kein Geld für Verwalterleistungen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe keine nachweisende oder vermittelnde Tätigkeit im sinne des § 652 BGB erbracht. Eine Vermittlung setze die bewußte, finale Herbeiführung der Abschlußbereitschaft des Vertragspartners voraus, also das Verhandeln mit dem Vertragspartner (Mieter) des Auftraggebers (Vermieter). Der Provisionsanspruch bestehe nicht, wenn der Mieter das Mietobjekt bereits gekannt habe und zum Vertragsschluß entschlossen gewesen sei. Im vorliegenden Falle sei er von einer Bekannten, der Vormieterin …, darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Wohnung alsbald frei werde. Er habe die Wohnung und sämtliche Vertragsbedingungen gekannt und sei fest entschlossen gewesen, die Wohnung anzumieten.
Ferner stehe der Beklagten ein Anspruch auf Maklercourtage schon deshalb nicht zu, weil sie entgegen § 2 WoVerG auch verwaltend für den Vermieter tätig geworden sei. Dabei ist der Kläger der Ansicht, daß bereits die Erfüllung einer einzigen, typischerweise der Wohnungsverwaltung zuzurechnenden Aufgabe durch den Wohnungsmakler, die auch nur den geringsten Zweifel an dessen Unabhängigkeit aufkommen lasse, diesen einem Verwalter gleichstelle. Darauf, ob der Verwalter auf vertraglicher Grundlage oder sonstwie für Entgelt tätig werde, komme es nicht an. Ausreichend sei, daß die Beklagte unstreitig den Vormietvertrag erstellt und abgeschlossen, die Wohnungsabnahme mit der Vormieterin durchgeführt und sich um die Übergabe der Schlüssel gekümmert habe. Entgegen ihren Behauptungen habe die Beklagte über dies diverse Reparaturen mit Handwerkern geregelt. Insbesondere sei der Belag des Balkons auf ihre Veranlassung erneuert und ebenso eine Kleinreparatur am Durchlauferhitzer durchgeführt worden. Die Beklagte habe sogar allgemein erklärt, der Kläger möge sich bei kleineren Problemen direkt an sie wenden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.948,80 DM nebst Zinsen in Hohe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 DÜG seit dem 16. Juni 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die vermittelnde Tätigkeit bei einem Maklervertrag in der Weise erbracht werde, daß der Makler auf den künftigen Vertragspartner (Vermieter) seines Kunden (Mieter) einwirke, den Hauptvertrag abzuschließen. Diese Tätigkeit habe die Beklagte erbracht, in dem sie den Vermieter dazu brachte, den Kläger als Mieter zu akzeptieren. Die vom Kläger behauptete Vorkenntnis von der Wohnung werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls habe der Kläger nicht die Bedingungen kennen können, die der Vermieter in einem neuen Vertrag stellen würde. Die Beklagte habe den Vertrag mit dem Vermieter ausgehandelt, wobei dieser sich entschieden habe, den Mietzins so zu belassen, wie er von der Vormieterin bezahlt worden war.
Der Provisionsanspruch sei auch nicht gemäß § 2 WoVerG ausgeschlossen. Eine vereinzelte, punktuelle Leistung für das Hausgrundstück begründe noch keine Verwaltertätigkeit. dem Begriff wohne vielmehr das Merkmal der Dauer inne, da die Erhaltung eines Wohngebäudes und seine bestimmungsgemäße Ver...