Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Vermieters zur Instandsetzung eines Fahrstuhls
Orientierungssatz
Es ist einem Vermieter zuzumuten, für die Instandsetzung bzw Neuherstellung eines Fahrstuhls den Gewinn aus den Mieteinnahmen eines Jahres aufzuwenden.
Tatbestand
Der Kläger, Mieter im Hause des Beklagten in H., H. 62, verlangt von diesem die funktionsgerechte Wiederinbetriebsetzung des Fahrstuhls des Hauses.
Diesem Begehren hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 26. September 1975 - 41a C 231/75 -, auf welches bezüglich des Sachstandes und Streitstandes gemäß § 543 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben. Auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils im einzelnen wird verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner ordnungsgemäß eingelegten Berufung und begründet diese wie folgt:
In dem Mietvertrag zwischen den Parteien sei von einer Benutzung des Fahrstuhls nicht die Rede. Zwar müsse dem Mieter die Möglichkeit gegeben werden, seine Wohnung zu erreichen. Diese Möglichkeit sei jedoch auch hier gegeben, denn das Treppenhaus befinde sich in einwandfreiem Zustand und könne vom Kläger jederzeit benutzt werden. Auch in der Hausordnung sei nichts davon gesagt, daß ein Fahrstuhl zur Erleichterung zur Verfügung gestellt werden solle. Demgemäß bezahle der Kläger auch keine Gebühr für die Benutzung eines Fahrstuhles.
Die Wiederherstellung bzw eine Neuherstellung des Fahrstuhls sei ihm auch nicht zuzumuten. Eine Reparatur des Fahrstuhls würde mehr als 50.000,-- DM und die Errichtung eines ganz neuen Fahrstuhls rund 100.000,-- DM kosten. Die vom Kläger gezahlte Miete stehe aber in einem derart krassen Mißverhältnis zu den von ihm klagweise geltend gemachten Begehren, daß es in keiner denkbaren Weise miteinander in Einklang gebracht werden könne. Das gelte insbesondere hier, wo es sich nicht um eine der allgemein üblichen Reparaturen handele, sondern um eine Maßnahme in einer Größenordnung, für die wertmäßig die Miete des Klägers in keiner Weise mehr ein Äquivalent darstelle. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, daß es sich hier um einen Altbau handele, für den in der Vergangenheit preisrechtlich zulässige Mieten vorgeschrieben gewesen seien. Das Klagbegehren verstoße nach allem gegen § 242 BGB. Denn die Durchsetzung der klägerischen Forderung würde für ihn - den Beklagten - den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Die Mieten, die in dem Haus gezahlt würden, ermöglichen es ihm nicht, den Fahrstuhl zu reparieren oder neu zu erstellen (Beweis: Sachverständigengutachten).
Im übrigen sei auch noch zu berücksichtigen, daß überhaupt noch nicht feststehe, welche Instandsetzungsarbeiten für den Fahrstuhl notwendig seien, um diesen in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Die zuständige Behörde habe nämlich zum Ausdruck gebracht, daß die Reparaturarbeiten keinesfalls hinreichend sein würden, um die in Kürze anstehenden neuen und weitergehenden behördlichen Auflagen zu erfüllen. Vielmehr müßte er auf jeden Fall damit rechnen, daß der reparierte Fahrstuhl kurzfristig wieder stillgelegt werden würde, da er den technischen Anforderungen nicht entspreche (Beweis: Auskunft der zuständigen Behörde).
Die Klage habe auch deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger allein nicht in der Lage sei, einen Anspruch gegen ihn, den Beklagten, betreffend die Wohnung geltend zu machen. Denn der Mietvertrag sei zwischen ihm und dem Kläger sowie dessen Ehefrau abgeschlossen worden. Ansprüche auf Grund des Mietvertrages hätten daher nur die Eheleute L. .
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 26. September 1975 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt demgegenüber,
die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, das Haus H., H. 62, mit einem funktionsfähigen Fahrstuhl zu versehen sowie hilfsweise, den Beklagten über die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg zuerkannten Reparaturmaßnahmen hinaus zu verurteilen, zur Wiederinbetriebsetzung des Fahrstuhls im Hause H., H. 62, die folgenden weiteren Einbauten und Reparaturen vorzunehmen:
|
1) |
1 Druckknopf-Selbstfahrersteuerung für 5 Haltestellen, ausgebildet als richtungsunempfindliche Einknopf-Sammelsteuerung, einschl der erf Schütze, Relais, Bremsmagnetversorgung und Riegelmagnetversorgung, Sicherungen und Anschlußklemmen fertig verdrahtet in einem staubdichten, schwindungsisoliertem Stahlblech-Schaltschrank. |
|
2) |
1 Magnetschalter-Kopierung für die Bündigstellung des Fahrkorbes. |
|
3) |
1 Inspektionsfahrteinrichtung auf dem Fahrkorb. |
|
4) |
1 Hilfsstromquelle für Kabinennotbeleuchtung und Alarmeinrichtung. |
|
5) |
1 Innenruftableau für 5 Haltestellen, einschl Notschalter, Alarmtaster (ausgebildet als Notbeleuchtung) und Schlüsselschalter zum Abschalten der Außensteuerung. |
|
6) |
5 Außenruftableaus mit Anholknopf und opt Rufquittung. |
|
7) |
1 Satz Maschinenrauminstallation und Schachtinstallation eines Hängekabel. |
|
8) |
5 bauartgeprüfte Türverschlüsse mit Fehlschließsicherung. |
|
9) |
1 Magnetverriegelungsku... |