Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Tatbestandsmerkmal "zu vertreten" bei verspäteter Rückgabe der Mietsache
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Mieter hat die verspätete Rückgabe der Mietwohnung nicht zu vertreten, wenn sich der Umzug in eine neue Wohnung aus nachvollziehbaren Gründen verzögert, die auch eine (weitere) gerichtliche Räumungsfrist gerechtfertigt hätten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 25. Juli 1995 - Geschäftsnummer 316 b C 296/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann keine Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Wohnung gegen die Beklagten geltend machen. Denn die Beklagten haben nicht zu vertreten, daß die Rückgabe zum 1. September 1994 unterblieben ist (§ 557 Abs. 2 BGB). Auf die zutreffenden Gründe des amtsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Kammertermin sei ergänzend auf folgendes hingewiesen:
Da die Räumungsklage in erster Instanz abgewiesen und der Klage in der Berufungsinstanz schließlich erst nach Beweisaufnahme im Termin vom 9. Dezember 1993 und vom 3. März 1994 stattgegeben worden war, ist die im Urteil vom 31. März 1994 bewilligte Räumungsfrist zum 31. Mai 1994 aus der Sicht dieser Kammer jedenfalls recht kurz bemessen gewesen.
Die Beklagten traf zwar nach der Verkündung des Urteils die Pflicht zu einer intensiven Suche nach einer Ersatzwohnung. Dennoch war ihnen - auch im Interesse der Vermeidung eines baldigen erneuten Umzuges - zuzubilligen, zunächst jedenfalls die Suche unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Wohnverhältnisse auf angemessenen, zum dauerhaften Bleiben geeigneten Ersatzwohnraum auszurichten und solchen anzumieten, selbst wenn damit eine geringfügig spätere Räumung verbunden sein würde.
Dementsprechend hat das Amtsgericht nach Vorlage des Mietvertrages vom 25./29. April 1994 mit Beschluß vom 18. Mai 1994 die Räumungsfrist bis zu dem in dem Mietvertrag zunächst anvisierten Einzugstermin ("nach Auszug der Vormieter ca. 1. September 1994") verlängert. Die Kammer hat dies mit Beschluß vom 15. Juni 1994 bestätigt.
Daß sich dieser Einzugstermin dann verschob, weil die Fertigstellung des Hauses, in das die Vormieter der Beklagten einziehen wollten, sich verzögerte, war von den Beklagten nicht im Sinne von § 557 Abs. 2 BGB zu vertreten. Im übrigen mußten damit auch alle Beteiligten einschließlich der Klägerin aufgrund des vorgelegten Mietvertrages rechnen.
Die Beklagten haben im Termin schließlich unwidersprochen vorgetragen, daß sie die Zwischenunterkunft Anfang September 1994 rein zufällig gefunden gehabt hätten. Eine solche Lösung, die normalerweise nur als Unterbringung im Hotel und Zwischenlagerung der Möbel denkbar gewesen wäre, wäre ihnen grundsätzlich jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzumuten gewesen. Hierzu ist jedoch seitens der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Den Beklagten wäre daher voraussichtlich eine weitere Verlängerung der Räumungsfrist gewährt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen