Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Fehlerhaft montierte Heizkostenverteiler sind von der Übergangsregelung des HeizkostenV § 12 Abs 2 ausgenommen.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Zutreffend hat das AG ausgeführt, daß die Anbringung der Heizkostenverteiler, die sich seitlich an den Plattenheizkörpern in der Wohnung des Beklagten befanden, nicht der DIN 4713 Teil 2 von 1980 entsprach. In dieser Norm ist unter 4.2 bestimmt, daß bei Radiatoren (Gliederheizkörpern, Rohrheizkörpern und Plattenheizkörpern) die Befestigungsstelle bezogen auf die Gerätemitte in einer Höhe von 60 bis 80% der Heizkörper-Bauhöhe liegt. Die Heizkostenverteiler müssen somit, um fachgerecht angebracht zu sein, auf der Gerätemitte befestigt sein. Das war vorliegend während der Heizperiode 1984 nicht der Fall. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung vor dem AG auch nicht ausschließen können, daß sich die falsche Anbringung der Heizkostenverteiler auf das Ergebnis der in der Wohnung des Beklagten gemessenen Verbrauchseinheiten ausgewirkt hat.
Zu Recht hat das AG ausgeführt, daß der Kläger sich wegen dieses Fehlers nicht auf § 12 Abs. 2 Ziff. 2 der HeizkostenV 84 berufen kann, da die Fiktion dieser Bestimmung nur die Qualität der Geräte betrifft. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Während die HeizkostenV 81 noch die Benutzung der vor dem 1. Juli 1981 angebrachten Geräte gestattete, unabhängig davon, ob diese entsprechend der DIN 4713 angebracht waren oder nicht, bezieht sich § 12 Abs. 2 HeizkostenV 84 ausdrücklich nur auf § 5 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV und nicht auf Abs. 1 Satz 4 der Verordnung, der vorschreibt, daß die Ausstattungen so angebracht sein müssen, daß ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
Da der Fehler in der Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs in der Wohnung des Beklagten nicht mehr korrigierbar ist, ist in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenV eine Neuberechnung auf der Grundkostenbasis bezüglich 15% vorzunehmen. Die Kammer folgt insoweit dem Urteil der Zivilkammer 7 des LG Hamburg v. 3.9.1987 (vgl. WM 1988, 64ff.) und nimmt auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug. Damit ergibt sich folgende Berechnung: 6.734,98 DM : 199 qm = 33,84 DM pro qm x 63 qm = 2.131,92 DM ./. 15% = 1.812,13 DM.
Fundstellen