Leitsatz (amtlich)
Dem Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit kann eine indizielle Bedeutung für den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles zukommen (vgl. BGH VersR 1885,78; BGH VersR 1996, 186; OLG Köln VersR 1997,444).
Für die Führung eines Indizeinbeweises ist keine unumstößliche Gewißheit erforderlich, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollig auszuschließen (BGH VersR 1997, 503). Zur Überzeugungsbildung ist eine Gesamtschau der für den Vorsatz maßgeblichen Indizien erforderlich.
Es wäre rechtsfehlerhaft, einen Beweis deshalb nicht als erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden Zweifel erhabene Gewißheit gewonnen werden konnte (BGHZ 53, 245, 256). Die Feststellung der Herbeiführung eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder – in zurechenbarer Weise durch einen Dritten – setzt deshalb nicht voraus, dass bewiesen ist, in welcher konkreter Art und Weise der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant an der Brandentstehung mitgewirkt hat (Hans OLG 9 U 165/03; BGH NJW-RR 1997, 1112, 1113).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistung in Anspruch.
Der Kläger war Auktionator und Inhaber des Auktionshauses K.… & S.…. Er klagt gegen die Beklagte, eine Versicherungsgeschellschaft, bei der er eine “Dynamische Sachversicherung” (K 1) und am 19.11.96 eine Betriebsunterbrechungsversicherung (K 2) abgeschlossen hatte.
Das Auktionshaus des Klägers brannte am 19.12.96 gegen 05.30 Uhr nach Brandstiftung ab. Eingelagerte Ware wurde beschädigt.
Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Itzehoe vom … (, Anlage B 3) vom Vorwurf der Brandstiftung und weiterer Delikte freigesprochen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger aktivlegitimiert ist und ob die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit mit der Begründung berufen kann, der Kläger habe den Versicherungsfall vorsätzlich selbst oder durch Dritte herbeigeführt und gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen.
Das erkennende Gericht hat mit Beschluß vom 26. August 2001 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Hanseatische Oberlandesgericht (9 W 7/02) durch Beschluß vom 14. April 2003 zurückgewiesen.
Auf die genannten Entscheidungen wird auch wegen der Darstellung des im Wesentlichen unstreitigen Geschehens verwiesen.
Herr Y.… S.… hat im vorliegenden Rechtsstreit Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den beabsichtigten Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beantragt. Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluß vom 26.8.01 abgelehnt.
Ferner hat Herr S.… die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen Beitritt zum Rechtsstreit als Kläger zu 2) mit der Begründung beantragt, von ihm, S.…, im Auktionshaus eingelagerte Ware im Wert von EUR 266.160,65 sei bei dem Brand beschädigt worden und der Kläger habe insoweit seine, des Klägers, Ansprüche gegen die Beklagte an ihn, S.… abgetreten. Herr S.… hat mit seinem Prozeßkostenhilfegesuch den Klagantrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, S.…, EUR 266.160,65 zuzüglich 11,75 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Gericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag mit Beschluß vom 4.7.03 abgelehnt.
Der Kläger, der beantragt hat,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.553.194,00 nebst 6 % Zinsen auf DM 2.388.148,00 seit dem 20.12.96 und 6 % Zinsen auf DM 1.165.046,00 seit dem 1.1.1998 zu zahlen,
und hilfsweise beantragt hat,
die Beklagte ist zu verurteilen, von dem Klagbetrag an den Pfändungsgläubiger, das Finanzamt H.… DM 57.857,55, an Frau R.… DM 26.167,58, an Frau M.… DM 55.540,81, an das Amt B.… DM 8.278,10, an Herrn W.… B.… DM 17.614,66, an Frau A.… E.… DM 14.996,97, an Frau F.… S.… DM 5.933,1 1, an Herrn K.… K.… DM 1.369,93, an Frau R.… P.… DM 52.218,67, an Herrn Dr. G.… T.… DM 7.958,16, an Frau I.… G.… DM 14.913,32, an Herrn F.… R.… DM 1.328,91, Herrn G.… S.… DM 4.030,82, an Frau H.… und Herrn P.… C.… DM 38.963,35 und an Frau G.… M.… DM 2.241,58 jeweils zuzüglich Nebenkosten auszukehren
sowie weiter hilfsweise beantragt hat,
die Beklagte zu verurteilen, an die Gläubiger W.… E.…, H.…, DM 40.577,68 und an Herrn H.…-A.… S.…, H.…, DM 2.794,65 zu zahlen.
beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an Herrn Y.… S.… EUR 266.160,65 zuzüglich 11,75 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
und nimmt die Klage im Übrigen zurück.
Die Beklagte, die der Rücknahme zugestimmt hat, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird für das weitere Vorbringen der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie der beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, soweit sie noch anhängig ist.
Dem Kläg...