Leitsatz (amtlich)

Dem Reeder stehen aus der Kaskoversicherung keine Ersatzansprüche zu, wenn sich der Kapitän des Schiffes grob fahrlässig verhalten hat. Der Kapitän ist Repräsentant des Reeders.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die Beklagten von Ansprüchen der V.…-bank AG aus der Grundberührung vom … in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg () freizuhalten.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils von den Beklagten vollstreckten Betrags.

 

Tatbestand

Die Klägerin behauptet, Versicherungsnehmerin einer Kasko-Versicherung für das MS “C.…” zu sein. Sie nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer entsprechend deren quotaler Beteiligung aus einer Police wegen der Beschädigung des MS “C.…” in Anspruch, da das Schiff am … bei einer Grundberührung auf der Reise nach S.… im finnischen Meerbusen beschädigt wurde. Die Fa.… B.… übernahm als Vertragsreeder die technische Bereederung des Schiffs.

MS “C.…” übernahm im … in Ecuador eine Ladung von 4.112,44 Tonnen Bananen. Die Ladung war zunächst für R.… in I.… bestimmt. Am … änderte der Befrachter den Bestimmungshafen und gab die Weisung, S.… anzulaufen. Dem kam die Schiffsführung nach. Kapitän W.… des MS “C.…” bat die Klägerin, sich dafür einzusetzen, dass für die Reise nach S.… die Passage durch den N.… gewählt wird, um dort zum einen nautische Unterlagen ergänzen (“habe ausserdem noch nicht einmal ausreichendes nav.-material fuer S.…”) und zum anderen den nötigen Proviant, sonstige Ausrüstung und wichtige Reserveteile für den Maschinen-Bereich an Bord liefern lassen zu können. Auf die Anlage K 3 wird verwiesen.

Am … erhielt Kapitän W.… vom Charterer die Order, nicht durch den N.… zu fahren. Am … telefonierte Kapitän W.… mit dem Prokuristen P.… der Firma B.…, ohne allerdings Seekarten zu bestellen. Am … bestellte sodann Kapitän W.… bestimmte Seekarten für den Ø.…, die er sodann erhielt (Anlage K 5). In einem weiteren Telefa vom 2. September 2001 verlangte Kapitän W.… keine Seekarten (Anlage K 6).

Nach dem Passieren des Ø.… beauftragte Kapitän W.… den 2. nautischen Offizier, provisorische Seekarten für den finnischen Meerbusen anhand des “Catalogue of Admirality Charts” zu erstellen. Zu diesem Zweck übernahm der zweite nautische Offizier die geographischen Koordinaten des fraglichen Seegebiets aus dem British-Admirality-Kartenverzeichnis und übertrug die Küstenlinien und Inseln in stark vergrößerten Maßstab auf die Rückseite einer alten Seekarte (Anlage B 5). Dort zeichnete er sodann den Kurs ein. Bei gutem Wetter passierte MS “C.…” auf diese Weise den westlichen Teil des finnischen Meerbusens (siehe Anlage K 7).

Am … um 12:00 Uhr befand sich das MS “C.…” auf der Position 59° 56,0'N und 26° 12,0'O und steuerte mit dem Autopiloten einen rechtweisenden Kurs von 83°. Um diese Zeit übernahm der 2. Offizier die Wache. Kapitän W.… befand sich zunächst auf der Brücke und ging anschließend in die Messe. Vor dem Verlassen der Brücke wies Kapitän W.… nach dem Vorbringen der Klägerin den 2. Offizier an, das Echolot kontinuierlich zu beobachten, ihn bei abnehmenden Wassertiefen auf die Brücke zu rufen und im Zweifel die Fahrt zu reduzieren.

Bereits gegen 13:37 Uhr, d.h. eine Stunde vor der Strandung, passierte das Schiff eine gut betonnte Flachwasserstelle mit nur noch 1 m Wasser unter dem Kiel, ohne dass der 2. Offizier den Kapitän auf die Brücke rief. Während der Wache des 2. Offiziers war das Backbordradargerät ständig auf den 6 sm-Bereich eingestellt gewesen. Kurz vor 14:45 Uhr wurde Kapitän W.… vom 2. nautischen Offizier darüber unterrichtet, dass die Wassertiefe abnehmen würde. Der 2. Offizier hatte vom Autopiloten auf Handsteuerung umgeschaltet und den Kurs auf 90° am Kreiselkompass geändert. Das Schiff lief zu dieser Zeit mit einer Geschwindigkeit von ca. 18,4 kn. Unmittelbar nachdem der Kapitän auf die Brücke gekommen war, lief das Schiff auf Grund. Kapitän W.… stoppte daraufhin die Maschine. Die Strandung erfolgte gegen 14.45 Uhr. Das Schiff eritt erhebliche Unterwasserschäden. Es wurde schließlich mit Hilfe eines russischen Schleppers freigeschleppt, in einer Werft in S.… gedockt und anschließend repariert.

Die Strandung des MS “C.…” am … war Gegenstand einer Verhandlung vor dem Seeamt Emden. Das Gericht hat die Akten des Seeamts Emden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Insbesondere auf den Spruch des Seeamts Emden vom … wird Bezug genommen.

Zur Höhe der entstandenen Schäden erstattete Kapitän Kusche am … (Anlage K 10) einen Bericht, auf den verwiesen wird. Insgesamt entstanden Reparaturkosten in Höhe von US-Dollar 424.357 und Bergungskosten von US-Dollar 575.000, welche von der Klägerin mit Hilfe eines Kredits der V.…-bank AG bezahlt wurden.

Die Klägerin macht geltend, die Klägerin sei Versicherungsnehmer unter der Deckungsbestätigung gemäß Anlage K 1. Die Firma B.… Bereederung GmbH & Co. KG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?