Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Festkostenanteils der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung bei unterschiedlicher Raumhöhe

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Festkostenanteil der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung kann vom Vermieter auch bei unterschiedlichen Raumhöhen der Wohnungen einheitlich nach Wohnfläche bestimmt werden.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

In der Heizkostenabrechnung ermittelte die Beklagte 50% der Kosten nach Grundkosten und zwar nach der mit 114 qm zugrunde gelegten Wohnfläche der Wohnung des Klägers. Die Verbrauchskosten wurden ebenfalls zu 50% nach Abmessung der Verbrauchseinheiten festgestellt.

Der Kläger trägt vor, die Berechnung der Grundkosten auf der Grundlage der Wohnfläche seiner Wohnung sei grob unbillig. Er bewohne eine Dachgeschoßwohnung, die nur eine Höhe von 2,42 m habe. Demgegenüber wiesen die anderen Wohnungen im Hause Raumhöhen von 3,63 m auf. Sowohl die Grundfläche als auch die Raumhöhe stehe im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wärmeenergiebedarf. Bei gleicher Beschaffenheit der Wohnung sei der Wärmebedarf eines 50% höheren Raumes fast doppelt so hoch. Die Berechnung der Grundkosten habe daher billigerweise nach DIN 4713 Teil 5 Abs. 3.1 zu erfolgen. Hiernach seien die Grundkosten nicht nach der Wohnfläche, sondern nach einer Berechnungsfläche zu ermitteln.

Das AG hat die Feststellungsklage als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der verbrauchsunabhängigen Heizkosten des Klägers als Verteilungsmaßstab die nach DIN 4713 Teil 5 Abs. 3.1 zu berechnende verringerte Wohnfläche zugrundezulegen. Der Beklagten steht als Gebäudeeigentümerin nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV das alleinige Bestimmungsrecht darüber zu, mit welchem konkreten Vomhundertsatz innerhalb der Bandbreite des § 7 Abs. 1 HeizkostenV (50 bis 70 v. H.) sie den verbrauchsabhängigen Teil der Heizkosten auf die Mieter umlegt. Ferner steht es ihr frei, die übrigen Kosten nach Wohnfläche (m2) oder umbautem Raum zu verteilen.

Daß die von der Beklagten nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV vorgenommene Heizkostenverteilung (50% nach Verbrauchserfassung, 50% nach anteiliger Quadratmeterwohnfläche) grob unbillig ist, ist nicht ersichtlich.

Der Kläger hat nicht dargetan, daß er durch die von der Beklagten vorgenommene Heizkostenverteilung im Verhältnis zu den übrigen Mietern des Hauses in besonders starkem Maße benachteiligt wird.

Vielmehr ist zu bedenken, daß der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab, wonach lediglich 50 der gesamten Heizkosten nach Verbrauch und nicht nach einem höheren Anteil (nach § 7 Abs. 1 HeizkostenV möglich bis zu 70%) umgelegt werden, für den Kläger günstig ist, zumal sein Wärmeverbrauch wegen der exponierten Lage seiner unter dem Dach gelegenen Wohnung höher sein dürfte als der Wärmeverbrauch der übrigen, insbesondere der nach innen gelegenen Wohnungen.

Aus der DIN 4713 Teil 5 Abs. 3.1 folgt nicht, daß die Beklagte wegen der unterschiedlichen Raumhöhen der Wohnungen (vom Kläger bewohnte Wohnung 2,42 m, übrige Wohnungen 3,63 m zu einer anderen als der von ihr nach m2 Wohnfläche vorgenommenen Verteilung der verbrauchsunabhängigen Kosten verpflichtet ist. Vielmehr besagt Abs. 3.1 des Teil 5 der DIN 4713 (abgedruckt in Böttcher-Memmert, Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung, 1. Aufl. 1981 S. 74) in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 1 HeizkostenV, daß die Umlegung des nach einem festen Maßstab umzulegenden Betriebskostenanteils erfolgen kann a) durch Umlegung nach Nutzfläche, b) Umlegung nach umbautem Raum der Nutzeinheit. Ferner besagt die Norm, daß, wenn die Räume einer Nutzeinheit in der Höhe oder der Raumauslegung um mehr als 20 von den übrigen Räumen abweichen, der umbaute Raum oder die Fläche dieser Räume entsprechend der Abweichung gegenüber der überwiegenden Zahl der Räume verkleinert bzw. vergrößert werden könne. Eine Verpflichtung der Beklagten aufgrund dieser DIN-Norm, die den Zweck hat, einheitliche Regeln für die Verteilung von Heizkosten, Wassererwärmungskosten sowie deren Abrechnung nach einem verbrauchsabhängigen Maßstab festzulegen, und die Festlegungen über die Verteilung und Abrechnung der Kosten des Betriebes bei zentralen Wärmeversorgungsanlagen enthält, eine andere, als die von ihr vorgenommene Verteilung der Heizkosten vorzunehmen, besteht jedoch nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733223

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