Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.12.1999; Aktenzeichen 24 O 412/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.03.2007; Aktenzeichen IV ZR 102/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 16.12. 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln – 24 O 412/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfe die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 21.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen betrieben im Hause M-Straße 57 in … im 3. Obergeschoss einen Pelzgroßhandel mit Lager. Sie unterhielten bei der Beklagten eine Rauchwaren – Einheitsversicherung (EVB 91), eine Geschäfts – und Betriebs – Versicherung (mit Geltung der AFB 87, AERB 87 und AWB 87) sowie eine Betriebsunterbrechungsversicherung (mit Geltung FBUB Dezember 1986). Wegen der Einzelheiten der Versicherungen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.9.2000 (Bl. 436 ff. GA) Bezug genommen.

Am 15.8.1994 kam es in dem Gebäude durch Brandstiftung zu mehreren Feuerausbrüchen. Es brannte gleichzeitig in den Treppenräumen im 3. bis 6. Obergeschoss, in dem Geschäft der Firma V., einem Nerzlager, im 4. Stockwerk sowie innerhalb der Geschäftsräume der Klägerinnen im 3. Stockwerk. Das Feuer war durch Ausschütten brennbarer Flüssigkeiten und anschließendes Inbrandsetzen verursacht worden. Um 3.51 Uhr wurde die Berufsfeuerwehr G. alarmiert, die mit mehreren Löschzügen zum Brandort fuhr. Das Feuer konnte alsbald mit Kleinlöschgeräten und C-Rohren gelöscht werden. An einem zu einem Nebenraum der Geschäftsräume der Klägerinnen gehörenden Fenster des 3. Obergeschosses machte sich der Zeuge X., der Vater der Klägerin zu 2), der sich in der Nacht dort aufgehalten hatte, bemerkbar und konnte mittels einer Drehleiter gerettet werden. Im Gebäude wurden mehrere entleerte Benzinkanister gefunden. Die Stahltür zu den Geschäftsräumen der Klägerinnen war ausweislich der Feststellungen der Feuerwehr verschlossen. Den Schlüssel hierzu fanden die Feuerwehrleute in einer im Nebenraum des Lagers befindlichen Hose. In dem Lagerraum befand sich eine teilweise verbrannte Matratze. Vor dem Fenster des Nebenraumes im 3. Obergeschoss stand nach den Feststellungen der Feuerwehr ein Tisch, auf dem sich eine 5 Meter lange Strickleiter (Drahtseile mit Alu-Tritten) befand. In einer Bodenvase im Lagerraum lag eine Streichholzschachtel für lange Streichhölzer und ein Überwurfschraubverschluss für den Einfüllstutzen eines Benzinkanisters. In den Geschäftsräumen der Klägerinnen entstand erheblicher Schaden an Einrichtung und gelagerten Waren.

Die Beklagte lehnte außergerichtlich ggü. den Klägerinnen eine Regulierung ab und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Eigenbrandstiftung durch den Zeugen X, der das Geschäft der Klägerinnen faktisch geführt habe. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (60 Js 42439.8/94 StA Frankfurt/M.) gegen den Zeugen X. wegen des Verdachtes der Brandstiftung wurde am 17.1.1996 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit der Klage verlangen die Klägerinnen Entschädigung. Sie haben den Warenschaden mit 254.676, DM, den Einrichtungsschaden mit 78.756,37 DM und den Betriebsunterbrechungsschaden mit 300.000 DM beziffert.

Unter dem Datum des 20.12.1996 ist zugunsten der Y. Versicherung wegen eines Teilbetrages von 1.911,42 DM ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, eine Täterschaft des Zeugen X. komme nicht in Betracht. Dies ergebe sich insb. aus den Umständen des Brandes in den Räumen der Firma V. im 4. Obergeschoss. Zu diesen Räumen habe der Zeuge X. keinen Zugang gehabt. Zudem habe die Kleidung des Zeugen keinerlei Benzinanhaftungen aufgewiesen. Eine einzige Person sei gar nicht in der Lage, an so vielen Orten Feuer zu legen. Schließlich sei der Zeuge auch nicht als Repräsentant anzusehen. Er habe weder faktisch das Pelzgeschäft der Klägerinnen geleitet noch habe er für diese Gespräche über den Versicherungsschutz mit der Versicherungsmaklerin geführt.

Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerinnen 631.432,37 DM nebst 4 % Zinsen hiervon seit dem 13.8.1996 zu zahlen,

2. an die Klägerinnen 1.911,42 DM nebst 4 % Zinsen hiervon vom 13.8.1996 bis 20.12.1996 zu zahlen,

3. an die Klägerinnen 4 % Zinsen von 140,42 DM seit 21.12.1996 zu zahlen,

4. an die Y. Versicherung in T 1.911,42 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.771 DM seit dem 20.12.1996 zu zahlen,

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jeden weiteren vom Versicherungsschutz umfassten Schaden zu ersetzen, den diese aus dem Brandereignis vom 15.8.1994 in Frankfurt haben werden.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich weiterhin unter Bezugnahme auf die Ermittlungen der Polizei auf Eigenbrandstiftung berufen. Sie hat vorgetragen, aus den Umständen ergebe sich, dass der Bra...

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