Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 06.09.2016; Aktenzeichen 980a C 46/14 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.09.2016, Az.: 980a C 46/14 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, jedoch beschränkt auf die Frage der Beschlusskompetenz der „Untergemeinschaft A” hinsichtlich des auf der Eigentümerversammlung vom 07.07.2014 gefassten Beschlusses zu TOP 2.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 10.717,95 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Anteils an einer Sonderumlage zur Finanzierung einer Instandsetzungsmaßnahme.
Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin. Nach der Gemeinschaftsordnung bestehen drei Untergemeinschaften „Untergemeinschaft A” R.str.. ≪leer≫, „Untergemeinschaft B” Hinterhaus R.str.. ≪leer≫ und Hofgebäude R.str.. ≪leer≫ und „Untergemeinschaft C” Stadthaus R.str.. ≪leer≫, Hofgarage, Kutscherhaus R.str.. ≪leer≫). Gemäß § 4 der Gemeinschaftsordnung bilden die Sondereigentümer der jeweiligen Untergemeinschaften verwaltungs- und abrechnungstechnisch jeweils selbständige Untergemeinschaften, die – soweit möglich – im Ergebnis wie drei juristisch voneinander unabhängige Wohnungseigentümergemeinschaften behandelt werden und auch berechtigt sein sollen, sämtliche Entscheidungen, die ausschließlich ihre Gebäude betreffen, allein unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu treffen. Auf einer Eigentümerversammlung (nur) der Untergemeinschaft A (Vorderhaus) vom 07.07.2014 wurde zu TOP 2 u.a. eine Sonderumlage in Höhe von EUR 110.000,00 zur Finanzierung einer Dachinstandsetzung beschlossen. Ferner enthielt der Beschluss Regelungen zur Beauftragung einer Baufirma sowie zur Haftungsfreistellung der Verwaltung für den Fall, dass der Beklagte mit seinem in der Versammlung erhobenen Einwand mangelnder Beschlusskompetenz durchdringen oder die Behörde die Maßnahme als genehmigungspflichtigen Neubau werten sollte (Anlage K 1, Bl. 14f. d.A.).
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 06.09.2016 verurteilt, an die Klägerin EUR 10.717,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin (Gesamtgemeinschaft) sei als Anspruchsinhaberin aktivlegitimiert. Zwar sei der Beschluss von der Untergemeinschaft A gefasst worden, diese könne aber nicht Partei eines Zivilprozesses sein. Die Bevollmächtigung des Klägervertreters sei von den Regelungen in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gedeckt. Der Verwalter sei berechtigt, die ausstehende Sonderumlage gegen den Beklagten im Klagewege durchzusetzen. Eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer hierüber bedürfe es nicht. Der Beschluss über die Zahlung der Sonderumlage sei auch nicht nichtig, denn es fehle nicht an einer Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft A. Bei einer Mehrhausanlage könne – wie hier gemäß § 4 geschehen – die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen in allen sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen. Dies werde von der Bestimmung in § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ermöglicht. Dass die Gesamtgemeinschaft Vertragspartnerin der mit der Sanierung beauftragten Firmen werde, stehe nicht entgegen. Im vorliegenden Fall sei auch ausschließlich das Gebäude der Untergemeinschaft A betroffen. Es könne dahinstehen, ob bei baulichen Veränderungen des Gebäudeensembles der Wohnungseigentümergemeinschaft im Ganzen eine Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft fehlen würde, denn es liege keine bauliche Veränderung des Daches vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass es lediglich um den Austausch der vorhandenen Dachfenster gegangen sei, nicht etwa um den Einbau zusätzlicher Fenster. Dass hiermit eine optische Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes verbunden gewesen sei, sei weder konkret vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Der Beschluss sei auch nicht deshalb nichtig, weil gemäß § 7 Ziff. 5 der Gemeinschaftsordnung die Kosten für die Erneuerung der Fenster von der Eigentümerin der betroffenen Wohnung hätten getragen werden müssen. Hier komme auch die Regelung des § 14 Nr. 4 WEG zum Tragen, denn die Fenster hätten nur deshalb erneuert werden müssen, weil das Dach neu eingedeckt worden sei.
Es könne auch dahinstehen, ob die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse berechtigt seien. Diese begründeten allenfalls eine Anfechtbarkeit, wobei eine Anfechtung keine aufschiebende Wirkung habe und nicht etwa dazu führe, dass die Beschlüsse nicht durchsetzbar wä...