Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Urteil vom 20.07.2001; Aktenzeichen 318A C 121/99) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona (318A C 121/99) vom 20.07.2001 auf die Anschlussberufung der Beklagten geändert.
Unter Klagabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 8.280,44 (entspricht DM 16.195,14) nebst 4 % Zinsen seit dem 12. März 1999 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 %, von denen des Berufungsverfahrens die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %.
Tatbestand
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, auf die teilweise erfolgreiche Anschlussberufung der Beklagten war die angefochtene Entscheidung abzuändern.
I.
1. Überwiegend zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 30 % verurteilt.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin, sie treffe kein Mitverschulden, war ebenso zurückzuweisen wie die Ansicht der Beklagten, das Mitverschulden der Klägerin betrage (mindestens) 50 %.
Mit zutreffenden Erwägungen ist das Amtsgericht von einer den Schaden überwiegend, nämlich zu 70 %, verschuldeten Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen. Die Beklagte hat über Jahre die von ihr 1976 eingebrachte Waschmaschine betrieben, ohne den Wasserzuleitungsschlauch, der nach den Bekundungen des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen … schließlich in einem hochgradig porösen Zustand war und dessen Platzen den Wasserschaden Mitte Juni 1997 (mit-)verursacht hat, zwischenzeitlich auswechseln zu lassen bzw. ihn überhaupt einmal selbst zu kontrollieren bzw. von einem Fachhandwerker kontrollieren zu lassen. Dass Verschleisstelle einer solchen Maschine in unregelmäßigen Abständen zu kontrollieren sind, hätte auch die Beklagte bedenken müssen, zumal sie die Maschine in fremdem Eigentum stehenden Räumlichkeiten betrieb und dadurch fremde Sachen einer erhöhten Gefährdung aussetzte. Ausserdem betätigte sie nicht vorsorglich den Absperrhahn zur Verhinderung des Zulaufs des Wassers zur Maschine, als sie die Wohnung über Nacht verließ und es während dieser längerzeitigen Abwesenheit der Beklagten zu dem Schadensereignis kam.
Ebenfalls keinen Bedenken begegnet die angefochtene Entscheidung, soweit sie ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 30 % feststellt.
Dass der von der Klägerin mit der Erneuerung der Kalt-Warmwasserstränge unter anderem in der Wohnung der Beklagten und der Verlegung des Waschmaschinenanschlusses beauftragte Handwerker den zunächst von ihm zur Ermöglichung der vorgenannten Arbeiten abgenommenen, porösen Zulaufschlauch in diesem, nach den Bekundungen des Sachverständige … für den Handwerker ohne weiteres erkennbar schlechten Zustand wieder verwendet und angebaut hat, stellt eine zum Mitverschulden führende (Sorgfalts-)Pflichtverletzung dar. Wie das Amtsgericht auch insofern zutreffend begründet hat, muss sich die Klägerin dieses eine Gefährdung der Substanz nicht nur der eigentlichen Mietsache, sondern auch des Gebäudes insgesamt hervorrufende sorgfaltswidrige Verhalten des von ihr beauftragten Handwerkers zurechnen lassen.
2. Erfolgreich ist die Anschlussberufung der Beklagten, soweit das Amtsgericht in den ersatzfähigen Gesamtschaden in Höhe von DM 23.945,97 die Kosten für den Anstrich von Fenstern, Fensterlaibungen und Fensterbänken (Position 7 der Rechnung der … Anlage K 8; Bl. 51 f. d.A.) in Höhe von DM 810,06 (DM 702,40 zzgl. MWSt.) in der Wohnung unter der der Beklagten einbezogen hat. Die Klägerin hat nicht darlegen bzw. beweisen können, dass Farblackabplatzungen an den o.g. Holzteilen Folge des Wasserschadens vom Juni 1997 waren. Der Sachverständige … hat in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 13.7.2000 (Bl. 261 ff., 271 f. d.A.) ausgeschlossen, dass diese Beschädigungen an den lackierten Holzteilen allein durch die aufgrund des Wassereintritts in der Wohnung der Mieter … dort entstandene Raumluftfeuchtigkeit, andere Ursachen sind weder dargelegt worden bzw. wären als Vorschädigungen dem Verantwortungsbereich der Mieter … zuzuordnen, entstanden sein konnte. Warum das Amtsgericht diese unzweideutige Bekundung des Sachverständigen als reine Spekulation verworfen hat, ist nicht weiter begründet worden, infolgedessen ist von einem ersatzfähigen Gesamtschaden in Höhe von DM 23.135,91 auszugehen, dies führt bei einem Mitverschulden der Klägerin von 30 % zu einem Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von DM 16.195,14.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
Haufe-Index 1067404 |
WuM 2003, 318 |