Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.03.2016; Aktenzeichen 332 O 242/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg vom 23.03.2016, Az. 332 O 242/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Feuerschaden in Anspruch.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 28.5.2004 eine Geschäfts- und Betriebsunterbrechungsversicherung für das Eiscafé "..." in der... in.. Hamburg. Im Rahmen dieser Versicherung ist unter anderem die Gefahr Feuer versichert. Die Deckungssumme der Versicherung beläuft sich für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und für die Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung auf jeweils 500.000,00 EUR. Der Kläger hatte beide Deckungssummen mit Antrag vom 28.06.2005 um jeweils 150.000,00 EUR auf diesen Betrag erhöht. Die Inneneinrichtung für das Eiscafé hatte der Kläger mit Kaufvertrag vom 15.05.2004 zum Kaufpreis von 70.000,00 EUR erworben (Anlage BLD 2b). Die Gewerbeanmeldung datiert vom 22.08.2005 (Anlage BLD 2a). Im Jahr 2008 erzielte der Kläger mit dem Eiscafé insgesamt noch einen Überschuss von 262,42 EUR. In den Jahren 2009 bis 2011 erwirtschaftete der Kläger keine Gewinne mehr. Im Jahr 2009 kam es zu einem Verlust von 18.145,40 EUR. Im Jahr 2010 verlor der Kläger mit dem Eiscafé 7.949,88 EUR und im Jahr 2011 betrugen die Verluste insgesamt 56.640,87 EUR (Anlagenkonvolut BLD 2c). In der Zeit von Oktober 2010 bis zum 23.04.2013 war das Eiscafé geschlossen. Der Kläger war Inhaber einer weiteren Firma, der "...", die er zwischenzeitlich veräußert hat. Mit Schreiben seiner Steuerberaterin vom 08.02.2013 (Anlage K 16) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für diese GmbH nach Änderung des Steuerbescheides 2010 Steuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 125.542,00 EUR zu erwarten seien. Auf Antrag wurden dem Kläger Ratenzahlungen bewilligt (Anlagenkonvolut BLD 2d-f). Nach Verrechnung diverser Steuererstattungen wurde die restliche Steuerschuld vom Kläger in Raten bis zum 14.06.2013 getilgt (Anlagen K18 und K 19).
In der Nacht vom 23. auf den 24.5.2013 wurde von außen durch den Briefschlitz in dem Eiscafé ein Brand gelegt. Durch das Feuer und die notwendigen Löscharbeiten entstand ein erheblicher Schaden. Der Kläger hatte kurz vor der Brandlegung den Mietvertrag für das Eiscafé um 10 Jahre verlängert.
Das AG Hamburg hat den Schwager des Klägers, den Zeugen..., mit rechtskräftigem Urteil vom 26.02.2014 wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Az.: 215 Ls 155/13). Im Strafverfahren ist der Zeuge... von dem hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt..., verteidigt worden. Die Kosten der Strafverteidigung sind vom Kläger beglichen worden. Der Zeuge... war vor dem Brand als Angestellter in dem Eiscafé des Klägers tätig. In der Klageschrift vom 26.05.2015 hatte sich der Kläger zur Person des Brandstifters wie folgt geäußert: "Am 24.05.2013 legte Herr... gegen 2.24 Uhr in dem Eiscafé ein Feuer. Hierfür wurde er vom AG Hamburg (...) verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig."
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 02.03.2016 hat der Klägervertreter erklärt, es sei nicht unstreitig, dass Herr... den Brand gelegt habe, sondern der Vortrag in der Klage sei so zu verstehen, dass er deswegen verurteilt worden sei.
Der Kläger hat mit der Klage ursprünglich nur einen Teilbetrag in Höhe von 250.00,00 EUR des von ihm berechneten Schadens eingeklagt und sich gegenüber der Beklagten die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens ausdrücklich vorbehalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 135 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat den Kläger persönlich angehört und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hamburg zum Strafverfahren 3002 Js 382/13 beigezogen.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 23.03.2016 abgewiesen und im Hinblick auf die Widerklage festgestellt, dass dem Kläger auch über 250.000,00 EUR hinausgehend keine Ansprüche aufgrund der Brandstiftung vom 23./24.05.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen würden. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 81 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Die unmittelbare Brandverursachung durch den ...