Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Urteil vom 13.10.2015; Aktenzeichen 303c C 30/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13.10.2015, Az. 303c C 30/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.165,58 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Kosten, die der Klägerin für Instandsetzungsarbeiten an einer Dachterrasse in den Jahren 2012/2013 entstanden sind.

Es handelt sich um eine kleine, aus 5 Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. Zwischen den Parteien gilt eine Teilungserklärung aus dem Jahr 1973 (Anlage K 1). Diese enthält in § 9 Regelungen über die Instandhaltung und Instandsetzung, über deren Bedeutung die Parteien streiten. Der Beklagte erwarb im Jahr 1995 die Penthousewohnung, die eine umlaufende Dachterrasse hat. In diesem Bereich sind wiederholt Abdichtungsarbeiten ausgeführt worden.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erstattungsansprüche zu. Ein Anspruch aus §§ 677, 683, 812 ff. BGB i.V.m. § 9 der Teilungserklärung sei nicht gegeben, weil die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten (Erneuerung der Dachschweißbahnen und Dämmung) kein Geschäft des Beklagten gewesen seien. Dieser sei insoweit nicht zur Instandhaltung verpflichtet gewesen. Sondereigentum sei an diesen Gebäudebestandteilen nicht begründet worden, da es um konstruktive Teile des Gebäudes gehe. Eine Instandhaltungspflicht ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der Teilungserklärung. § 9 der Teilungserklärung sei nicht dahingehend auszulegen, dass der Beklagte auch zur Instandsetzung der Dachterrassenabdichtung verpflichtet gewesen sei. Gemäß § 9 Abs. 1 sei der jeweilige Sondereigentümer zwar verpflichtet, Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stünden oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befänden, instandzuhalten. Davon sei jedoch die Bodenplatte einschließlich Abdichtung nicht umfasst. Bei der Auslegung müsse auch § 9 Abs. 2 als Konkretisierung herangezogen werden. Darin werde die Instandhaltung bestimmter, konkret benannter Gebäudeteile (Fußbodenbelag, Wand- und Deckenputz) dem Sondereigentümer zugewiesen. Die Fassade einschließlich ihres Farbanstrichs werde hiervon jedoch gerade ausgenommen. Dies mache deutlich, dass die Instandhaltung der konstruktiven Gebäudeteile Aufgabe der Gemeinschaft bleiben solle. Jedenfalls fehle es an der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen eindeutigen Zuweisung an den einzelnen Wohnungseigentümer. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus den auf der Eigentümerversammlung vom 24.10.2014 zu TOP 17 und 18 gefassten Beschlüssen, auch wenn diese bestandskräftig geworden seien. So sei diesen Beschlüssen nicht zu entnehmen, dass inhaltlich eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten beschlossen worden sei. Derartige Beschlüsse wären im Übrigen mangels Beschlusskompetenz nichtig. Soweit beschlossen worden sei, gegen den Beklagten Zahlungsklage zu erheben, sei dieser jedenfalls mit seinen Einwendungen nicht ausgeschlossen. Schließlich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. Da es bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung durch den Beklagten im Jahr 1995 Durchfeuchtungen im Bereich der Dachterrasse gegeben habe, könne ausgeschlossen werden, dass der vom Beklagten später veranlasste Bau eines Wintergartens zur Funktionsunfähigkeit der Abdichtung geführt habe. Ein dem Beklagten zurechenbarer Schaden sei auch nicht durch die Arbeiten der im Jahr 2001 tätigen Firma R. entstanden. Sofern es dieser Firma nicht gelungen sei, die erforderliche Erneuerung der Abdichtung fachgerecht vorzunehmen, begründe dies keinen Anspruch gegen den Beklagten. Ob die auf der Abdichtung verlegten Fliesen mangelhaft verlegt worden seien, könne dahinstehen. Dies sei jedenfalls nicht für Leckagen im Bereich der darunter liegenden Abdichtung ursächlich. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt unterlassener Bauüberwachung. Die Kosten der im Jahr 2001 durchgeführten Sanierungsmaßnahmen seien hier nicht streitgegenständlich.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigen am 16.10.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 09.11.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.01.2016 mit einem am 14.01.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin trägt vor, ein Anspruch ergebe sich aus den Regelungen in § 9 der Teilungserklärung. Ent...

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