Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 13. Oktober 1999 – 31 O 990/99 – wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin vertreibt unter der Marke … Geräte der Unterhaltungsindustrie.
Die Antragsgegnerin bietet unter der Bezeichnung „Powershopping” im Internet die nachstehend beschriebene, nach ihrer Aussage „Neue Art des Einkaufens” an. Das Angebot der Antragsgegnerin basiert dabei auf der Grundlage, dass ein Artikel in verschiedenen Preisstufen angeboten wird und der Preis um so geringer wird, je mehr Interessenten ein verbindliches Kaufangebot abgeben. Die weiteren Preise sind dabei grundsätzlich als feste Größe angegeben; das Angebot der Antragsgegnerin ist auf den Zeitraum von 8 Tagen befristet. Am Beispiel eines Fahrradkaufes beschreibt die Antragsgegnerin das von ihr angebotene Einkaufssystem wie folgt: Bestellen 1–5 Personen das Fahrrad, beträgt der Preis 500,00 DM. Dieser Preis reduziert sich auf 450,00 DM, wenn mindestens 6 Käufer gefunden werden, auf 400,00 DM bei 11 Käufern, auf 320,00 DM bei 16 Käufern und auf bis zu 250,00 DM, wenn mindestens 21 verbindliche Kaufangebote abgegeben werden. Dabei ist jeweils abrufbar, wie viele Käufer in welcher Preiskategorie noch fehlen. Finden sich also z. B. 21 Käufer nicht, so erhält die geringere Anzahl von Käufern das Fahrrad zu dem Preis, der für die Preisstufen 1–4, je nach Zahl der Käufer, maßgeblich ist. Es verbleibt im Beispielsfalle der Fahrräder bei dem Preis von 500,00 DM in der Preisstufe 1, dem Ausgangspreis, wenn sich nicht mehr als 5 Käufer finden. Diese erhalten dann das Fahrrad auch nur zum Preis von 500,00 DM. Gibt man also ein Kaufangebot für die Preisstufe 3 (400,00 DM) ab, bekommt man den Artikel zu diesem Preis, wenn mindestens 11 Käufer für dieses Produkt in dieser oder einer teureren Preisstufe ein Kaufangebot abgegeben haben. Ist die erforderliche Käuferzahl für eine Preisstufe erreicht, im Beispielsfall also z. B. 11 Käufer auf der Preisstufe 3 für 400,00 DM, kann sich ein weiterer Bewerber in diese Preisstufe nicht mehr eintragen, den Artikel also zu diesem Preis nicht mehr bekommen. Er hat allerdings die Möglichkeit, sich in die nächsthöhere Preisstufe, hier also z. B. die Preisstufe 4 für 320,00 DM einzutragen. Findet sich dann die notwendige Einkaufsgruppengröße dieser Preisstufe, im Beispielsfall 16, bekommt der Besteller das Fahrrad zu einem Preis von 320,00 DM, ansonsten ist ein Erwerb zu diesem oder auch zu einem höheren Preis nicht möglich.
In dieser Form werden auch Produkte der Antragstellerin, so ein CD-Portable, angeboten und veräußert, wobei in der höchsten Preisstufe ein Betrag von 300,00 DM genannt ist, der, je nach Zahl der Anbieter, auf 169,00 DM reduziert werden kann.
Die Antragstellerin hält diese Art der Preisgestaltung für wettbewerbswidrig. Sie ist der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen das RabattG vor, da der ausgelobte Normalpreis um mehr als 3 % unterschritten werde. Die Verbraucher sähen den ursprünglichen (hohen) Preis als Normalpreis an, die reduzierten Preise als Nachlässe auf eben diesen Normalpreis. Auch die Antragsgegnerin selbst spreche in der Beschreibung ihres Angebotes von „fehlenden Käufern” zur Erreichung „weiterer Preisrabatte”. Es handele sich überdies um sogenannte „Sonderpreise” im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG, da sie nur demjenigen Kreis von Personen gewährt würden, der der Antragsgegnerin ein Angebot unterbreite. Darüber hinaus verstoße das Angebot der Antragsgegnerin auch gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung seien nämlich als bestimmte Preise sogenannte Endpreise anzugeben. Bei dem Vorgehen und Angebot der Antragsgegnerin bleibe jedoch für den Verbraucher letztlich unklar, welcher Preis am Ende berechnet werde. Unter diesem Aspekt verstoße das Angebot der Antragsgegnerin auch gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 ZugabeVO, wonach es verboten sei, die Zugabe von dem Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig zu machen, worunter auch die von der Antragsgegnerin gewährten Rabatte zu verstehen seien. Schließlich stelle das Vorgehen der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des übertriebenen Anlocken und der Ausnutzung des Spieltriebes dar.
Unter dem 13.10.1999 hat die Antragstellerin die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt:
31 O 990/99
LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
(einstweilige Verfügung)
In Sachen
…
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internet-Ausdrucken sowie weiterer unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 1, 3, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsg...