Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Urteil vom 12.02.2019; Aktenzeichen 303c C 14/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12.02.2019, Az. 303c C 14/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über Eigentums- und Nutzungsrechte an einer Stellplatzanlage.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit seinem am 12.02.2019 verkündeten Urteil unter Abweisung der gegen den Kläger zu 2) gerichteten Widerklage verurteilt, es zu unterlassen, die Kläger von der Nutzung der auf dem Grundstück E.chaussee … H., vorhandenen Stellplatzanlage auszuschließen und die Stellplätze an die Kläger sowie den weiteren Miteigentümer R. durch Einräumung von Mitbesitz herauszugeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unterlassungsanspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1, 985 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 WEG folge. Dieser setze voraus, dass das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt werde. Dies sei hier der Fall. Eine Eigentumsbeeinträchtigung sei auch gegeben, wenn und solange jemand die Sachherrschaft des Eigentümers dadurch verkürze, dass er irgendeine Einwirkung des letzteren auf die ihm gehörende Sache be- oder verhindere. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil die Beklagte dem Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11.06.2018 ausdrücklich den Mitgebrauch des Stellplatzes untersagt habe. Der Anspruch auf Herausgabe folge aus § 985 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 S. 1 WEG. § 985 BGB verschaffe den übrigen Miteigentümern einen Anspruch auf Herausgabe und Einräumung von Mitbesitz auch gegenüber einem Eigentümer, der von Gemeinschaftseigentum widerrechtlich Gebrauch mache, indem er es etwa für sich vereinnahme. Die Stellplatzanlage stehe im Gemeinschaftseigentum. Sie gehöre zu den Einrichtungen i.S.v. § 10 der Teilungserklärung. Nach der Teilungserklärung sei weder Sondereigentum noch ein Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen begründet worden. Ohne anderweitige Vereinbarung verbleibe es mithin bei dem Grundsatz, dass neu geschaffene Räume oder Flächen im Gemeinschaftseigentum stehen. Die Stellplatzanlage könne auch nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Gemäß § 94 Abs. 1 BGB gehörten zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Ob Sachen mit dem Grund und Boden fest verbunden seien, sei nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Eine feste Verbindung liege vor, wenn entweder eine physische Zerstörung oder starke Beschädigung des abzulösenden Teils nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mühe und Kosten möglich wäre. Nach diesen Maßstäben sei auch die Stellplatzanlage zu beurteilen, die zudem eigens für die Örtlichkeit geschaffen worden sei, an der sie aufgebaut worden sei. Auch die Begründung einer schuldrechtlichen Vereinbarung komme nicht in Betracht. Dafür, dass eine entsprechende Vereinbarung vorliege, habe die Beklagte schon nichts Hinreichendes vorgetragen. Der Abschluss des Mietvertrages zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien sei ein deutliches Indiz gegen eine derartige Vereinbarung. Denn üblicherweise würden Sondernutzungsrechte eingeräumt, weil der Sondernutzungsberechtigte im Gegenzug Leistungen an die Gemeinschaft erbringe. Im Übrigen sei eine Vereinbarung dann, wenn (was hier der Fall sei) eine entsprechende Eintragung im Grundbuch fehle, als schuldrechtlicher Vertrag gegen Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers unwirksam. Schließlich scheide auch eine Sondernutzungseinräumung zugunsten der Beklagten durch jahre- oder gar jahrzehntelange Übung aus. Auf einen Vertrauenstatbestand könne sich die Beklagte nicht berufen. Wenn bereits die einseitig mögliche Löschung eines eingetragenen Sondernutzungsrechts dazu führe, dass der Sonderrechtsnachfolger eines durch die schuldrechtliche Vereinbarung von seinem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümers das schuldrechtliche Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten lassen müsse, könne in Fällen, in denen es noch nicht einmal zu einer „Verdinglichung” des Rechts gekommen sei, nichts anderes gelten. Die Widerklage sei hingegen unbegründet. Der Beklagten stehe weder ein Räumungsanspruch noch ein Unterlassungsanspruch gegen den Kläger zu 2) zu.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13.02.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 28.02.2019 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 15.04.2019 (Montag) beim Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte trä...