Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 21.08.2002; Aktenzeichen 508 C 261/01)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten wird das am 21.8.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese – Geschäfts-Nr. 508 C 261/01 – wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 3.006,51 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 7.3.2003 zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen der Kläger und des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird vollen Umfanges auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

II. Auf die zulässigen Berufungen von Klägern und Beklagtem war das erstinstanzliche Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern, da die Berufung der Kläger in Höhe von EUR 1.035,19 und die des Beklagten in Höhe von EUR 209,68 Erfolg hatte. Im übrigen sind die Berufungen zurückzuweisen.

Der Mietzinsanspruch der Kläger ist auch für den Monat Mai 2001 aus § 535 BGB a.F. begründet; der Beklagte ist daher zur Zahlung von weiteren EUR 1.035,19 verpflichtet. Ein Mietaufhebungsvertrag ist durch die Rückgabe der Wohnungsschlüssel und die Erklärung der Aufgabe des Besitzes durch den Beklagten nicht zustande gekommen. Die Forderung des vereinbarten Mietzinses kann auch nicht als rechtsmißbräuchlich gewertet werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hier vollumfänglich auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 6.6.2002 im Parallelverfahren (307 S 11/02) zu verweisen.

Mietzinsansprüche über Mai 2001 hinaus bestehen nicht, da das Schreiben des Beklagten vom 9.2.2001 als konkludente Kündigungserklärung anzusehen ist. Es wurde damit für die Kläger offenbar, daß der Beklagte das Mietverhältnis beenden will und die Mietsache bereits am Monatsende zurückzugeben bereit war. Es wäre ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich der Vermieter in dieser Konstellation darauf beriefe, das Schreiben enthalte keine ausdrückliche Kündigungserklärung. Das Mietverhältnis wird damit gemäß Ziff. 11 I MV zum Ablauf des Monats Mai 2001 beendet.

Die Rückgabe des Mietobjekts in nicht vertragsgemäßem Zustand begründet keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 557 BGB a.F. (Sternel, MietR, 3. Aufl., IV Rn. 649; Schmidt/Futterer-Langenberg, 7. Aufl., § 548, Rn. 144; Bub/Treier-Scheuer, 3. Aufl., V. A Rn. 60 m.w.N.).

Die Kläger können die geltend gemachten Mietzinsen für die Zeit bis einschließlich November 2001 auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens für die Dauer bis zur Selbstausführung der Schönheitsreparaturen sowie für den Zeitraum, der für die Schadensermittlung – einschließlich der Zeit für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens – notwendig war (dazu Schmidt/Futterer-Langenberg, 7. Aufl., § 548, Rn. 144; kritisch Bub/Treier-Scheuer, 3. Aufl., V. A Rn. 181).

Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß den Klägern tatsächlich ein Schaden der geltend gemachten Höhe (entsprechend der jeweiligen monatlichen Mietzinsen) entstanden ist. Im Rechtsstreit gehört zur schlüssigen Begründung eines Mietausfallschadens, daß die frühere Vermietung infolge des Zustands des Mietobjekts nicht möglich war (Schmidt/Futterer-Langenberg, 7. Aufl., § 548 Rn. 145). Ein Privatvermieter muß den Schaden konkret berechnen, d.h. einen bestimmten Mietinteressenten benennen, an den die Vermietung bei Vornahme der Reparaturen zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich gewesen wäre (OLG Hamburg, WM 1990, 77; Bub/Treier-Scheuer, 3. Aufl., V Rn. 180; Riecke/Schütt, 2. Aufl., S. 61). Die Kläger tragen überhaupt nicht vor, daß sie Vermietungsbemühungen unternommen haben oder solche Bemühungen aufgrund des Zustands der Wohnung von vornherein sinnlos gewesen wären.

Auf die für das Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schönheitsreparaturenbedarfs notwendige Zeit können sich die Kläger nicht stützen, da die Beklagten nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Ziff. 7 MV ist wegen eines Verstoßes gegen § 9 I AGBG unwirksam.

Die Unwirksamkeit folgt indes nicht aus der Formulierung „spätestens” in Ziff. 7 II MV. Die Vereinbarung von Fristen, nach deren Ablauf die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, ist nämlich zumindest dann wirksam, wenn dem Mieter der Nachweis offen steht, das Mietobjekt sei noch nicht renovierungsbedürftig (Schmidt/Futterer-Langenberg, 7. Aufl., § 548 Rn. 94). In diesem Fall kann die streitige Frage dahinstehen, ob die Vereinbarung „starrer” Renovierungspflichten eine Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen bewirkte (bejahend z.B. Schmidt/Futterer-Langenberg, 7. Aufl., § 548 Rn. 90; MüKo-Voelskow, §§ 535, 536 BGB, Rn. 104; Sternel, MietR aktuell, 3. Aufl., Rn. 860; LG Kiel; WM 1998, 215; LG Ma...

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