Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten ... zu unterlassen, die deutschsprachigen Folgen der Serie ..., die auf der Grundloge der US-amerikanischen Fassung der Serie ... entstanden sind, unter Verwendung des vom Kläger erstellten bzw. bearbeiteten Audio-Materials, deren Titel sich im einzelnen aus den dem Urteil beigefügten Anlagenkonvoluten K 12, K 13 und K 14 ergeben - unter Ausnahme folgender TitelRolle X (Anlage K 12)
08 Nr. 2, 5, 9, 10, 37, 39, 41, 42, 46
09 Nr. 2, 11, 18-22
10 Nr. 16
11 Nr. 9, 13-18, 21, 22
12 Nr. 1-10
15 Nr. 2
16 Nr. 2, 10, 11, 12, 15, 16, 19
17 Nr. 8
18 Nr. 11, 16Rolle XI (Anlage K 13)
1 Nr. 22
2 Nr. 2, 36-38, 40
4 Nr. 1, 3, 5, 9, 10, 12, 18, 22
5 Nr. 3-5, 10, 12
9 Nr. 2, 13, 16, 37, 38
11 Nr. 7, 8
15 Nr. 13, 15, 16, 41, 43Rolle (Anlage K 14)
BB/1 Nr. 3, 4, 15, 16
CA/02 Nr. 15, 18, 24
CA/03 Nr. 16
auszustrahlen bzw. zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und ausstrahlen bzw. verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM. Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer deutschen Großbank bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Nutzung von Audio-Material in verschiedenen Folgen der Kinderfernsehreihe ... geltend.
Der Kläger ist Komponist und Musikproduzent. Seit über 20 Jahren ließ der Beklagte für die in der zusammengeschlossenen Fernsehanstalten die US-amerikanischen Originalfolgen der Reihe vom Kläger auf der sog. Audio-Ebene bearbeiten, soweit es um die musikalische Seite ging.
Im Jahre 1996 änderte sich dies: der Beklagte beauftragte mit der Bearbeitung der US-amerikanischen Folgen der "..." der "..." die Firma ... Gesellschaft ... mbH (im folgenden: ...). ... seinerseits beauftragte mündlich den Kläger mit der Erstellung bzw. Bearbeitung des musikalischen Teils. Der Kläger spielte dazu von ihm geschaffene Teile u.a. selbst ein und erstellte darüber Audio-Bänder, die er ... überließ, damit dieser - nach einer evtl. weiteren Bearbeitung - sie dem Beklagten zur Nutzung übergab.
Der Kläger berechnete ... für seine in der Zeit von August 1996 bis Oktober 1997 erbrachten Leistungen mit Rechnung vom 24. Oktober 1997 83.052,00 DM (Anlage K 1). Eine Zahlung erfolgte, nachdem der Kläger mit ... zunächst eine Stundungsvereinbarung getroffen hatte, nicht. Über das Vermögen der Firma ... wurde ein Konkursverfahren eingeleitet. ... seinerseits hatte vom Beklagten die mit diesem vereinbarte Vergütung erhalten.
Der Kläger ließ mit Schreiben vom 16. März 1998 (Anlagen K 2 und K 3) die Zahlung anmahnen, verbunden mit einer Fristsetzung und Androhung des Rücktritts vom Vertrage. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erklärte der Kläger mit Schreiben vom 31. März 1998 (Anlage K 5 und K 6) den Rücktritt vom Vertrag und kündigte die Geltendmachung von Schadensersatz und "Urheberrechten" an.
Der Beklagte sendet unstreitig die vom Kläger in der Audio-Ebene bearbeiteten Folgen der "...", die auf der "..." der "..." beruhen. Mit Schreiben vom 23. April 1998 (Anlage K 8) wurde, nachdem der Kläger vergeblich vom Beklagten die Zahlung des ausstehenden Betrages gefordert hatte (Anlage K 7), der Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
Dieses lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 1998 ab (Anlage K 1), in dem er zur Streitbeilegung die Zahlung eines Betrages von 10.000,00 DM anbot. Darauf wollte der Kläger sich nicht einlassen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte verletze durch die Nutzung der von ihm komponierten, arrangierten und selbst eingespielten Musik seine, des Klägers, Rechte. Die von ihm auf ... übertragenen Rechte seien mit der Rücktrittserklärung an ihn zurückgefallen. Das Abstraktionsprinzip habe im Urheberrecht keine Geltung, so daß mit der Beendigung des Verpflichtungsgeschäfts auch die mit diesem kausal verknüpfte Verfügung mit ex-tunc-Wirkung entfalle. Rechtlich sei eine Analogie zu dem in § 9 VerlagsG statuierten automatischen Rechterückfall zu ziehen. Im übrigen bestreite er, nachdem der Beklagte keinen Vertrag mit ... vorlege, die Rechteübertragung zwischen diesen beiden.
Des weiteren verstieße das Verhalten des Beklagten gegen Treu und Glauben. Das Vorliegen eines wirksamen Vertrages zwischen ihm und ... sei auflösende Bedingung der Vereinbarung zwischen ... und dem Beklagten gewesen. Infolge des Rücktritts sei die "causa" für die Rechtsübertragung entfallen, so daß ihm jedenfalls ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Nutzungsrechte zustehe.
Der Kläger beantragt,
d...