rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 26.04.2019; Aktenzeichen 22a C 138/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26.04.2019, Az. 22a C 138/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft R. … in H.. Die Beklagte ist Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, einen Mieter über dessen E-Mail-Account über Angelegenheiten der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu informieren.
In § 13 der Teilungserklärung heißt es wörtlich wie folgt:
„Geht das Wohnungseigentum auf mehrere Personen über, so haben diese unter Anzeige an den Verwalter einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, der berechtigt ist, für sie Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, entgegenzunehmen oder abzugeben.”
In Bezug auf die Vertretung in der Wohnungseigentümerversammlung heißt es in § 17 Ziffer 1 S. 3 der Teilungserklärung wörtlich wie folgt:
„Jeder Eigentümer kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Dritten vertreten lassen.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B 1 vorgelegte Teilungserklärung verwiesen. Ferner wird wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass die Beklagte den Mieter und Bevollmächtigten M. M. der Wohnungseigentümer Dr. A. G. G., Dr. Y. G. und C. S., geb. G. über dessen E-Mail-Account über Angelegenheiten der Verwaltung informieren dürfe, da eine wirksame Bevollmächtigung durch die Wohnungseigentümer der Einheit „ G.” vorliege und die Eigentümer G. ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an einer Information ihres Bevollmächtigten hätten. Auf den vorliegenden Fall seien die Grundsätze zu übertragen, die durch die Rechtsprechung entwickelt worden seien, wenn ein Wohnungseigentümer durch einen Dritten Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen wolle. Die in derartigen Fällen angenommenen Voraussetzungen lägen auch hier vor. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Wohnungseigentümer an der Bevollmächtigung, es liege eine wirksame Bevollmächtigung vor und mit dem gewählten Kommunikationsweg sei ein geeigneter Transportweg zur Übermittlung der Informationen gegeben.
Ein berechtigtes Interesse an der Bevollmächtigung ergebe sich aus der großen örtlichen Distanz des Wohnsitzes der Eigentümer in Baden-Württemberg zum Ort der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Mieter und damit Bewohner der Wohnungseigentümergemeinschaft sei grundsätzlich ebenso geeignet, in der Lage und vertrauenswürdig, Informationen zu Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegenzunehmen, wie andere Bewohner der Wohnungseigentümergemeinschaft, die auch Eigentümer der von ihnen bewohnten Wohnung seien. Das Interesse an ordnungsgemäßen Zuständen in der Wohnungseigentümergemeinschaft, an einem ordnungsgemäßen Zustand von Wohnung und Gebäude, an der Wahrung der Hausordnung und des Hausfriedens sei bei einem Mieter grundsätzlich ebenso groß wie bei einem Wohnungseigentümer. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Bevollmächtigten M. um einen solchen handele, der ausnahmsweise nicht vertrauenswürdig wäre, weil er ein unsachliches, fremdes Interesse an den Interna der Wohnungseigentümergemeinschaft habe (Makler, Kaufinteressent, Aktivist einer Stadtteiluntergrundbewegung etc.), bestehe nicht. Auch Anhaltspunkte für eine mangelnde Kompetenz im Rahmen der Vertretung bestünden nicht.
Des Weiteren liege auch ein besonderes berechtigtes Interesse vor, demjenigen Bevollmächtigten, der zur Vertretung auf den Eigentümerversammlungen bevollmächtigt sei, sämtliche Informationen zur Vorbereitung von Versammlungen oder im Nachgang nach Versammlungen zukommen zu lassen. Der Mieter M. sei zur Vertretung in der Versammlung bevollmächtigt, so dass es sinnvoll sei, dass er auch die üblichen Verwalterinformationen erhalte. Im Übrigen stelle es einen sinnentleerten Formalismus dar, die Wohnungseigentümer in einem Fall wie dem vorliegenden darauf zu verweisen, sämtliche E-Mails der Verwaltung postwendend mit dem Mieter, dem Bevollmächtigten ihres Vertrauens, zu teilen. Ein Wohnungseigentümer, der Verbote durchsetzen wolle, die sich in sinnlosen formalen Abläufen erschöpften, habe letzten Endes kein Rechtsschutzbedürfnis. Es grenze an Schikane, jemandem nur eine Mühe auferlegen zu wollen, ohne dass sich in der Sache etwas ändere, ohne dass dadurch irgendein Rechtsgut in der Sache geschützt werde.
Der Mieter sei von den Eigentümern der von ihm gemieteten Einheit auc...