Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2000 – Az. 416 O 155/00 – wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
Die Antragstellerin bietet Herstellern von Produkten und Endabnehmern unter der Internetadresse www …com ein Handelsforum an, das nach dem Prinzip einer Warenbörse funktioniert. Zu den von der Antragstellerin vorgegebenen Produkten können sowohl Käufer als auch Verkäufer Angebote abgeben. Der Kauf kommt zustande, wenn sich Hersteller und Abnehmer auf einen Preis einigen. Die Antragstellerin erhält für die Vermittlung von Kaufverträgen Provisionen.
Am 15.5.2000 nahm die Antragstellerin offiziell ihren Dienst in Betrieb (Anl. AS 1 und 2). Ab 27. April 2000 betrieb die Antragstellerin ihren Dienst als Testphase, in der jedermann über das Internet auf ihren Dienst zugreifen konnte. Ziel dieser Beta-Phase war es, unter praxisnahen Bedingungen etwaige Fehler in der Dienstabwicklung zu erkennen und den Dienst potentiellen Kapitalgebern präsentieren zu können (Anl. AS 2).
Die Antragsgegnerin bietet seit November 1999 bundesweit unter der Internetadresse www….com der Allgemeinheit Waren zum Kauf an, Anlage AS 3. Die Antragsgegnerin verfolgt das Prinzip, durch die Bündelung von Käuferwünschen gegenüber Herstellern besonders gute Preise erzielen zu können, also eine Art „Gemeinschaftskauf” zu einem Minimalpreis zu organisieren. Diese Form der Käuferbündelung nennt die Antragsgegnerin „CoShopping” (Anlage AS 4). Alleiniger Vertragspartner der Kunden ist die Antragsgegnerin. Sie selbst erwirbt die Produkte von den Herstellern und verkauft sie in eigenem Namen an ihre Kunden (Anl. AS 5).
Die Ausgestaltung des CoShopping geht dahin, für jedes Produkt mehrere Preise anzugeben. Zu welcher Angabe der Preisskala das Produkt zu erwerben ist, richtet sich danach, wie viele CoShopper sich bereits für das Produkt entschieden haben. Auf der Skala ist ebenfalls erkennbar, wie viele CoShopper für die nächst niedrigere Preisstufe oder den Besten Preis benötigt werden, und wie lange das Angebot noch offen bleibt. Zur Ausgestaltung im einzelnen wird auf die Anlagen AS 5-9 verwiesen.
Die Antragsgegnerin ist eine Tochtergesellschaft der … com N. V., die sich derzeit auf den Börsengang vorbereitet. Als erster Handelstag war hierfür die 12. Juli 2000 vorgesehen. Er ist zwischenzeitlich verschoben worden. Die Frist für die Zeichnung der Anleger begann am 3. Juli 2000 und endete ursprünglich am 10. Juli 2000.
Die Antragstellerin trägt zur Dringlichkeit vor, sie habe erst nach Aufnahme des eigenen Dienstes ein Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin begründet. Dies sei mit offizieller Dienstaufnahme am 15.5.2000 der Fall gewesen. Bis zum Testlauf ab 27. April 2000 habe nicht festgestanden, ob die Antragstellerin sich an Endverbraucher wenden wolle oder ob sie nur Unternehmen zur Verfügung stehen solle.
Das System der Antragsgegnerin beinhalte einen Verstoß gegen das Rabattgesetz. Es gewähre einen nach den §§ 1, 7, 12 RabattG nicht erlaubten Mengenrabatt. Bei dieser Gestaltung handele es sich nicht um eine wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklung. Welcher Preisnachlass gewährt werde, hänge nicht vom eigenen Kauf verhalten der Kunden ab, sondern von dem Kauf verhalten der anderen Kunden. Zumindest dann, wenn ein Kunde am Anfang der Angebotsfrist ein Angebot abgebe, sei für ihn vollkommen ungewiß, welche Preisstufe am Ende erreicht werde. Ein durchschnittlicher Kunde werde trotzdem aber nicht unbedingt mit seiner Kaufentscheidung das Ende der Angebotsfrist abwarten, um Gewißheit über den Kaufpreis zu erreichen. Durch ein derartiges Verhalten wäre er der Gefahr ausgesetzt, daß bei günstigen „Schnäppchen” andere CoShopper schneller sind und somit den angebotenen Vorrat aufkaufen. Jede Kaufentscheidung werde somit zur spontanen Risikoabwägung. Dadurch erhalte das Co-Shopping einen aleatorische Charakter, der gerade durch das RabattG verhindert werden solle (so auch Hans. OLG Hamburg, E. v. 18.11.1999, Az.: 3 U 230/99, CR 2000, 182, 183 zum vergleichbaren Powershopping).
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin unter dem 29. Mai 2000 ab. Diese gab am 5. Juni 2000 eine Unterlassungserklärung bezüglich einzelner Handlungen ab (Anl. AS 14 und 15), nicht aber bezüglich des Spielsystems.
Mit ihrem Vortrag erwirkte die Antragstellerin die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2000, mit der der Antragsgegnerin verboten wurde,
über ihren Internetdienst www….com Waren zunächst zu einem bestimmten Preis anzubieten, den Endpreis pro Ware dann aber in vorgegebenen Stufen in Abhängigkeit von der Anzahl der abgegebenen einzelnen Kaufangebote zu reduzieren, wenn für eine Ware innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte, im Vorfeld zahlenmäßig festgelegte Mengen von Kaufangeboten einzelner Käufer (sog. CoShopper) abgeben wurden.
Vor Zustellung der einstweiligen Verfügung informierte die Antragstellerin die Antragsgegnerin über deren Erlaß. Zwischen den Parteien ...