Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 06.11.2013; Aktenzeichen 102b C 14/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.11.2013, Az. 102b C 14/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 21.03.2013 zu TOP 5.2 gefassten Beschlusses über den zukünftig nur noch zulässigen Einbau von Dreh/Kippfenstern anstelle der derzeitigen Schwingflügelfenster (Protokoll Anl. K 2).
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat den auf der Eigentümerversammlung vom 21.03.2013 zu TOP 5.2 gefassten Beschluss mit Urteil vom 06.11.2013 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine modernisierende Instandsetzung im Sinne von §§ 22 Abs. 3, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG handele, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könne. Vorliegend sei bereits der hinreichende Zusammenhang zwischen der notwendigen oder absehbaren Reparatur und der mit dem Beschluss vorgesehenen Maßnahme nicht gegeben. Die Beschlussfassung sei nicht angesichts eines konkreten Instandsetzungsbedarfs erfolgt, so dass die Maßnahme nicht einer Kosten/Nutzenanalyse unterzogen werden könne. Die Umgestaltung nach dem angefochtenen Beschluss werde uneinheitlich zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft erfolgen. Ob und in welchem Umfang zu dem tatsächlichen Durchführungsdatum der beschlossenen Veränderung erhebliche Vorteile durch die beabsichtigte Ausführung der Fenster in dreiflügeliger DrehkippVariante bestünden, sei derzeit offen.
Auch wenn durch § 8 Abs. 3 der Teilungserklärung die Instandsetzungs- und Instandhaltungszuständigkeit einschließlich der Zuständigkeit für die vollständige Erneuerung der Fenster auf die einzelnen Eigentümer übertragen werde, könne der Konflikt zwischen der individualisierten Instandhaltungszuständigkeit und der Allgemeingültigkeit der Beschlussfassung über die Gestaltung nicht in der hier erfolgten Weise aufgelöst werden. Aus § 6 Abs. 3 der Teilungserklärung ergebe sich, dass optische Veränderungen der Fassade nur einheitlich erfolgen sollten. Schon wegen des unübersehbaren Übergangszeitraums würde die beschlossene Maßnahme gegen die Festlegung verstoßen. Die Fassade sei nicht bereits jetzt ohnehin uneinheitlich. Die Gliederung der Fassade sei auch nicht durch vor- und zurückspringende Bauteile unterbrochen. Bei der abweichenden Ausführung handele es sich auch nicht um eine Heranführung an den aktuellen Stand oder eine wirtschaftlich sinnvollere Lösung. Die Beklagten trügen selbst vor, dass bereits derzeit vereinzelt Doppelglasscheiben in den zweiflügeligen Schwingfenstern verbaut seien. In den vorhandenen Schwingfenstern wäre auch der Einsatz von Dreifachverglasung möglich. Dass deswegen der umlaufende Rahmen um 45 mm verbreitert werden müsse, rechtfertige nicht den Wechsel zu dreiflügeligen Dreh-/Kippfenstern. Der erforderliche zusätzliche Mittelholm würde die Fensterfläche mindestens ebenso störend verkleinern. Das Vorliegen einer modernisierenden Instandsetzung lasse sich auch nicht daraus begründen, dass die Erneuerung der zweiflügeligen Schwingfenster nach dem Vortrag der Beklagten in etwa doppelt so teuer wie die Anschaffung dreiflügeliger Dreh/Kippfenster sei. Zudem sei nicht ersichtlich, warum eine Dreifachverglasung überhaupt erforderlich sein solle. Die übrigen Nachteile von Schwingfenstern gegenüber Dreh-/Kippfenstern hätten die Beklagten bei der ursprünglichen Entscheidung für diese Ausführung bewusst in Kauf genommen. Insoweit habe sich der Stand der Technik nicht geändert.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 14.11.2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 13.12.2013 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 14.01.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Beklagten tragen vor, dass es sich bei der Regelung um eine modernisierende Instandsetzung handele. Die modernisierende Instandsetzung sei bereits dann zulässig, wenn ein Ausfall oder zumindest partielle Funktionsuntüchtigkeit zu befürchten sei. Ein solcher jedenfalls altersbedingter Instandsetzungsbedarf sei vorliegend vorhanden. Die Wohnanlage sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist – 1959 errichtet worden. In dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungen seien seitdem die Fenster nicht ausgetauscht worden und befänden sich in einem Zustand, in dem jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass wesentliche Teile unbrauchbar würden, zumal die durchschnittliche Lebenserwartung der eingebauten Schwingfenster bei 30 Jahren liege. Der Einbau von dreiflügeligen Dreh-/Kippfenstern stelle eine technisch bessere Lösung als die vorhandene dar. Die bauseitig eingebauten Fenster seien...